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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.180/2002 /bnm 
 
Urteil vom 7. November 2002 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2002 (NR020066/U). 
 
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
In der beim Betreibungsamt A.________ hängigen Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung verlangte der Betreibungsschuldner Z.________ mit Eingabe vom 6. Juni 2002 im Sinne von Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) eine neue Schätzung des Pfandobjekts (durch einen Sachverständigen). Am 10. Juni 2002 beschloss das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, dass eine neue Schätzung angeordnet und Y._______ zum Schatzungsexperten ernannt werde; allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen seien mit begründeter Eingabe innert 5 Tagen zu erheben. Im gleichen Beschluss setzte das Bezirksgericht Z.________ eine Frist von 10 Tagen an, um im Hinblick auf die Neuschätzung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, verbunden mit dem Bemerken, dass bei Säumnis die verlangte Schätzung unterbleibe. 
 
Mit Eingabe vom 15. Juni 2002 teilte Z.________ dem Bezirksgericht mit, dass er den vorgeschlagenen Experten nicht akzeptiere und ein anderer Fachmann mit der Schätzung zu betrauen sei. Den Kostenvorschuss leistete er nicht. 
 
Das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde beschloss am 5. Juli 2002, dass keine neue Schätzung in Auftrag gegeben und das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde. 
 
Z.________ gelangte an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde), das am 3. September 2002 den Rekurs abwies. 
 
Diesen Beschluss nahm Z.________ am 13. September 2002 in Empfang. Mit einer vom 21. September 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. 
 
Das Obergericht hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
2. 
Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm für den Fall, dass die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügen sollte, eine Nachfrist für die Verbesserung anzusetzen. Wie die erkennende Kammer ihm bereits im Urteil vom 29. August 2002 (7B.166/2002) dargelegt hat, kann die Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG hier nicht erstreckt werden (vgl. Art. 33 SchKG). Die am 21. September 2002 zur Post gebrachte Eingabe ging am 23. September 2002, dem zehnten und letzten Tag der Beschwerdefrist, beim Bundesgericht ein. Damit war das Einräumen der Gelegenheit zu einer Verbesserung auch aus dieser Sicht ausgeschlossen. 
3. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde dadurch Bundesrecht verletzt, dass sie das Verfahren auf neue Schätzung wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben hat, obschon er gegen die Person des vorgesehenen Experten Einspruch erhoben hatte. 
3.1 Art. 9 Abs. 2 VZG bestimmt, dass der am Verwertungsverfahren Beteiligte, der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten vorzuschiessen hat. Über die Einzelheiten dieses Kostenvorschusses, insbesondere auch über die Frist zu dessen Leistung, schweigt sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der angerufenen (kantonalen) Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die Frist festzulegen, innert welcher dieser zu leisten ist (dazu BGE 60 III 189 S. 190). Für diesen verfahrensleitenden Entscheid und mithin auch für die Frage, ob und unter welchen Umständen die genannte Frist zu erstrecken oder allenfalls zurückzunehmen sei, ist das betreffende kantonale Prozessrecht massgebend (vgl. Art. 20a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SchKG). Zu beachten sind bei der Festsetzung der Vorschussfrist freilich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand (dazu BGE 84 III 9 E. 2 S. 11 f.). 
3.2 Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise eine Verletzung von Bundesrecht geltend (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Da er sodann nichts vorbringt, was darzutun geeignet wäre, das Obergericht habe das massgebende kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet (dazu Art. 9 der Bundesverfassung), wäre auf die Eingabe auch dann nicht einzutreten, wenn sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. November 2002 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: