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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_372/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, 
vom 28. April 2022 (O4V 21 35 / ERV 21 73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden führte aufgrund von Meldungen von Anwohnern am 11. August 2020 bei A.________ eine unangekündigte Kontrolle seiner Hundehaltung durch. Dabei stellte es keine Mängel bei der Tierhaltung fest, weshalb es keine Massnahmen einleitete und den Fall als abgeschlossen betrachtete. Mit Schreiben vom 11. August 2020 und 19. August 2020 ersuchte A.________ das Veterinäramt in diesem Zusammenhang um Akteneinsicht in alles, was das Veterinäramt zum Handeln veranlasst habe, insbesondere die eingegangenen Meldungen. Mit Schreiben vom 19. August 2020 übermittelte das Veterinäramt A.________ sämtliche Akten zur Kontrolle der Hundehaltung vom 11. August 2020. Gleichzeitig teilte es mit, dass einige Akten aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes der meldenden Personen anonymisiert seien. Mit Schreiben vom 20. August 2020 verlangte A.________ volle Akteneinsicht ohne Anonymisierung (Schwärzung). 
 
B.  
Das Veterinäramt wies das Gesuch von A.________ zur vollständigen Akteneinsicht (Offenlegung von persönlichen Daten der meldenden Personen) mit Verfügung vom 31. August 2020 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. September 2021; Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2022). 
 
C.  
Gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2022 gelangt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, den angefochtenen Entscheid (in der Sache und bezüglich der ihm auferlegten Gerichtskosten) aufzuheben und die Zuständigkeit der Vor-Vorinstanz (Rekursinstanz) zu prüfen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen dies zu tun. Der vor-vorinstanzliche Entscheid 4000.2020-0166 (Rekursentscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. September 2021) sei vollständig aufzuheben und das Veterinäramt anzuweisen, die Einschränkung der Akteneinsicht aufzuheben und ihm anschliessend die vormals geschwärzten Dokumente erneut zuzustellen. 
 
Mit Schreiben des Bundesgerichts vom 17. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügen dürfte und dass er - da die Beschwerdefrist noch laufe - Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe habe. Am 23. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten am 8. Juni 2022 und am 17. Juni 2022. 
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat das vorliegende Verfahren 2C_372/2022 bis zum rechtskräftigen Entscheid im vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_479/2022 sistiert. Gegenstand des von A.________ parallel angestrengten Verfahrens 2C_479/2022 bildet die Frage, ob das Obergericht Appenzell Ausser-rhoden auf eine (ebenfalls) erhobene Beschwerde in Strafsachen zu Recht nicht eingetreten war. Am 27. Juni 2023 erging das Urteil im Verfahren 2C_479/2022. Darin entschied das Bundesgericht, dass die Kontrolle des Veterinäramts als Verwaltungshandeln zu qualifizieren ist und das Obergericht daher zu Recht nicht auf die Beschwerde in Strafsachen eingetreten war. 
Ein weiteres, ebenfalls vor Bundesgericht hängiges Verfahren (2C_374/2022), das wie das vorliegende bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren 2C_479/2022 sistiert wurde, betrifft die Beschwerde von A.________ gegen einen weiteren Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2022. Streitgegenstand des obergerichtlichen Verfahrens war dort, ob die vom Veterinäramt beigezogene Kantonspolizei zur Protokollführung verpflichtet war bzw. ob auf ein entsprechendes Ersuchen von A.________ um Protokollierung sowie anschliessende Akteneinsicht zu Recht nicht eingetreten wurde. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt. Ob es sich beim angefochtenen Urteil des Obergerichts vom 28. April 2022 um einen End- oder Vor- bzw. Zwischenentscheid handelt (vgl. Art. 90 und 93 BGG), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohnehin nicht einzutreten ist, wie im Nachfolgenden aufzuzeigen ist.  
 
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 138 I 274 E. 1.6 m.H.). Sodann prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt insofern eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Enthält ein Rechtsbegehren überhaupt keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.3).  
 
1.3. Trotz Gelegenheit zur Verbesserung entspricht die vorliegende Beschwerde den oben dargelegten Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
1.3.1. Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht hat oder ob das Veterinäramt zu Recht die Personalien der meldenden Personen geschwärzt hat (angefochtenes Urteil E. 1 S. 3 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, das Veterinäramt habe nach der Kontrolle vom 11. August 2020 gegen den Beschwerdeführer kein Verwaltungsverfahren eingeleitet und keine konkreten Tierschutzmassnahmen in Form einer Verfügung angeordnet. Weiter hat sie ausgeführt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Betroffenen und Dritten jedoch ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Einsichtnahme ausserhalb eines hängigen Verfahrens zustehe, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen könnten, das allfällige entgegenstehende staatliche oder private Interessen überwiege. Im kantonalen Recht ergebe sich ein Anspruch auf Einsicht in amtliche Akten ausserhalb eines Verfahrens aus dem Gesetz über Information und Akteneinsicht vom 28. April 1996 (InfG/AR; bGS 133.1) und dem Gesetz über den Datenschutz vom 18. Juni 2001 (DSG/AR; bGS 146.1). Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Offenlegung der Namen der Informanten das entgegenstehende öffentliche und private Interesse an der Geheimhaltung nicht überwiege (angefochtenes Urteil E. 3).  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdebegründung mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er bringt vielmehr vor, die Vorinstanz hätte die Zuständigkeit der Unterinstanz prüfen und deren Entscheid wegen Unzuständigkeit aufheben müssen. Das Veterinäramt habe bei der Kontrolle, zu welcher die Kantonspolizei beigezogen worden sei, als Strafverfolgungsbehörde gehandelt, weshalb die Zuständigkeit der Unterinstanz nicht gegeben gewesen sei. Er habe bereits vor der Vorinstanz ausgeführt, warum das Veterinäramt nicht als Verwaltungsbehörde, sondern als Strafverfolgungsbehörde, deren Handeln sich an der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auszurichten habe, gehandelt habe. Indem die Vorinstanz die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zuständigkeit der Unterinstanz unterlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).  
 
1.3.3. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer indes nicht rechtsgenüglich und innerhalb des Streitgegenstands auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt:  
Der Beschwerdeführer substanziiert nicht hinreichend, inwieweit die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, indem sie sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Kontrolle des Veterinäramts als Handeln einer Verwaltungs- oder Strafbehörde zu qualifizieren ist. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht hervor, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen Verfahrens erfolgt sei (vorstehende E. 1.3.1). Warum sich die Vorinstanz unter dieser Voraussetzung mit Blick auf die Zuständigkeit der Rekursinstanz noch zur Qualifikation der Kontrolle des Veterinäramts hätte äussern müssen, zeigt er nicht auf. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern diesbezüglich eine formelle Rechtsverweigerung vorliegen soll.  
 
Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz anderweitig eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG begangen haben soll, indem sie sich nicht näher zur Zuständigkeit der Rekursinstanz bzw. zur Frage, ob das Veterinäramt als Straf- oder Verwaltungsbehörde gehandelt habe (vgl. hierzu Urteil 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7), geäussert hat. Mit dem Hinweis, die Prüfung der Zuständigkeit der Rekursinstanz hätte durch die Vorinstanz von Amtes wegen erfolgen müssen, genügt er den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht. 
 
1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti