Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_410/2022  
 
 
Urteil vom 30. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Maskentragpflicht im Sinne der Covid-19-Verordnung, Ungehorsam gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Dezember 2021 (ST.2021.94-SK3). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. Dezember 2021, der dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. Februar 2022 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. März 2022 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 23. März 2022 und wurde der Schweizerischen Post am 24. März 2022 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill