Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.102/2003 /bnm 
 
Urteil vom 29. Juli 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Z.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Urs Belser, c/o Safe + Legal, Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Gebührenrechnung/Auskunft/Datenschutz, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Auf-sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 9. April 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 25. November 2002 gelangte Z.________ an den kantonalen Datenschutzbeauftragten und am 16. Dezember 2002 an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, wo er Aufschluss darüber verlangte, welche konkreten Einträge über seine Person in den Registern des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ existierten. Aufgrund dieser Anfrage erteilte ihm das entsprechende Betreibungs- und Konkursamt am 15. Januar 2003 eine aus 43 Bildschirmausdrucken und einer dreiseitigen Erläuterung bestehende Auskunft, und es stellte hierfür eine Gebührenrechnung gemäss GebV SchKG von Fr. 449.--. 
B. 
Mit Beschwerde vom 20. Januar 2003 beantragte Z.________ die ersatzlose Aufhebung dieser Gebührenrechnung, da er nicht eine Betreibungsauskunft, sondern Auskunft über die eigenen Daten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des kantonalen Datenschutzgesetzes (BE-DSG; BSG 152.03) verlangt habe. Mit Entscheid vom 9. April 2003 setzte die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Gebührenrechnung auf Fr. 180.-- herab. 
C. 
Diesen Entscheid hat Z.________ mit Beschwerde vom 23. April 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen mit den Begehren um dessen Aufhebung und aufschiebende Wirkung. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Mai 2003 erteilt. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
In der Beschwerdeschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG kann mithin nur die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich bei ihrem Gebührenentscheid ausschliesslich auf kantonales Datenschutz- und Gebührenrecht gestützt, und zwar auf Art. 21 Abs. 1 BE-DSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 1 lit. c BE-GebV. Nach dem vorerwähnten Grundsatz könnte der Beschwerdeführer vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzig rügen, es sei zu Unrecht nicht auf die bundesrechtliche GebV SchKG (SR 281.35) abgestellt oder diese sei falsch angewandt worden. Indes erhebt der Beschwerdeführer keine solchen Rügen, sondern er führt gegenteilig aus, er habe von Anfang an verlangt, dass Datenschutzrecht anzuwenden sei (S. 7). Indem er sich in der Folge darauf beschränkt, Verfassungsrechtsverletzungen und dabei namentlich die willkürliche Anwendung des kantonalen Datenschutzrechts geltend zu machen, verkennt er, dass hierfür die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten ist (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juli 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: