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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_247/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Materie unbekannt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 16. März 2016 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz (vom 12. Februar 2016) erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Akt beizulegen, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2016 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 12. April 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
dass die als eingeschriebene Sendung an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
 
dass diese Verfügung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), 
 
dass der Beschwerdeführer innerhalb der mit Verfügung vom 17. März 2016 angesetzten, am 12. April 2016 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist einzig die als "Nachtrag zur Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 31. März 2016 (Poststempel) nebst Beifügung von drei einseitigen Schreiben eingereicht, jedoch den Mangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht behoben hat, 
 
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
 
dass überdies die Eingaben vom 16. und 31. März 2016 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermögen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass demzufolge gesamthaft und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. April 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz