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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_482/2009 
 
Urteil vom 19. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
K.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs, Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen sprach dem 1941 geborenen K.________ ab 1. Dezember 2004 ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur Rente der Invaliden- resp. Altersversicherung zu (Verfügungen vom 24. Februar und 4. August 2005, 11. Mai, 12. Oktober und 29. Dezember 2006 sowie 21. Dezember 2007). Im Juli 2007 leitete die Verwaltung von Amtes wegen die periodische Überprüfung des Anspruchs ein und traf entsprechende Abklärungen. Mit Verfügungen vom 21. Februar 2008 forderte sie die für Januar bis Dezember 2005 und Oktober 2006 bis Februar 2008 bezahlten Leistungen (abzüglich Prämienverbilligung) im Betrag von Fr. 24'242.95 zurück und verneinte einen Anspruch auf Ergänzungsleistung ab 1. März 2008. Mit der Begründung, es seien die anrechenbaren Einnahmen höher als die Ausgaben und folglich die ursprünglichen Verfügungen wiedererwägungsweise aufzuheben, hielt sie daran mit Einspracheentscheid vom 18. September 2008 fest. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des K.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. April 2009 ab. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 20. April 2009 und die Verfügungen vom 21. Februar 2008 seien aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zur erneuten Berechnung zurückzuweisen. 
 
Die Sozialversicherungsanstalt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen ein. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die II. sozialrechtliche Abteilung ist zuständig für den Entscheid über den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG (SR 831.30) resp. Art. 3a ff. ELG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1997 2952) und die Rückerstattung bezogener Ergänzungsleistung nach Art. 25 ATSG (Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 35 lit. f des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGerR; SR 173.110.131]). Nach Art. 34 lit. d BGerR fällt die kantonale Sozialversicherung zwar in die Zuständigkeit der I. sozialrechtlichen Abteilung. Es ist indessen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, dass die II. Abteilung auch über Anspruch und Rückerstattung in Bezug auf Ergänzungsleistungen nach kantonalem Recht entscheidet (vgl. Urteil 9C_152/2009 vom 18. November 2009 E. 1). 
 
2. 
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2.2 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Verfassungsrecht (Art. 95 lit. c BGG) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, je mit Hinweisen). 
 
2.3 Streitig und zu prüfen sind der Anspruch auf Ergänzungsleistung ab 1. März 2008 und die Rückerstattung bezogener Leistungen. Soweit die auf kantonalem Recht beruhenden ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 5 ff. des St. Gallischen Ergänzungsleistungsgesetz vom 21. September 1991 [sGS 351.5]) betroffen sind, werden keine zulässigen Rügen erhoben. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3. 
3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung zu Renten der Invaliden- oder Altersversicherung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 ELG und Art. 3a aELG). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 
 
3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz übersteigen die anrechenbaren Einnahmen jeweils die anerkannten Ausgaben. Für das Jahr 2005 seien nebst dem Erwerbseinkommen der Ehefrau (Fr. 8'400.-) auch jenes des Versicherten in Höhe von Fr. 8'750.- und weitere Leistungen der Firma X.________ im Betrag von Fr. 11'700.- zu berücksichtigen. Dies ergebe ein anrechenbares Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 17'873.-, was zu Gesamteinnahmen von Fr. 58'466.- bei Ausgaben von Fr. 58'076.- führe. In Bezug auf die Leistungen für Oktober bis Dezember 2006 hat das kantonale Gericht erwogen, dass der Versicherte am 1. Oktober ein Alterskapital aus beruflicher Vorsorge von Fr. 89'289.35 bezog und der Firma X.________ ein verzinsliches Darlehen in dieser Höhe gewährte. Daraus resultiere ein als Einkommen anrechenbarer Vermögensverzehr sowie Vermögensertrag. Weiter sei anstelle der bisherigen Invalidenrente (aus beruflicher Vorsorge) von Fr. 11'228.- die Altersrente von Fr. 14'158.- zu berücksichtigen. Die anrechenbaren Einnahmen beliefen sich bei einem Einkommen der Ehegattin von lediglich Fr. 8'940.- und unter Berücksichtigung des aus der Steuerveranlagung 2006 ersichtlichen Reinvermögens auf Fr. 57'514.-, die Ausgaben auf Fr. 53'460.-. Hinsichtlich des Anspruchs ab 2007 seien die bisherigen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'000.- nicht mehr anzurechnen, die anerkannten Ausgaben 2007 hätten sich auf Fr. 48'378.- belaufen. Dieser Betrag werde bereits mit den Renten und dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehefrau - ohne Berücksichtigung von Vermögensverzehr und -ertrag - überschritten. Dementsprechend bestehe auch für 2008 ein Einnahmenüberschuss. In diesem Sinn hält die Vorinstanz die ursprünglichen Verfügungen für zweifellos unrichtig und folglich deren Wiedererwägung sowie die darauf beruhende Rückforderung für rechtens. 
3.3 
3.3.1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers war der Rückforderungsanspruch bei Erlass der Verfügung vom 21. Februar 2008 verwirkt. Mit Schreiben vom 23. September 2006 habe er der Ausgleichskasse die Auszahlung des Alterskapitals und die (gegenüber der bisherigen Invalidenrente) höhere Altersrente, mit jenem vom 23. Dezember 2006 den Wegfall der familienrechtlichen Unterhaltspflicht mitgeteilt, wodurch jeweils die einjährige Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG ausgelöst worden sei. 
3.3.2 Mit Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist ist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht im Zusammenhang mit aArt. 47 Abs. 2 AHVG nicht das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als fristauslösend hat genügen lassen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 304 E. 2b in fine S. 306; 124 V 380 E. 1 S. 383; SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E. 3b). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt (zuletzt mit Urteil 8C_824/2007 vom 15. Mai 2008), und ist auch in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beachten. 
Damit mag insofern eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden sein, als häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies ist indessen hinzunehmen und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal auch andere Umstände - wie etwa ein Hinweis des Versicherten auf einen Fehler der Verwaltung - fristauslösend wirken, weiter die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezüger mindestens alle vier Jahre zu prüfen sind (Art. 30 ELV [SR 831.301]) und schliesslich die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit Entrichtung der jeweiligen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) den Rückforderungsanspruch begrenzt. 
3.3.3 Die einjährige Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 ATSG) bedeutet nicht, dass Sachverhaltsänderungen nur innerhalb eines Jahres seit deren Kenntnis zu einer Anpassung der Leistungen führen können. Die Bestimmungen von Art. 25 ATSG berühren nicht die bei Erlass der Verfügungen vom 21. Februar 2008 noch nicht ausgerichteten Leistungen, welche unter den Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 ELV anzupassen oder gar aufzuheben sind (vgl. auch Art. 21 Abs. 2 ELV). In Bezug auf Leistungen, welche nicht länger als ein Jahr vor Erlass der Rückforderungsverfügung (unrechtmässig) ausgerichtet wurden, entstand der Rückforderungsanspruch erst mit der jeweiligen Zahlung. Eine Verwirkung der Rückforderung fällt demnach nur für die vor dem 21. Februar 2007 erfolgten Zahlungen in Betracht. 
3.3.4 Es steht fest, dass die Verwaltung die Rückforderungsverfügung vor Ablauf eines Jahres seit Einleitung der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs im Juli 2007 erliess. Fraglich ist indessen, ob die Verwirkungsfrist bereits vor diesem Zeitpunkt ausgelöst wurde. In Bezug auf das Jahr 2005 hat der Beschwerdeführer nicht deklariert, dass er ein eigenes Einkommen erzielte; ein solches ist - wie auch die vom Gericht im Betrag von Fr. 11'700.- berücksichtigten weiteren Einkünfte - erst aus den am 12. Juli 2007 von ihm eingereichten Unterlagen ersichtlich. Betreffend die Leistungen für Oktober bis Dezember 2006 steht fest, dass die Verwaltung die Auszahlung des Alterskapitals (und den daraus resultierenden anrechenbaren Vermögensverzehr und -ertrag) sowie die - im Vergleich mit der bisherigen Invalidenleistung höhere - Altersrente aus beruflicher Vorsorge zu Unrecht nicht in die Anspruchsbemessung einbezog. Ob dies auf einen Fehler der Verwaltung oder des Versicherten zurückzuführen ist (vgl. E. 3.4.3), spielt für die Auslösung der Verwirkungsfrist keine Rolle, weil die Sozialversicherungsanstalt diesbezüglich erstmalig unrichtig handelte (E. 3.3.2). Was die für das Jahr 2007 berücksichtigten Ausgaben anbelangt, geht aus dem Scheidungsurteil vom 14. Dezember 1999 hervor, dass die Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber seiner geschiedenen Frau am 31. Dezember 2006 endete. Die Zustellung des Schreibens vom 23. Dezember 2006, mit welchem der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt auf diesen Umstand hinwies, könnte die Verwirkungsfrist ausgelöst haben. Es wurde als Beilage zur Eingabe vom 12. Juli 2007 zu den Akten genommen. Zur Frage, ob die Verwaltung diesbezüglich bereits im Dezember 2006 informiert worden sei, fehlen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen; diese lassen sich indessen ergänzen (E. 2.1). Das Schreiben vom 23. Dezember 2006 ist nicht vor Juli 2007 aktenkundig und es fehlen Hinweise, dass es der Verwaltung vor diesem Zeitpunkt tatsächlich zugestellt worden ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, weshalb seine entsprechende Behauptung nicht für überwiegend wahrscheinlich gehalten werden kann (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen). Weiter rechnete die Verwaltung in den ursprünglichen Verfügungen als Mietkosten den - zumindest betreffend die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zu hohen (vgl. E. 3.5.4) - Betrag von Fr. 20'000.- an, was ebenfalls als erstmaliger Fehler zu betrachten ist. Bis zur Einleitung des Revisionsverfahrens machte der Versicherte Vermögensveränderungen geltend, was jeweils ohne Auswirkungen auf das (damals fehlende) anrechenbare Vermögen blieb. Weiter reichte er anlässlich seiner Pensionierung eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Tessin vom 13. September 2006 ein, aus welcher hervorgeht, dass ihm ab 1. Oktober 2006 anstelle der bisherigen IV-Renten gleich hohe Leistungen der AHV ausgerichtet werden. Demnach hatte die Verwaltung keine Veranlassung für eine umfassende Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen, wie sie anlässlich der periodischen Überprüfung geboten ist. Diese erfolgte bereits weniger als zweieinhalb Jahre nach Erlass der ersten Verfügung, mit welcher der Leistungsanspruch bejaht wurde. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit der Annahme, die Verwirkungsfrist sei im Juli 2007 ausgelöst worden, nicht Bundesrecht verletzt; die Rückerstattungsforderungen sind nicht verjährt. 
3.4 
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der rechtskräftigen Verfügungen seien nicht erfüllt. Dafür gäben nur neue Tatsachen oder Beweismittel Anlass. In Bezug auf die Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2006 seien die wesentlichen Änderungen (Vermögenszuwachs und Erhöhung der Rente aus beruflicher Vorsorge ab 1. Oktober 2006, Wegfall der Unterhaltspflicht ab 1. Januar 2007) bereits vor Erlass der Verfügungen vom 12. Oktober und 29. Dezember 2006 und 21. Dezember 2007 bekannt gewesen, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden könne. 
3.4.2 Eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung und steht nicht im freien Belieben der Behörden, sondern verlangt stets eine zweifellose Unrichtigkeit und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung (SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51 E. 4, H 168/06; Urteile 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 6.1 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 V 466 E. 2c S. 469, 122 V 19 E. 3a S. 21 mit Hinweisen). 
3.4.3 Indem sie bekannte, rechtserhebliche Tatsachen - insbesondere das Erlöschen der Unterhaltspflicht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG resp. Art. 3b Abs. 3 lit. e aELG) - beim Erlass der Verfügungen betreffend die Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigte, wendete die Verwaltung Bundesrecht unrichtig an (vgl. E. 3.5), was für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit genügt (Urteil 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 2.4). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, ist regelmässig von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil 9C_507/200 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Diesbezüglich sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt. Was die Auszahlung des Alterskapitals und Erhöhung der Rente aus beruflicher Vorsorge anbelangt, findet sich in den Akten ein entsprechender Hinweis (Mitteilungen des Versicherers vom 18. und 20. September 2006) erstmals als Beilage zum Schreiben vom 12. Juli 2007. Sollte die Verwaltung Leistungen zugesprochen haben, bevor sie von diesen neuen Tatsachen in Kenntnis gesetzt wurde, stünde der Aufhebung solcher Verfügungen auf dem Weg der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nichts entgegen. 
3.5 
3.5.1 In materieller Hinsicht schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Krankheits- und Transportkosten nicht einbezogen, zu hohe Mietkosten angerechnet, für das Jahr 2005 ein durch ihn selbst erzieltes Einkommen berücksichtigt sowie ab Oktober 2006 Vermögen und Vermögensertrag zu hoch veranschlagt. 
 
3.5.2 In Bezug auf den Diabetes mellitus hat das kantonale Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts angenommen, die notwendige Diät könne weitgehend ohne Mehrkosten eingehalten werden (Urteil P 47/05 vom 6. April 2006 E. 3). Hinsichtlich chronischer Pankreatitis resp. Pankreasinsuffizienz hat es nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 2.1), es sei auf gesunde Ernährung mit guter Kombination gewöhnlicher Nahrungsmittel zu achten; eigentliche Mehrkosten entstünden dadurch nicht. Folglich hat es zu Recht die Anrechnung einer Pauschale, welche für die durch eine notwendige Diät entstehenden Mehrkosten gewährt wird (Urteil P 47/05 vom 6. April 2006 E. 1), abgelehnt. 
3.5.3 Die Kosten für notwendige Krankentransporte und Medikamente sind nicht in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 10 ELG resp. Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 3b aELG) einzubeziehen, sondern als Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG resp. Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 3d Abs. 1 aELG) zu vergüten. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Verfügung vom 21. Februar 2008, welche lediglich die jährlichen Ergänzungsleistungen betrifft. Das kantonale Gericht hat sich daher - zu Recht (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.) - mangels Anfechtungsgegenstandes dazu nicht geäussert. Auf die diesbezüglichen Rügen ist auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht einzugehen. 
3.5.4 Bei der Berechnung der anrechenbaren Ausgaben hat die Vorinstanz jeweils Fr. 15'000.- als Mietkosten berücksichtigt. Dies entspricht dem vom Gesetz für die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen vorgesehenen maximal zulässigen Betrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG resp. Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 aELG). 
3.5.5 Die Vorinstanz hat nicht offensichtlich unrichtig (E. 2.1) festgestellt, der Versicherte selbst habe im Jahr 2005 ein Erwerbseinkommen von Fr. 8'750.- erzielt und versteuert. Daraus, dass dieser - aus den Verwaltungsakten ersichtliche - Umstand von der Sozialversicherungsanstalt nie berücksichtigt oder vorgebracht wurde, kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich ableiten: Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten Offizial- und Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. d und c ATSG), weshalb das Einkommen zu Recht in die Anspruchsberechnung einbezogen wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG resp. Art. 3c Abs. 1 lit. a aELG). 
 
3.5.6 Die Vorinstanz hat betreffend Oktober bis Dezember 2006 ein Reinvermögen von Fr. 98'880.- und einen Zinsertrag von Fr. 3'348.- aus dem der Firma X.________ gewährten Darlehen festgestellt und entsprechende Einnahmen berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG resp. Art. 3c Abs. 1 lit. b und c aELG). Dass diese Beträge offensichtlich unrichtig seien, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (E. 2.1). Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die geringeren Beträge von Fr. 87'301.- (Vermögen) und Fr. 3'073.- (3,75 % Kapitalertrag) berücksichtigt würden, änderte dies nichts am resultierenden Einnahmenüberschuss. Im Übrigen hat das kantonale Gericht den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 2007 verneint, ohne überhaupt anrechenbaren Vermögensverzehr und -ertrag zu veranschlagen; die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers zielen ins Leere. 
3.5.7 Weiterungen in der gerichtlichen Prüfung erübrigen sich, da dem streitigen (bundesrechtlich begründeten) Ergänzungsleistungsanspruch ausgaben- und einnahmenseitig lediglich je die Positionen zugrunde liegen, welche aktenmässig klar belegt sind und bezüglich deren rechtlicher Behandlung durch die Vorinstanz kein Fehler (Art. 95 lit. a und 106 Abs. 1 BGG) ersichtlich ist. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 19. Februar 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Borella Dormann