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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_626/2023  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung (Abänderung Eheschutz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Juni 2023 (RE230008). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Eingabe vom 28. April 2022 reichte B.________ beim Bezirksgericht Uster ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils desselben Gerichts vom 29. September 2020 ein. Mit Verfügung vom 15. November 2022 bewilligte das Bezirksgericht C.________, der Gesuchsgegnerin dieses Abänderungsverfahrens, die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr Rechtsanwältin A.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 trat das Bezirksgericht auf das Abänderungsverfahren nicht ein. Es auferlegte B.________ die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 
 
B.  
 
B.a. Am 5. April 2023 reichte Rechtsanwältin A.________ beim Bezirksgericht ihre Honorarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 8'023.75 (inklusive Mehrwertsteuer) ein und ersuchte um Entschädigung durch den Staat im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 entschädigte sie das Bezirksgericht für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C.________ aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'000.-- (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) und stellte fest, dass der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung im Umfang von Fr. 3'000.-- (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) auf die Gerichtskasse überging.  
 
B.b. Rechtsanwältin A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und hielt an ihrer Honorarforderung von Fr. 8'023.75 (inklusive Mehrwertsteuer) fest. Mit Urteil vom 20. Juni 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 29. August 2023 wendet sich Rechtsanwältin A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter verlangt sie, ihr sei ein Honorar von Fr. 8'023.75 (inklusive Mehrwertsteuer) auszurichten. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1). 
 
1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einem Verfahren betreffend die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Art. 179 ZGB). Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich mithin auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG; Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.1 mit Hinweis).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist im Verhältnis zum Zivilprozess in der Hauptsache kein Nebenpunkt. Anders als im Streit um die Prozesskosten ist deshalb der Grundsatz der Akzessorietät zur Hauptsache für die Streitwertberechnung nicht anwendbar (zit. Urteil 5D_163/2019 E. 1.2). Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeführerin darauf, dass ihre Entschädigung nicht wie von der Vorinstanz entschieden auf Fr. 3'231.--, sondern auf Fr. 8'023.75 (je inklusive Mehrwertsteuer) zu bestimmen sei. Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist somit nicht erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hingegen ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass eine umstrittene Frage von allgemeiner Tragweite höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz aufzuzeigen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (s. zum Ganzen BGE 140 III 501 E. 1.3 mit Hinweisen). Zudem muss es sich bei den Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung um Fragen handeln, die für die Lösung des konkreten Falls erheblich sind (BGE 146 II 276 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Laut der Beschwerdeführerin steht mit dem angefochtenen Entscheid die obergerichtliche Praxis zur Beurteilung, wonach die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung an die obsiegende Partei für die angemessene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend ist. Die Frage, ob diese Praxis vor Bundesrecht standhalte, ist aus Sicht der Beschwerdeführerin von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage sei vom Bundesgericht noch nicht beantwortet worden und von grosser praktischer Tragweite. Die Höhe einer zugesprochenen Parteientschädigung werde vor allem bei tiefen Hauptsachenstreitwerten nie den Aufwand der geleisteten Arbeit eines Rechtsvertreters decken und damit wohl nie der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO entsprechen. Ausserdem dürfte in den Verfahren, die für die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage in Betracht fallen, der Streitwert von Fr. 30'000.-- ohnehin kaum je erreicht werden.  
 
1.2.3. Das Bundesgericht hat wiederholt klargestellt, dass sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für den notwendigen Aufwand unabhängig vom Ermessen, das den Kantonen bei der Bemessung dieser Entschädigung in verschiedener Hinsicht zusteht (s. dazu Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.2), auch im Falle eines pauschalisierenden Vorgehens (zit. Urteil 5A_157/2015 E. 3.3.2) im Ergebnis in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2; 137 III 185 E. 5.4; 132 I 201 E. 8.6 und 8.7). Von daher kann nicht gesagt werden, dass der angefochtene Entscheid eine Frage aufwirft, die vom Bundesgericht noch nicht beantwortet wurde. Ausschlaggebend und entscheidwesentlich war für das Obergericht aber ohnehin die Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Bezirksgerichts vom 31. Januar 2023 hätte anfechten müssen, wenn sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Entschädigung erwirken wollte, die über die ihrer Mandantin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- hinausging (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt der Anfechtung ist derjenigen, ob mit der Parteientschädigung auch die Höhe der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO fixiert ist, vorgelagert: Die letztgenannte Frage stellt sich nur, wenn die Beschwerdeführerin - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nicht auf die versäumte Anfechtung der Verfügung vom 31. Januar 2023 verwiesen werden kann. Braucht das Bundesgericht die Frage, mit der die Beschwerdeführerin die Zulässigkeit ihrer Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG begründen will, aber gar nicht notwendigerweise zu beantworten, so kann nicht von einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne der zitierten Norm gesprochen werden (s. E. 1.2.1 a.E.). Dies scheint auch die Beschwerdeführerin erkannt zu haben, räumt sie doch ein, dass sich die von ihr behauptete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur "unter anderem" stelle.  
 
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist also unzulässig. Als zutreffendes Rechtsmittel an das Bundesgericht kommt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die rechtzeitig eingereichte (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) Beschwerde steht grundsätzlich offen.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Ausnahmsweise reicht ein Rückweisungsantrag aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrem Hauptantrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache "zur Prüfung und Entscheidung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Reformatorischer Natur ist nur ihr Eventualbegehren (s. Sachverhalt Bst. C). Die Vorinstanz äussert sich nicht konkret zur Honorarforderung der Beschwerdeführerin, insbesondere auch nicht zur Angemessenheit des Betrages von Fr. 8'023.75. Nachdem das Bundesgericht bezogen auf die Streitsache aber grundsätzlich nicht zu eigenen Sachverhaltsfeststellungen schreitet (Art. 118 BGG) und Ermessensentscheide nur unter bestimmten Voraussetzungen überprüft (s. dazu BGE 142 III 612 E. 4.5, 617 E. 3.2.5), müsste es in der Tat einen Rückweisungsentscheid fällen, falls es entsprechend dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt zum Schluss käme, dass der Beschwerdeführerin eine über die Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung von den kantonalen Instanzen zu Unrecht versagt wurde. Der auf die Rückweisung gerichtete Hauptantrag ist damit zulässig.  
 
3.  
 
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist präzise anzugeben, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, und im Einzelnen substanziiert darzulegen, worin die Verletzung bestehen soll. Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2). In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Auch diesbezüglich kann das Bundesgericht nur dann korrigierend eingreifen, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dartut (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 116 BGG).  
 
3.2. Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 117 Ia 10 E. 4b). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet keine Willkür (BGE 145 II 32 a.a.O.; 137 I 1 E. 2.4 je mit Hinweisen).  
 
4.  
Das Obergericht bestätigt seine eigene, vom Bezirksgericht angeführte Praxis. Demnach handelt es sich bei der Festsetzung der Parteientschädigung der obsiegenden Partei und der (subsidiären) Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung materiell um denselben Entscheid. Daraus folge, dass die rechtskräftig festgesetzte Parteientschädigung an die obsiegende Partei für die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 122 ZPO bindend ist und die unentgeltliche Rechtsvertretung keinen Anspruch auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung hat. Auch wenn die Parteientschädigung formell der Partei und nicht direkt der unentgeltlichen Rechtsvertretung zugesprochen werde, sei diese praxisgemäss zur Erhebung einer eigenen Beschwerde gegen die Festsetzung der Parteientschädigung berechtigt. Erachte sie die Parteientschädigung als ungenügend, müsse sie deren Höhe deshalb anfechten; erwachse der Entscheid über die Parteientschädigung in Rechtskraft, so sei auch der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch fixiert. 
Das Obergericht stellt klar, dass das Bezirksgericht in der Verfügung vom 31. Januar 2023 nicht extra auf diese Praxis habe hinweisen müssen und diese Rechtsprechung auch bei der Beschwerdeführerin, die eingetragene Rechtsanwältin sei, als bekannt habe voraussetzen dürfen. Die auf der obergerichtlichen Praxis beruhenden Erwägungen des Bezirksgerichts, laut denen sie die Höhe der Parteientschädigung mit einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 hätte beanstanden müssen, habe die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht gerügt, noch habe sie die besagte Verfügung angefochten. Entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführerin habe die Praxis des Obergerichts auch nicht zur Folge, dass einer unentgeltlichen Rechtsvertretung die angemessene Honorierung verweigert wird. Sie führe lediglich dazu, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung gegen eine von ihr als zu tief erachtete Entschädigung bereits gegen den Entscheid, mit dem diese festgesetzt und zugesprochen wird - hier gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 -, ein Rechtsmittel einreichen könne und müsse. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beklagt sich über eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im kantonalen Beschwerdeverfahren habe sie die Unhaltbarkeit der obergerichtlichen Praxis damit begründet, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand - anders als der von der Prozesspartei bezahlte Anwalt - seiner Klientschaft kein zusätzliches Honorar verrechnen könne, wenn die streitwertabhängige, nach kantonalem Recht festgesetzte Parteientschädigung seinen Aufwand nicht decke. Das Obergericht äussere sich nicht zu dieser Rüge und erkläre stattdessen, seine Praxis habe lediglich zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung gegen eine als zu tief erachtete Entschädigung ein Rechtsmittel einreichen müsse.  
 
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht ausgemacht haben will, ist ihre Rüge unbegründet. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) schreibt der Behörde nicht vor, auf alle aufgeworfenen Punkte einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Im Lichte dieser Vorgaben ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 4) lassen klar erkennen, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird. Ist die Beschwerdeführerin mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Rechtsanwendung. Diese überprüft das Bundesgericht hier nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin (E. 3).  
 
6.  
 
6.1. In der Sache argumentiert die Beschwerdeführerin, dass die besagte Praxis des Obergerichts (E. 4) das Gleichheitsgebot sowie Art. 9 und Art. 27 BV verletze. Sie schildert, wie die Vergütung für Anwaltskosten und die Gebühr für die unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) pauschalisiert und bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten primär abhängig vom Streitwert festgesetzt wird, und erinnert abermals daran, dass eine unentgeltliche Rechtsbeiständin im Unterschied zu einem privat bezahlten Anwalt der Klientschaft kein zusätzliches Honorar in Rechnung stellen darf, wenn die vom Gericht zugesprochene Parteientschädigung die tatsächlichen Anwaltskosten nicht deckt. Die zürcherische Praxis führe dazu, einem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung zu verweigern. Gerade bei tiefen Streitwerten oder in Summarverfahren, in denen in aller Regel eine pauschale Reduktion vorgenommen werde, gehe der unentgeltliche Rechtsbeistand somit stets eines Teils seines Honorars verlustig, so dass das Honorar "wohl in den meisten Fällen" nicht vor Art. 9 und 27 BV standhalte. Der Entscheid der Vorinstanz, eine pauschale und offensichtlich nicht einmal ansatzweise kostendeckende Parteientschädigung festzulegen und sie, die Beschwerdeführerin, als unentgeltliche Rechtsvertreterin auf die Möglichkeit einer Anfechtung zu verweisen, sei treuwidrig und verdiene keinen Rechtsschutz. Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter könne die Parteientschädigung offensichtlich gar nicht anfechten, wenn sie in korrekter Anwendung der AnwGebV festgesetzt wurde, und bleibe faktisch auf einer Art. 29 Abs. 3 BV verletzenden Entschädigung sitzen.  
Auch den Vorhalt, dass sie als Rechtsanwältin die zürcherische Rechtsprechung habe kennen müssen, weist die Beschwerdeführerin von sich. Die Verfügung vom 31. Januar 2023 sei mehr als zweieinhalb Monate nach der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangen. Sie lasse weder in den Erwägungen noch im Dispositiv erkennen, dass die Verfügung vom 15. November 2022 (s. Sachverhalt Bst. A) gegenstandslos geworden bzw. auch die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung verbindlich festgesetzt und auf Fr. 3'000.-- "plafoniert" sei. Ebenso wenig sei ein Verweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO bzw. § 23 AnwGebV erfolgt, noch sei zur Prüfung des Zeitaufwands eine Aufstellung über die effektiv entstandenen Aufwendungen verlangt worden. Nachdem das Bezirksgericht ein aufwändiges Verfahren geführt habe, mit den zugesprochenen Fr. 3'000.-- gerade einmal 13,6 Stunden zu Fr. 220.-- abgedeckt gewesen seien und eine gemäss § 6 AnwGebV für Summarsachen zulässige Reduktion vorgenommen worden sei, habe sie, die Beschwerdeführerin, nicht davon ausgehen müssen, dass das Bezirksgericht willkürlich eine offensichtlich zu tiefe, ihre verfassungsmässigen Rechte verletzende Entschädigung verfügen würde. Mangels einer Erklärung, auf welchen Überlegungen die Festsetzung der Parteientschädigung beruhte, habe sie auch nicht voraussehen können, dass ihr Honorar nach Art. 122 ZPO im Sinne der heute zitierten Rechtsprechung auf pauschal Fr. 3'000.-- beschränkt werde. 
Schliesslich erinnert die Beschwerdeführerin an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von einer Prüfung der Frage, ob ein mit der Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, nur solange Abstand genommen werden darf, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Mindeststundenansatz von Fr. 180.-- auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Aufwands eingehalten wird. Die Beschwerdeführerin legt im Einzelnen dar, weshalb diese Voraussetzung im konkreten Fall angesichts der Komplexität des Verfahrens und des damit verbundenen Aufwands nicht erfüllt gewesen sei. Den kantonalen Instanzen wirft sie vor, im Hinblick auf die Verantwortung des Anwalts, die Schwierigkeit des Falles, die Anzahl der Verfahrensschritte etc. keine konkrete Prüfung vorgenommen zu haben, obwohl die zugesprochenen Fr. 3'000.-- offensichtlich nicht als angemessene Entschädigung ausreichten, würde der geltend gemachte Zeitaufwand von 33,2 Stunden doch zu einem Stundenansatz von lediglich Fr. 90.-- führen. 
 
6.2. Wie die vorstehend resümierten Beanstandungen zeigen, zielen die erhobenen Verfassungsrügen allesamt darauf, die zürcherische Praxis, wonach mit der Parteientschädigung auch die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verbindlich festgesetzt sein soll (E. 4), zu Fall zu bringen. Bei all ihren diesbezüglichen Ausführungen übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, worauf der angefochtene Entscheid im Wesentlichen beruht, nämlich auf der Erkenntnis, dass sie die Verfügung des Bezirksgerichts vom 31. Januar 2023 hätte anfechten müssen, wenn sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Entschädigung erwirken wollte, die über die ihrer Mandantin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- hinausging (s. E. 4). Mit Bezug auf diesen Vorhalt tut die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dar: Sie zeigt nicht auf, inwiefern sich das Obergericht dem Willkürvorwurf aussetzt, wenn es ihr entgegenhält, dass sie sich direkt gegen die Verfügung vom 31. Januar 2023 hätte wehren müssen, um auf eine angemessene Entschädigung im Sinn von Art. 122 Abs. 2 ZPO zu kommen. Dass sie von ihrer Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verfahren vor dem Bezirksgericht noch gar keine Kenntnis gehabt hätte, als die umstrittene Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) in der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 31. Januar 2023 zugesprochen wurde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ebenso wenig bestreitet sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihren Aufwand für das Verfahren vor dem Bezirksgericht zumindest in den Grundzügen hätte abschätzen können. Weshalb sie trotzdem nicht schon bei Eröffnung der Verfügung vom 31. Januar 2023 erkennen konnte, dass der Betrag von Fr. 3'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ihren Aufwand für dieses Verfahren offensichtlich nicht deckte, vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht darzutun. Soweit sie bestreitet, dass die kantonalen Instanzen die umstrittene Praxis bei ihr als bekannt voraussetzen durften, unterstellt sie mit ihrer Argumentation wiederum, dass sie als im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene Rechtsanwältin die fragliche zürcherische Rechtsprechung nicht habe kennen müssen. Allein mit solchen Gegenbehauptungen ist nichts gewonnen.  
 
Die Beschwerdeführerin hatte es mithin selbst in der Hand, auf die Verfügung vom 31. Januar 2023 zu reagieren und sich insbesondere durch Ergreifung eines Rechtsmittels darüber zu beschweren, dass ihr öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung ihres notwendigen Aufwands (s. dazu BGE 141 I 124 E. 3.1) in dieser Verfügung nicht behandelt worden bzw. mit der ihrer Mandantin zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht abgedeckt sei. Diese Reklamationen betreffen das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin und dem Staat; entsprechend ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Geltendmachung dieser öffentlich-rechtlichen Forderung legitimiert (s. Urteil 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Im konkreten Fall wurde die Parteientschädigung auch nicht direkt der Beschwerdeführerin zugesprochen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig gewesen wäre und der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Beschwerderecht verschafft hätte (Urteil 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Entsprechend war die Beschwerdeführerin entgegen dem, was der angefochtene Entscheid unter Hinweis auf die erwähnte zürcherische Praxis suggeriert, auch nicht darauf angewiesen, gegen den im Eheschutzverfahren unterlegenen Ehemann ihrer Mandantin auf eigenes Risiko einen Prozess um die Höhe der Parteientschädigung zu führen, die nicht der Prozessvertretung, sondern entsprechend Art. 111 Abs. 2 ZPO der Prozesspartei zugesprochen wurde. 
An alledem ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass sich die zugesprochene Parteientschädigung in der Folge als uneinbringlich erweisen sollte. Die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beschlägt nicht die Festsetzung und Verteilung, sondern allein die Liquidation der Parteikosten. Sie hat nichts mit der Frage zu tun, welcher Betrag der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 122 Abs. 2 ZPO als angemessene Entschädigung im Ergebnis zusteht, und ändert auch nichts daran, dass sich der amtlich bestellte Rechtsbeistand von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen darf, falls die vom Gericht zugesprochene Parteientschädigung die tatsächlichen Anwaltskosten nicht deckt (BGE 122 I 322 E. 3b; Urteil 5D_52/2009 vom 6. Mai 2009 E. 1.1). 
 
7.  
Nach alledem gelingt es der Beschwerdeführerin mit den erhobenen Rügen nicht, die vorinstanzliche (Haupt-) Erkenntnis, wonach sie zur Durchsetzung eines Fr. 3'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) übersteigenden öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruchs die Verfügung vom 31. Januar 2023 hätte anfechten müssen, als verfassungswidrig auszuweisen. Ihre Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Kanton Zürich hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn