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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_536/2021  
 
 
Urteil vom 2. November 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung; stationäre Massnahme (Art. 59 StGB); willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Januar 2021 (STBER.2020.30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ suchte die Wohnung von B.________ auf und verlangte von dieser die Herausgabe von vermeintlich gestohlenen Sachen. Nachdem B.________ diesen Vorwurf zurückgewiesen und A.________ zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, wurde sie von dieser an den Haaren gezogen und zu Boden gerissen. In der Folge sprang A.________ auf den Oberkörper der auf dem Rücken liegenden B.________, sass auf deren Brustkasten oder Bauch und drückte einen spitzen Gegenstand, der als Küchenschnitzer mit 8 cm Klingenlänge und spitzem Klingenende identifiziert werden konnte, mehrfach mit grosser Kraft gegen beide Halsseiten von B.________. Diese konnte mit der rechten Hand den oberen Teil des Gegenstandes ergreifen, wobei sie sich Verletzungen zuzog. A.________ geriet immer mehr in Rage und erhöhte den Druck, während B.________ versuchte, mit aller Kraft dagegenzuhalten, d.h. einen Gegendruck zu dem von A.________ auf den Hals beidseitig ausgeübten Druck zu erzeugen. In diesem Gerangel zog sich B.________ eine 5 mm lange und tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite zu, die genäht werden musste. Die Nachbarin C.________ hatte die Hilfeschreie von B.________ wahrgenommen und gelangte über die offene Balkontüre in deren Wohnung, woraufhin A.________ das Messer nicht mehr einsetzte, jedoch weiterhin Gewalt gegen B.________ ausübte. Namentlich packte A.________ B.________ an den Haaren, stiess sie durch den Flur und gegen den Schrank im Schlafzimmer, wobei B.________ insbesondere eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt, die ebenfalls genäht werden musste. B.________ legte schliesslich gegenüber A.________ ein falsches Geständnis ab. Indem sie vorgab, A.________ die Sachen gestohlen zu haben und anbot, in der Wohnung nach diesen zu suchen, gelang es ihr, eine erneute Eskalation zu vermeiden. 
 
B.  
Das Amtsgericht Olten-Gösgen stellte fest, dass A.________ für den geschilderten Sachverhalt sowie weitere Taten die Tatbestände der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten Nötigung, der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung in Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat und ordnete eine sehr engmaschig ausgestaltete ambulante Massnahme an. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte auf Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hin fest, dass A.________ die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten Nötigung und der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Zudem stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil namentlich in Bezug auf die Beurteilung der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung in Rechtskraft erwachsen ist. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme von drei Jahren mit Beginn am 14. Januar 2021 an, unter Anrechnung des bereits erstandenen Freiheitsentzugs. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei teilweise aufzuheben und sie vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen. Zudem sei anstelle einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB auszusprechen. Schliesslich sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts.  
 
1.1. Auf die Aussagen des Opfers könne nicht abgestellt werden. Diese s dramatisiere das Geschehene und aggraviere die Aussagen. Die Erstinstanz habe eine umfassende Würdigung vorgenommen, für deren Korrektheit schon das Verletzungsbild spreche. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Messer mit der Spitze gegen die Halsseite des Opfers gerichtet habe, sondern dass sie dieses mit der Schneide in einem gewissen Sicherheitsabstand vor den Hals hielt. Das vorinstanzliche Urteil gehe zunächst davon aus, ein spitzer Gegenstand sei dem Opfer an den Hals gehalten worden, erwähne dann aber eine "Schnittverletzung". Deshalb sei nicht klar erstellt, wie der Tatablauf in Bezug auf den Messereinsatz gewesen sei. Sie, die Beschwerdeführerin, hätte bei einer Ermattung der Kräfte des Opfers, "natürlich den Druck ebenfalls vermindert" und hätte so verhindert, dass das Messer in den Hals eingedrungen wäre.  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe dem Opfer ein spitzes, einseitig schneidendes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm mit grosser Kraft gegen den Hals gedrückt. Das Opfer habe mit seiner rechten Hand mit aller Kraft dagegengehalten. Das Opfer habe eindrücklich geschildert, wie der durch den Gegenstand, den die Beschwerdeführerin ihm an den Hals gedrückt habe, verursachte Schmerz immer stärker geworden sei. Diese habe versucht, ihm das Messer in den Hals zu stecken; es habe einfach immer dagegengehalten. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt, in dessen Verlauf die Messerspitze bereits in die Haut des Opfers eingedrungen sei, wobei es sich auf der rechten Halsseite eine Wunde von 5 mm Tiefe zugezogen habe. Dieser Ausgang müsse in Anbetracht der konkreten Umstände als glimpflich bezeichnet werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht schwungvoll zugestochen habe, sei der Messereinsatz sehr gefährlich gewesen. Der Hals sei eine äusserst sensible Körperregion mit lebenswichtigen Blutgefässen.  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.4.1; 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 3.7). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
1.4. Die Rüge ist nicht zu hören. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, die sich als ausführlich und schlüssig erweist, ihre eigene Darstellung gegenüberzustellen. Weshalb insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe versucht, dem Opfer das Messer in den Hals zu stecken, willkürlich sein soll, legt sie nicht dar. Gleiches gilt für die Feststellung, dass die Messerspitze bereits in die Haut des Opfers eingedrungen sei. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die dabei vom Opfer erlittene 5 mm tiefe Verletzung als "Schnittwunde" be zeichnet, ergibt sich jedenfalls keine Willkür, zumal ein nahezu senkrecht ausgeübter Druck mit einem spitzen Messer gegen den menschlichen Körper - man denke etwa an ein Skalpell - ohne Weiteres zu einer Schnittverletzung führen kann. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich anführt, sie hätte bei einer Ermattung der Kräfte des Opfers, "natürlich den Druck ebenfalls vermindert" und hätte so verhindert, dass das Messer in deren Hals eingedrungen wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie entfernt sich damit von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, ohne Willkür darzutun.  
 
2. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie auf Tötungsvorsatz erkenne.  
 
2.1. Die Vorinstanz verletze "das Rechtsinstitut des Eventualdolus". Die Beschwerdeführerin habe stets die Kontrolle darüber gehabt, ob dem Opfer etwas passiere oder nicht. Sie habe dieses nicht töten wollen und habe dies auch nicht in Kauf genommen. Die Beschwerdeführerin habe die mögliche Lebensgefahr erkannt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht realisieren. Sie habe "nicht wirklich" die physische Integrität des Opfers schädigen, sondern dieses bloss einschüchtern wollen. Es sei unklar, welche Sachverhaltsfeststellung die Vorinstanz zur Ermittlung und der Beurteilung der Wissens- und Willenskomponente zugrundelege. Die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil, namentlich dass die Sorgfaltspflichtverletzung derart schwer gewogen und das Todesrisiko des Opfers so gross gewesen sei, dass auf die Inkaufnahme des Todeseintritts geschlossen werden müsse, legten nahe, dass die Vorinstanz von einer bewussten Fahrlässigkeit ausgehe. Der Vorinstanz gelinge es nicht, der Beschwerdeführerin die Umstände nachzuweisen, aus denen sie eine allfällige Inkaufnahme der Tötung im Rahmen der Willenskomponente ableitet, da hierfür "rein spekulative Überlegungen ungeeignet" seien. Sie verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", da sie der Beschwerdeführerin eine Tötungsabsicht abspreche, ihr jedoch entgegenhalte, sie habe die Tötung billigend in Kauf genommen. Der Geschädigten seien Abwehrchancen verblieben, was gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes spreche. Auch das rechtsmedizinische Gutachten lasse nicht zu, auf Eventualvorsatz zu erkennen, da dieses zum Schluss gelange: "Eine unmittelbare Lebensgefahr kann anhand der vorliegenden Akten nicht bejaht werden, potentiell ist diese aufgrund des Risikos der Verletzung von grösseren Gefässen mit einem unter Umständen lebensbedrohlichen Blutverlust gegeben." Liege aufgrund der Tatumstände nur "poten[z]iell" eine Lebensgefahr vor und wäre der Blutverlust nur "unter Umständen" lebensbedrohlich gewesen, sei dieser Schluss nicht zulässig.  
 
2.2. Die Vorinstanz erkennt auf Inkaufnahme des Todeseintritts, da die Sorgfaltspflichtverletzung schwer und das Todesrisiko gross gewesen sei. Mit dem Druck, den die Beschwerdeführerin mit dem spitzen Messer auf die beiden Halsseiten des Opfers entschlossen und kraftvoll ausgeübt habe, und diesen im weiteren Verlauf gar noch gesteigert habe, habe sie das Opfer einem für sie erkennbaren hohen Risiko des Todes ausgesetzt. Der vom Opfer geleistete körperliche Widerstand hätte jederzeit ermatten können. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht davon ausgehen dürfen, dass das Opfer den Kopf immer ruhig halte. Das Risiko für tiefere Verletzungen im Halsbereich und insbesondere für eine Verletzung der Halsschlagader, was ein Verbluten des Opfers innert kürzester Zeit nach sich gezogen hätte, sei für die Beschwerdeführerin weder kalkulier- noch dosierbar gewesen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 2 StGB).  
 
2.3.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; 131 IV 100 E. 7.2.1; je mit Hinweisen). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln. Der Beginn des Versuchs lässt sich nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen. Ob eine Handlung einen strafbaren Versuch darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht beurteilen, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie der Täter vorgehen wollte. Entscheidend ist, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (zum Ganzen: BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung ist dieser sog. Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sog. innere Tatsachen und stellt damit eine - vom Bundesgericht nur auf Willkür zu überprüfende (vgl. E. 1.3 oben) - Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.3). Innere Tatsachen sind als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Eine gestützt auf Indizien gezogene Schlussfolgerung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar, sofern sie auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; je mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3). Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamtheit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhalten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht hingegen nicht mehr auf Beweiswürdigung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinn kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Zu einer solchen Rechtsfrage zu zählen ist auch der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen, der zulässig ist, sofern sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Sachgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 1.4; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 379; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesgericht, wenn sie erkennt, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung erfüllt. Die relevanten, von ihr willkürfrei festgestellten Sachverhaltsumstände, die diesen Schluss bundesrechtskonform zulassen, legt sie dar. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aus diesen auf eine grosse Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung bzw. des Todes des Opfers sowie eine schwere Sorgfaltspflichtverletzung schliesst und auf eine versuchte eventualvorsätzliche Tötung erkennt.  
Nicht zu hören ist im Besonderen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe von einer fahrlässigen Tatbegehung aus, weil sie das Kriterium der Sorgfaltspflichtverletzung erwähne. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung um einen zentralen Indikator für die Abgrenzung der bewussten Fahrlässigkeit vom Eventualvorsatz (vgl. E. 2.3 oben). Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin ausgeht und dies bei der Erkennung auf Eventualvorsatz berücksichtigt. Die vorinstanzliche Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 
Was die Beschwerdeführerin betreffend eine angebliche Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz anführt, da sie der Beschwerdeführerin eine Tötungsabsicht abspreche, ihr jedoch entgegenhalte, sie habe die Tötung billigend in Kauf genommen, geht ebenfalls fehl, soweit sie ihren Begründungsanforderungen überhaupt nachkommt. Wenn die Vorinstanz festhält, dass die Beschwerdeführerin nicht "mit direktem Vorsatz gehandelt hat" bzw. der Tod des Opfers nicht "ihr direktes Handlungsziel" war, steht dies der Erkennung auf Eventualvorsatz nicht entgegen, der beides gerade nicht verlangt. 
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum rechtsmedizinischen Gutachten führen schliesslich ebenfalls ins Leere. Unerheblich ist, dass ex post festgestellt wurde, dass aus rechtsmedizinischer Sicht keine unmittelbare Lebensgefahr vorlag. Abgesehen davon, dass die rechtliche Qualifikation der Lebensgefahr nicht deckungsgleich ist mit der rechtsmedizinischen (vgl. dazu Urteil 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 89), ist für die Annahme einer versuchten Tötung nicht erforderlich, dass bereits eine unmittelbare Lebensgefahr vorlag, da ein Versuch in einer früheren oder fortgeschritteneren Phase enden kann (vgl. Urteil 6B_925/2010 vom 18. April 2011 E. 1.4.2). 
Insgesamt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie auf versuchte eventualvorsätzliche Tötung, begangen in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit, erkennt. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen die Anordnung der stationären Massnahme. Es solle "eher" auf das erste Gutachten des Sachverständigen abgestellt werden. Sie sei stabil, nehme ihre Medikamente regelmässig ein und eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB wäre unverhältnismässig. Das Anlassdelikt sei lediglich eine einfache Körperverletzung und legitimiere "zum jetzigen Zeitpunkt" keine stationäre therapeutische Massnahme. Es sei zu Recht keine Strafe ausgesprochen worden und die bereits absolvierte Massnahmedauer habe ihre Wirkung entfaltet. Die Beschwerdeführerin "funktionier[e] gut" und es sei zu keinerlei (weiteren) Gewaltvorfällen gekommen. Im Ergänzungsgutachten vom 21. Dezember 2021 (recte: 2020), auf welches das vorinstanzliche Urteil "massgeblich" abstelle, werde keine "wirkliche Legalprognose" gestellt. Immerhin werde festgestellt, die Legalprognose "liesse sich besser verbessern" mittels einer stationären Massnahme. Im "Basisgutachten" sei festgehalten worden, dass eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte bestehe, wobei zu hinterfragen sei, was "relativ hoch" bedeute. Der Gutachter müsse zudem belegen, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien. Da er dies unterlassen habe, könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden. Jedenfalls sei das Gutachten nicht zur Legitimation einer stationären therapeutischen Massnahme geeignet. Daher sei eine ambulante Massnahme sachgerecht und auszusprechen.  
 
3.2. Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit der Frage der Massnahmebedürftigkeit und der Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB, einschliesslich deren Dauer. Sie setzt sich einlässlich mit den Einschätzungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, Dr. med. D.________, auseinander und hat diesen anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2021 befragt.  
Die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Störung in Form einer schweren schizoaffektiven Störung, die im Hinblick auf den erfolgten Angriff auf das Opfer von hoher Deliktrelevanz sei. Das ursprüngliche Gutachten von Dr. med. D.________ sei laufend aktualisiert worden und die Einschätzung berücksichtige die neuesten Entwicklungen. Die psychische Störung sei grundsätzlich mittels Pharmakotherapie und einer damit verbundenen störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie gut behandelbar. Auch eine Psychoedukation sei erforderlich, damit die Beschwerdeführerin vertieftere Einsicht in die Mechanismen ihrer Erkrankung gewinnen könne. Wichtig sei die Schaffung einer Tagesstruktur sowie einer relativ engmaschigen Betreuung durch psychiatrisch geschultes Fachpersonal, wobei auch das soziale Umfeld in enger Weise einbezogen werden müsse. Ohne adäquate Behandlung bestünde eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten aufgrund zunehmender Wahnsymptomatik mit Realitätsverkennungen und Verwirrtheitszuständen. 
Der Gutachter habe ursprünglich, nämlich bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, eine ambulante Massnahme mit sehr engmaschigem ambulanten Setting empfohlen. Dies sei dadurch motiviert gewesen, einen Mittelweg zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und dem kantonalen Amt für Straf- und Massnahmenvollzug zu finden. Namentlich aufgrund des Scheiterns der vorzeitigen stationären Massnahme in der Klinik E.________ trotz etablierter Depotmedikation sei dazumal weder ein schneller Antritt einer stationären Massnahme noch zügige Lockerungen im Rahmen einer solchen realistischerweise zu erwarten gewesen. Zudem wurde berücksichtigt, dass sich eine sehr engmaschige ambulante Massnahme kaum von einer initial stationären Massnahme mit raschen Vollzugslockerungen unterscheide. Aufgrund der seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretenen Ereignisse, nämlich einem weiteren - trotz etablierter Depotmedikation - gescheiterten Versuch, die Beschwerdeführerin in einem geschlossenen Setting unterzubringen, mit dem Ziel einer Überführung in ein ambulantes Setting, käme in Übereinstimmung mit der aktualisierten Einschätzung des Gutachters ein ambulantes Setting nicht länger in Frage. Es sei schlicht nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem ambulanten Setting - mit weniger Tagesstruktur, geringerer Reizabschirmung und damit einhergehend einer deutlich grösseren Gefahr einer Reizüberflutung - bewähren wird, da sie bereits mehrfach in einem stationären Setting gescheitert sei. Angesichts des hohen Risikos für die Begehung schwerster Delikte bis hin zu Tötungsdelikten und des bisherigen Behandlungsverlaufs sei nicht mehr vertretbar, das erhebliche Risiko eines Scheiterns einer ambulanten Massnahme einzugehen. Die Schlussfolgerungen des Gutachters in seinem Ergänzungsgutachten vom 21. Dezember 2020 seien in jeder Hinsicht nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Namentlich seine zwischenzeitlich vertretene vermittelnde Haltung, es mit einem engmaschigen ambulanten Setting zu versuchen, sei durch die Ereignisse im Nachgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überholt. Die stationäre Massnahme wird von der Vorinstanz in Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und in Anlehnung an die Empfehlung des Sachverständigen auf drei Jahre befristet. Mit der zeitlichen Beschränkung solle sowohl der Vollzugsbehörde als auch der Beschwerdeführerin ein klares Signal gesendet werden, dass die Massnahme rasch vorangetrieben und Vollzugslockerungen möglichst bald ins Auge zu fassen seien. 
 
3.3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB).  
Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteile 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4 mit Hinweis). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteil 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; so schon Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2). 
Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49 E. 2; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteil 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Die Vorinstanz begründet, wie zusammenfassend dargelegt, einlässlich, weshalb gegen die Beschwerdeführerin eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB anzuordnen ist. Sie stützt sich auf die Einschätzung eines Sachverständigen, der sich mehrfach ausführlich mit der Beschwerdeführerin beschäftigt hatte und dabei namentlich deren weitere Entwicklung nach dem erstinstanzlichen Urteil berücksichtigt hat, was ihn schliesslich zur Empfehlung einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB mit einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von unter drei Jahren veranlasste. Der Sachverständige konnte sich anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung letztmals äussern und eine aktuelle Einschätzung abgeben und insbesondere bestätigen, dass die Beschwerdeführerin im Quervergleich mit anderen Patienten mit demselben Krankheitsbild an einer schwer ausgeprägten Störung leide, die Höhe des Risikos für die Begehung weiterer Delikte und die Schwere der zu erwartenden Delikte weiterhin bestehe und bei ihr der "klassische Weg" einer stationären Massnahme mit stufenweise Lockerungen einzuschlagen sei. Zudem hatte er namentlich die Möglichkeit, anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut darzulegen, weshalb er aufgrund der nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetretenen Ereignisse seine frühere Empfehlung einer (sehr engmaschig ausgestalteten) ambulanten Massnahme revidiert hat. Die Vorinstanz prüft gestützt auf diese Empfehlung des Sachverständigen die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB und trägt dieser ebenfalls bei der Dauer, welche sie entsprechend der Empfehlung auf drei Jahre festsetzt, Rechnung.  
 
3.4.2. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, weshalb entgegen der Erwägungen der Vorinstanz auf die erste Empfehlung des Sachverständigen abgestellt werden soll, womit sie den Begründungsanforderungen nicht nachkommt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Nicht zu hören ist ihr Vorbringen, das Anlassdelikt legitimiere keine stationäre therapeutische Massnahme. Die Vorinstanz erkennt zutreffend namentlich auf versuchte vorsätzliche Tötung (siehe E. 1 oben), womit ohne Weiteres eine hinreichend schwere Anlasstat vorliegt.  
Soweit die Beschwerdeführerin aus der angeblich unzureichenden negativen Legalprognose ableiten will, eine ambulante Massnahme sei sachgerecht und auszusprechen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie kommt auch diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht nach. 
Anders als die Beschwerdeführerin impliziert, kann überdies aus dem Umstand, dass sie den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Die Schuldunfähigkeit steht der Anordnung einer stationären Massnahme nicht entgegen (Art. 19 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 59 StGB; vgl. Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.4.3 in fine). 
Die Beschwerdeführerin geht schliesslich ebenso fehl, wenn sie fordert, der Gutachter müsse präziser darlegen, welche Delikte mit welcher Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien. Es ist im vorliegenden Kontext, bei welchem die Anlasstat in einer versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit, besteht, nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Einschätzung des Sachverständigen, es bestehe eine "relativ hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte (aufgrund zunehmender Wahnsymptomatik mit Realitätsverkennungen und Verwirrtheitszuständen) bis hin zu Tötungsdelikten", abstellt. 
 
3.4.3. Die Vorinstanz verletzt zusammenfassend kein Bundesrecht, wenn Sie eine für die Dauer von drei Jahren beschränkte stationäre Massnahme anordnet. Von der Beschwerdeführerin sind Straftaten von einer Tragweite zu erwarten, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören vermögen, wenn sie keiner adäquaten Behandlung zugeführt wird. Diese von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr vermag die mit der Anordnung der stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu rechtfertigen. Die initiale Dauer erweist sich angesichts der relevanten Umstände mit drei Jahren ebenfalls als verhältnismässig.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen. Ihre Bedürftigkeit ist ausgewiesen und ihre Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément