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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_476/2023  
 
 
Urteil vom 28. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2023 (VBE.2022.371). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Nachdem ein erstes Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen worden war (Einspracheentscheid vom 20. April 2010), meldete sich der 1970 geborene A.________ im April 2018 erneut bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab. In einer Mitteilung vom 3. Oktober 2018 informierte sie A.________, dass sie sich "im Rahmen der Frühintervention" bzw. zur Hälfte an den Kosten einer Ausbildung zum Fahrlehrer beteilige. Einen weitergehenden Leistungsanspruch verneinte sie (Vorbescheid vom 13. Dezember 2018, Verfügung vom 19. Januar 2021). Im Oktober 2020 bestand A.________ die Prüfung zum Fahrlehrer.  
 
A.b. In seiner gegen die Verfügung vom 19. Januar 2021 erhobenen Beschwerde liess A.________ beantragen, es sei ihm eine Rente und eventualiter eine Umschulung zuzusprechen; subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, die ganzen Kosten der Ausbildung zum Fahrlehrer zu übernehmen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess das Rechtsmittel teilweise gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des für die Festsetzung des Valideneinkommens relevanten Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 25. Mai 2021).  
 
A.c. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen zu den erwerblichen Umständen vor Eintritt des Gesundheitsschadens vor. Sie orientierte A.________ dahingehend, dass sie die Kosten der Umschulung zum Fahrlehrer rückwirkend vollständig übernehme und ein entsprechendes Taggeld ausrichte (Mitteilung vom 8. April 2022). Demgegenüber verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 32 % erneut (Vorbescheid vom 7. März 2022, Verfügung vom 2. September 2022).  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ das Rechtsbegehren stellen, die Verfügung vom 2. September 2022 sei aufzuheben und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Urteil vom 22. Juni 2023 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des Urteils vom 22. Juni 2023 beantragen. Im Übrigen erneuert er das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. 
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Urteil werden die hier massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen zum Rentenanspruch und zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 und 28a Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [weil Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind; Urteil 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2], sowie Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), geht es um Rechtsfragen. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen betrifft eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen eine Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres gilt etwa für die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches das massgebliche Kompetenzniveau ist und ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (BGE 143 V 295 E. 2.4; 132 V 393 E. 3.3; Urteil 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.2).  
 
4.  
 
4.1. Während das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Valideneinkommen (Fr. 79'430.- [2018]) nicht mehr bestritten ist, besteht Uneinigkeit betreffend das Invalideneinkommen. Dabei gehen die Auffassungen der Parteien darüber auseinander, ob der vom Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielbare Verdienst anhand statistischer Werte oder konkret zu ermitteln ist.  
 
4.1.1. Die Vorinstanz bestätigte das von der IV-Stelle gestützt auf die LSE 2018 (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) auf Fr. 54'214.- festgesetzte Invalideneinkommen. Zur Begründung gab sie an, eine versicherte Person müsse sich grundsätzlich das hypothetische Einkommen in der Tätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiere. Entsprechend habe das Bundesgericht in Fällen, in welchen der tatsächlich erzielte Verdienst unter dem nach lohnstatistischen Angaben erreichbaren gelegen sei, die für ein Abstellen auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen vorausgesetzte volle Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise verneint. Daran und insbesondere auch am Grundsatz der Schadenminderungspflicht habe BGE 148 V 174 nichts geändert. Auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wert von maximal Fr. 36'695.- (für das Jahr 2021) könne nicht abgestellt werden, weil er mindestens Fr. 17'519.-, d.h. rund 32 %, unter dem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 54'214.- liege. Die Vornahme des Vergleichs auf zeitidentischer Basis und die Gewährung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % würden zu keinem wesentlich anderen Ergebnis führen. Aufgrund des von der IV-Stelle somit korrekt errechneten Invaliditätsgrades von 32 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das vorinstanzliche Urteil verstosse gegen Art. 16 ATSG (falsche Bestimmung des Invaliditätsgrades), Art. 6 und 7 ATSG sowie Art. 28 IVG (Verletzung des Zumutbarkeitsprinzips), Art. 17 IVG (Aushöhlung des Anspruchs auf Umschulung) sowie Art. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV (Verletzung von Treu und Glauben). Es zwinge ihn, entweder auf eine Umschulung (wie sie die IV-Stelle als notwendig anerkannt habe, worauf sie zu behaften sei) zu verzichten, um möglicherweise eine Rente zu erhalten, oder aber keine Rente zu beanspruchen (wegen Anrechnung eines fiktiven Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs). Die IV-Stelle verhalte sich widersprüchlich, wenn sie ihm eine Umschulung zum Fahrlehrer zuspreche, anschliessend aber nicht den in dieser neuen Tätigkeit erzielten Verdienst als Invalideneinkommen anerkenne. Er brauche nun Zeit für den Aufbau eines eigenen Geschäfts und es sei ihm in dieser Phase nicht zumutbar, eine andere, besser bezahlte Tätigkeit aufzunehmen. Da er seine Restarbeitsfähigkeit stets in zumutbarer Weise ausgeschöpft habe, sei er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Unter den gegebenen Umständen müsse ihm das Einkommen angerechnet werden, welches er als Fahrlehrer mit einem sich in der Aufbauphase befindenden Geschäft erzielen könne, nämlich ein solches von rund Fr. 36'695.- pro Jahr. Stelle man diesen Wert dem Valideneinkommen gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von rund 54 %, der Anspruch auf eine halbe Rente verleihe.  
 
4.2. Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden (BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2).  
 
 
4.3. Keinen Sinn macht der Beizug statistischer Werte für die Festsetzung des Invalideneinkommens indessen bei versicherten Personen, die mit Erfolg auf einen neuen Beruf umgeschult worden sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 171/04 vom 1. April 2005 E. 4.2 [zusammengefasst in HAVE 2005 S. 240]; vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 81 zu Art. 28a IVG). Praxisgemäss ist in einer solchen Situation auf den tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen, wenn eine versicherte Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in der neuen Tätigkeit voll ausschöpft. Tut sie dies nicht, ist das hochgerechnete tatsächliche Einkommen und nicht ein statistischer Durchschnittslohn massgebend (Urteile 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.3.2; I 171/04 vom 1. April 2005 E. 4.2). Demgegenüber ist bei Versicherten, welche ihre Restarbeitsfähigkeit in einer weder dem angestammten noch dem umgeschulten Beruf entsprechenden Tätigkeit verwerten, als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht zwingend der zuletzt effektiv erzielte Lohn zu wählen; vielmehr kann in diesem Fall der Beizug von Tabellenlöhnen gerechtfertigt sein (Urteil 9C_762/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.2).  
 
4.4. Dem für die Festsetzung des Invalideneinkommens nach dem soeben Gesagten entscheidenden Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Lasten der Invalidenversicherung erfolgreich zum Fahrlehrer umgeschult worden ist und diesen neu erlernten Beruf seither ausübt, mass das kantonale Gericht keine Bedeutung zu. Es beschränkte sich darauf, das vom Beschwerdeführer tatsächlich erwirtschaftete mit dem nach lohnstatistischen Angaben erzielbaren Einkommen zu vergleichen, um aus der Differenz von mindestens Fr. 17'519.- pro Jahr zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Damit setzte es sich (wie bereits zuvor die IV-Stelle) über den Grundgedanken der in E. 4.3 erwähnten Rechtsprechung hinweg, wonach von einem Versicherten, der - wie der Beschwerdeführer - eine Umschulung erfolgreich absolviert hat, nicht verlangt werden kann, dass er danach eine andere, besser entlöhnte Arbeit aufnimmt. Aus diesem Grund gilt bei einer anschliessenden Tätigkeit auf dem umgeschulten Beruf, wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt, grundsätzlich nicht ein nach statistischen Durchschnittswerten erreichbarer höherer Verdienst als das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen, sondern das tatsächlich erzielte Einkommen bzw. allenfalls, bei nicht voller Ausschöpfung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit im umgeschulten Beruf, das entsprechend hochgerechnete Einkommen. Dabei bedarf hier die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in der neuen Tätigkeit als Fahrlehrer voll ausschöpft, weiterer Abklärungen, denn sie kann selbstredend nicht anhand des im angefochtenen Urteil vorgenommenen mathematischen Vergleichs zwischen dem tatsächlich erzielten und dem statistischen Durchschnittseinkommen verneint werden, andernfalls die in E. 4.3 erwähnte Rechtsprechung ihres Sinnes entleert würde. Die mithin noch zu prüfende Frage ist allein bezogen auf die umgeschulte Tätigkeit als Fahrlehrer zu beantworten. Dass der Beschwerdeführer, wie in diesem Beruf nicht ungewöhnlich, in selbstständiger Stellung tätig ist, ändert nichts daran, dass Ausgangspunkt für die Festsetzung des Invalideneinkommens das in der umgeschulten Tätigkeit konkret erzielte (allenfalls hochzurechnende) Einkommen bildet. Dabei wird dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass sich das Geschäft des Beschwerdeführers erst in der Aufbauphase befindet.  
 
4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der IV-Stelle vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Ermittlung des Invalideneinkommens bundesrechtswidrig ist. Das angefochtene Urteil und die ihm zugrunde liegende Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe, gestützt darauf das Invalideneinkommen festsetze und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde.  
 
5.  
 
5.1. Die Rückweisung der Sache gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages (BGE 141 V 281 E. 11.1). Aus diesem Grund sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), welche dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
5.2. Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2023 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 2. September 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. März 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann