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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_9/2008 /len 
 
Urteil vom 4. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten 
des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 12. Oktober 2007. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Kreuzlingen die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass der Beschwerdegegner mit seinem Gutachten vom 6. Juli 2005 an das Kreisgericht Rorschach die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 398 OR und Art. 399 Ziff. 2 und 3 OR verletzt habe, mit Urteil vom 10. Mai/4. September 2006 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand stellte; 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 abwies und diesen aufforderte, innert 20 Tagen für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werde; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2008 beim Bundesgericht erklärte, die Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 12. Oktober 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der Grundrechte oder kantonaler Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin