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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.82/2003 /bie 
 
Urteil vom 30. Mai 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Beat Kurt, 
Schlösslistrasse 9a, Postfach 8915, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Kurt Gaensli, Frutigenstrasse 6, Postfach 2174, 3601 Thun, 
Stellvertretender Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, 
vom 14. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Urteil der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun vom 6. Juni 2002 wurde A.________ der Nötigung, begangen am 18. Februar 1998 zum Nachteil von B.________, und der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung für schuldig befunden. Ausgesprochen wurde eine Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland vom 10. Juni 1999, 12. Juli 2000, 13. November 2000 sowie des Gerichtspräsidenten 6 des Gerichtskreises X Thun vom 11. Mai 2000. Weiter wurde die Angeschuldigte zu einer Busse von Fr. 200.--, zur Bezahlung der Parteikosten des Privatklägers und der Verfahrenskosten verurteilt. Daneben hatte die Angeschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 800.-- auszurichten. Im Übrigen wurde die Zivilklage abgewiesen. 
 
Dem Schuldspruch wegen Nötigung lag ein Vorfall in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 1998 zugrunde. Damals wollte der Privatkläger B.________ einem Kollegen helfen, seine Möbel, die noch bei dessen Ex-Freundin A.________ eingelagert waren, abzuholen. Die Gerichtspräsidentin erachtete es unter anderem als erwiesen, dass die Angeschuldigte den Privatkläger mit vorgehaltener Pistole genötigt habe, vom beabsichtigten Möbeltransport abzulassen. 
B. 
Am 11. Juni 2000 erklärte die Angeschuldigte beim Obergericht des Kantons Bern Appellation, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Nötigung. Der Privatkläger appellierte nicht und verzichtete auf eine Anschlussappellation. Der stellvertretende Generalprokurator beantragte die Bestätigung des Schuldspruches. 
 
Mit Entscheid vom 14. November 2002 bestätigte die 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Beweiswürdigung der Gerichtspräsidentin und auf die Aussagen von Drittpersonen. 
C. 
Gegen das Urteil des Berner Obergerichts erhebt A.________ am 30. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheides vom 14. November 2002 und macht eine Verletzung von Art. 9 und Art. 32 BV sowie von Art. 6 Ziff. 2 EMRK geltend. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Obergericht und der stellvertretende Generalprokurator schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschwerdegegner, B.________, beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2003 die Abweisung der Beschwerde. 
D. 
Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 erklärte Fürsprecher Beat Kurt, er habe das Mandat der Beschwerdeführerin übernommen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 269 Abs. 2 BStP; Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Die Beschwerdeführerin ist durch den Schuldspruch in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der rechtsgenügenden Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen) - einzutreten. 
2. 
2.1 Das Obergericht des Kantons Bern erachtet es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 1998 mit vorgehaltener Pistole genötigt habe, vom beabsichtigten Möbeltransport abzusehen. Die Beschwerdeführerin erblickt in dieser Beurteilung nicht nur eine Umkehr der Beweislast, sondern auch eine willkürliche Beweiswürdigung. Zudem sieht sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
 
Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Obergericht der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert hat. 
2.2 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen). 
 
Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51 und 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; 124 V 180 E. 1a S. 181; 123 I 31 E. 2c S. 34; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). 
 
Die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Der Umfang des Gehöranspruchs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 116 Ia 94 E. 3a S. 98). 
 
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, eine Norm des kantonalen Rechts verpflichte die Behörde zu einer einlässlicheren Begründung ihres Entscheids, als dies Art. 29 Abs. 2 BV gebietet. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das obergerichtliche Urteil den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermag. 
3. 
3.1 Hauptstreitpunkt des Appellationsverfahrens war, ob der Beweis für die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tathandlung erbracht sei oder nicht. Das Obergericht gesteht der Beschwerdeführerin zwar zu, es sei seltsam, dass der strittige Vorfall vom 18. Februar 1998 erst drei Jahre später, möglicherweise im Zusammenhang mit einer anderen Auseinandersetzung, angezeigt worden sei. Das mache den Anlass der Anzeige, nicht aber den Vorfall selber suspekt. Das Beweisverfahren habe mit genügender Klarheit ergeben, dass es einen Vorfall gegeben habe und die Arztberichte zeigten, dass dieser offenbar Anlass zu einem Arztbesuch und weiteren gesundheitlichen Konsequenzen gegeben habe. Wohl bestritten die Angeschuldigte und deren Freund, der beim fraglichen Vorfall zugegen gewesen war, den Beschwerdegegner mit vorgehaltener Waffe bedroht zu haben. Die Art und Weise der Bestreitung spreche jedoch dafür, der Angeschuldigten ein "solches rabiates Vorgehen" zuzutrauen und nachdem sie Waffen besitze, sei es "deshalb auch möglich, dass sie eine Faustfeuerwaffe in einer solchen Situation hervorgenommen haben könnte". Wesentlich für die Beweissituation seien weniger die Aussagen der unmittelbar Beteiligten als die Angaben der Drittpersonen (mittelbare Zeugen/ Ärzte), die den Vorfall als bedrohliches Erlebnis mit Folgen für den Privatkläger eindrücklich und glaubhaft belegen würden. Im Übrigen verweist das Obergericht ausdrücklich auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung. Insbesondere hält es dafür, die erstinstanzliche Richterin kenne die Akteure, weshalb auf ihren persönlichen Eindruck abgestellt werden dürfe. Aufgrund dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, es könne "mit genügender Sicherheit" davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit vorgehaltener Waffe davon abgehalten habe, die Möbel wie geplant abzutransportieren. 
3.2 Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde ihren Parteivortrag wieder. Dass sie diesen tatsächlich gehalten hat, bestreitet das Obergericht nicht. In ihren Ausführungen vor Obergericht übte die Beschwerdeführerin an verschiedenen Punkten der erstinstanzlichen Beweiswürdigung Kritik und zeigte aus ihrer Sicht Ungereimtheiten auf. Das Obergericht seinerseits hat sich in seiner Beweiswürdigung mit den Vorbringen der Angeschuldigten nicht direkt auseinandergesetzt. Wie gezeigt (E. 2.2), sind die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung indes nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befasst und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die wesentlichen Elemente in der Argumentation der Parteien hat das Gericht jedoch aufzunehmen und zu behandeln, damit es den Parteien möglich ist, das Urteil sachgerecht anzufechten. Gewisse Mängel an der Begründung sind nicht von der Hand zu weisen, sind doch bestimmte Formulierungen des Obergerichts als missglückt zu bezeichnen (siehe die Zitate in E. 3.1 hiervor). Im Gesamtzusammenhang betrachtet, genügt die Begründung des Obergerichtes den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch. Die entscheidrelevanten Argumente (Angaben von Drittpersonen wie Ärzten und mittelbaren Zeugen, erstinstanzliche Beweiswürdigung, typische Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin) werden genannt. Weshalb die Anzeige erst drei Jahre nach dem Vorfall erfolgte, wurde im erstinstanzlichen Urteil dargelegt. Aufgrund des vollumfänglichen Verweises auf den Entscheid der Gerichtspräsidentin ist dem Obergericht insoweit keine mangelnde Begründung vorzuwerfen. Auf die unsachliche Kritik an den weiteren Beteiligten des Vorfalls musste das Obergericht im Übrigen nicht eintreten. Dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der obergerichtlichen Ausführungen möglich war, das Urteil sachgerecht anzufechten, zeigt die vorliegende Beschwerde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist infolgedessen zu verneinen. 
4. Das Obergericht konnte keine erheblichen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführerin erkennen und erachtet es entsprechend als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 1998 mit einer Pistole gezwungen habe, vom beabsichtigen Möbeltransport abzusehen. Die Beschwerdeführerin sieht in der Beweiswürdigung des Obergerichtes eine Verletzung des Willkürverbotes und des in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatzes "in dubio pro reo". 
4.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. 
4.1.1 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40). 
4.1.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.). 
 
Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin sowohl eine Ver-letzung der Beweislast- als auch der Beweiswürdigungsregel. 
5. 
5.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, indem das Obergericht nur festhalte, es könne "mit genügender Sicherheit" davon ausgegangen werden, dass sie den Beschwerdegegner unter Waffendrohung vom Wegtransport der Möbel abgehalten habe. Das klinge, als ob es ihr zu wenig gelungen sei, ihre Unschuld zu beweisen. Im angefochtenen Urteil wird die Verurteilung nicht mit dem Argument begründet, die Angeklagte habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Urteil, das Obergericht sei von der falschen Meinung ausgegangen, die Beschwerdeführerin hätte ihre Unschuld zu beweisen. Vielmehr liegt dem Schuldspruch eine ganze Indizienkette zugrunde. Die blosse Feststellung, gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz und die eigenen Überlegungen des Obergerichtes könne mit genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner unter Vorhaltung einer Waffe am Möbeltransport gehindert habe, drückt lediglich aus, dass das Obergericht keine ernsthaften Zweifel an der Schuld der Angeklagten hat. Dies stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel dar. Analoges gilt für den Umstand, dass das Obergericht die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin für nicht überzeugend erachtet. Wägt das Obergericht zwischen der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin einerseits und jener von Drittpersonen (Ärzte, mittelbare Zeugen) andererseits ab, kann darin keine Umverteilung der Beweislast erblickt werden. 
6. 
6.1 Wie gesehen (E 3.1 hievor) stützt sich die Beweiswürdigung des Obergerichtes auf die Arztberichte, Zeugenaussagen, das erstinstanzliche Urteil sowie die Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin. Die Aussagen eines anlässlich der Appellationsverhandlung einvernommenen Zeugen erachtet das Obergericht überdies als glaubwürdig. Es ist jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin davon überzeugt, dass der Zeuge - der damalige Freund der Beschwerdeführerin, der am fraglichen Abend anwesend war und die Szene vom Haus aus beobachtet hatte - den Vorfall vom Balkon aus nicht oder jedenfalls nicht genau gesehen haben konnte. 
6.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die Arztberichte aus dem Jahr 2001 könnten hinsichtlich der Vorgänge im Februar 1998 keinerlei Beweisqualität für sich beanspruchen, sondern seien im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung zu sehen. Überdies stösst sich die Beschwerdeführerin daran, dass es im Arztbericht vom 1. März 2002 zuhanden der Erstinstanz (Act. 329) heisst, der Beschwerdegegner sei von seiner "damaligen Freundin" mit einer Waffe bedroht worden. Zwar habe der Arzt im Nachhinein diese Aussage korrigiert und von der Freundin eines Freundes gesprochen, was jedoch auch nicht zutreffe. Zudem sei im Bericht des Arztes, welcher den Beschwerdegegner am 21. Februar 1998 untersucht habe, die Rede von einem Vorfall, der sich fünf Tage zuvor ereignet habe (Act. 325). Der zu beurteilende Zwischenfall indes habe sich nicht am 16. Februar, sondern in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 1998 zugetragen. Hinzu komme, dass der Arzt erwähnte, der Patient habe sich nicht über "seine Frau" geäussert. Sie sei nie die Frau des Beschwerdegegners gewesen. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass das Obergericht der Frage nicht nachgegangen sei, warum erst drei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall Anzeige erstattet worden sei. Sie rügt, dass den Aussagen des vor Obergericht angehörten Zeugen nicht geglaubt werde, wonach sie keine Waffe in der Hand gehalten habe. Der Geschehensablauf wie ihn der Beschwerdegegner schildere, sei unglaubwürdig. Dass der Beschwerdegegner trotz vorgehaltener Waffe "seelenruhig" in seine Tasche gegriffen, das Handy hervorgeholt und die Polizei angerufen haben soll, erscheint der Beschwerdeführerin völlig undenkbar. 
6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin zieht aus den Umständen, auf die der angefochtene Entscheid abstellt, lediglich andere Schlussfolgerungen als das Obergericht. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Beweiswürdigung des Obergerichtes willkürlich wäre. Die Beschwerdeführerin vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, dass der Entscheid von Tatsachen ausginge, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ständen. Es reicht nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht zum inkriminierten Vorfall und den vermeintlichen Beweggründen der Parteien dartut. Sie hat substantiiert zu belegen, inwiefern das Obergericht die Beweise falsch gewürdigt haben soll. Allgemeine Vorwürfe, ohne eingehende Begründung dafür, in welcher Hinsicht der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 
6.4 Indessen zeichnet die Argumentation der kantonalen Instanzen ein in sich schlüssiges Bild des Vorfalls. Das Obergericht verweist denn auch ausdrücklich auf den erstinstanzlichen Entscheid. Die Gerichtspräsidentin hat ihr Urteil gestützt auf die Aussagen der direkt beim Vorfall Anwesenden und weiterer Zeugen, auf die Arztberichte sowie auf das Verhalten der Beteiligten während des Prozesses gefällt. Weshalb die Anzeige so spät erfolgte, wurde im erstinstanzlichen Urteil dargelegt. Das Obergericht durfte sich auf diese Beweiserhebung stützen, zumal die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht keine weitergehenden Beweisanträge gestellt hatte. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen den Eindruck, den die kantonalen Instanzen aus den Arzt- und Zeugenberichten gewinnen mussten, nicht zu erschüttern. Das Obergericht durfte daraus schliessen, dass sich der Beschwerdegegner ein erstes Mal unmittelbar nach dem Vorfall in medizinische Behandlung begeben hat, weil er ob des Zwischenfalls sehr erregt gewesen war. Der Irrtum um einen Tag im Arztbericht ändert daran nichts. In der Folge hat der Beschwerdegegner zwar erst 2001 wieder einen Arzt aufgesucht, nachdem er die Anzeige erstattet hatte. Auch dieser Arzt attestiert dem Beschwerdegegner u.a. eine Angstsymptomatik, die auf einen Vorfall vor drei Jahren zurückzuführen sei, als der Patient von der Freundin eines Freundes mit einer Waffe bedroht worden sei. Dass die beiden Ärzte die recht komplizierten Beziehungsverhältnisse nicht erkannt haben, ändert nichts an der Beweisqualität der Berichte. Überdies wurde der Beschwerdegegner wegen seiner Angst vor Waffen, die auf den Vorfall im Jahr 1998 zurückgeführt wurde, vom Militärarzt für schiessuntauglich erklärt. Die Schilderungen des am fraglichen Abend versteckt anwesenden Ex-Freunds der Beschwerdeführerin, der damals zusammen mit dem Beschwerdegegner seine Möbel hatte holen wollen, decken sich weitgehend mit der Darstellung des Beschwerdegegners. Bekannten hatte der Beschwerdegegner bei seiner Heimkehr in der Nacht vom 18. Februar 1998 sichtlich mitgenommen vom Vorfall erzählt. Aufgrund der Einschätzung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin und des eigenen Eindrucks, den sich das Obergericht von der Beschwerdeführerin machen konnte, kommt es implizit zum Schluss, dass ein Verhalten, wie es der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, ihrer Persönlichkeit nicht fremd scheint und ihr deshalb, zumal sie im Besitz zweier Faustfeuerwaffen war, durchaus zuzutrauen wäre. Das Obergericht durfte sich infolgedessen der Argumentation der ersten Instanz anschliessen, ohne dabei in Willkür zu verfallen. 
 
Die Aussage des Zeugen, der im Rahmen der Appellationsverhandlung einvernommen worden war, prüfte das Obergericht eingehend und kam willkürfrei zum Schluss, dass dieser die Szene vom Balkon aus nicht genau beobachten konnte. Weshalb diese Beweiswürdigung unhaltbar sein sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. 
6.5 Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses und in Hinblick auf den grossen Ermessensspielraum des Obergerichtes, drängen sich - auch im Lichte der Vorbringen der Beschwerdeführerin - keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Beweiswürdigung des Obergerichtes auf. Die Schlussfolgerungen der kantonalen Instanzen sind durchaus nachvollziehbar und verstossen nicht gegen das Willkürverbot. 
7. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 152 Abs. 1 OG vorliegend erfüllt scheinen, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und von einer Kostenerhebung abzusehen. Ein Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegt dem Gericht nicht vor. Ob indes die Voraussetzungen für die Gutheissung eines entsprechenden Antrages vorliegend erfüllt wären, kann offen bleiben. Wohl hat die Beschwerdeführerin einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen betraut. Die Mandatsanmeldung erfolgte jedoch erst in einem Zeitpunkt, da das Urteil bereits in Zirkulation war (Art. 36b OG). In diesem fortgeschrittenen Stadium der Urteilsfindung kann kein entschädigungswürdiger Aufwand mehr geltend gemacht werden. Die aus der Mandatsmitteilung ans Bundesgericht erwachsenen Auslagen (Brief des Anwalts vom 20. Mai 2003, act. 13) fallen jedenfalls ausser Betracht. 
 
Art. 152 OG befreit die Beschwerdeführerin zwar davon, die Partei-kosten des Beschwerdegegners sicherzustellen; trotzdem hat sie ihn nach Art. 159 Abs. 2 OG für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen, wenn sie unterliegt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1P.396/1993 vom 24. August 1993, E. 5). Dem durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdegegner, welcher eine Vernehmlassung einreichen liess, ist somit eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gewährt. Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem stellvertretenden Generalprokurator und dem Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: