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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_108/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juni 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 17. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1956, ist gelernter Automechaniker und war bis 2006 als Autoverkäufer voll erwerbstätig. Am 5. März 2009 meldete er sich wegen verschiedener, seit mehreren Jahren anhaltender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch (Verfügung vom 24. November 2010). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung auf. Es ging davon aus, dem Versicherten seien trotz seiner Beschwerden ab März 2009 sowohl die zuletzt ausgeübte Hauswartstätigkeit wie auch jede andere, leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zumutbar. Bei dem aus der Verwertung dieser verbleibenden Leistungsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommen handle es sich nicht um einen stabilen, dauerhaft erzielbaren Lohn. Werde das Invalideneinkommen statt dessen basierend auf den Angaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Demzufolge sprach es dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2009 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Entscheid vom 26. September 2012). Gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Mai 2013 bezog der Versicherten ab 1. August 2009 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente.  
 
A.b. A.________ arbeitet seit 2008 für dieselbe Arbeitgeberin als Hauswart. Im Rahmen des im November 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens berücksichtigte die IV-Stelle als Invalideneinkommen neu das tatsächlich erzielte Einkommen gemäss Einträgen im Individuellen Konto (IK) und ermittelte auf diese Weise einen Invaliditätsgrad von 23 %. In der Folge hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 auf.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu neuer Entscheidung beantragen. 
 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
1.3. Tatsächlicher Natur sind die Feststellungen zum Gesundheitszustand einer versicherten Person und zur daraus resultierenden Arbeits (un) fähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 1.2). Als grundsätzlich frei überprüfbare Rechtsfragen charakterisieren sich die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).  
 
2.   
Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 27. Oktober 2014 revisionsweise verfügte Rentenaufhebung zu Recht mit angefochtenem Entscheid bestätigt hat. 
 
3.   
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). 
 
4.   
Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt (vgl. E. 1.1 hievor), dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum zwischen 24. November 2010 und 27. Oktober 2014 nicht wesentlich verändert hat und er ohne Gesundheitsschaden weiterhin vollzeitlich erwerbstätig wäre. Insofern blieb der angefochtene Entscheid unbestritten. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass der Versicherte weiterhin an zahlreichen Erkrankungen leidet, welche seinen Arbeitsalltag infolge wiederholter Spitalbehandlungen und gehäufter operativer Eingriffe beeinträchtigen. Trotzdem bleibt ihm die aktuelle Hauswartstätigkeit und jede andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit vollschichtig mit vermehrtem Pausenbedarf bei einer gesamthaften Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar. 
 
5.   
Zu prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht den Revisionsgrund von erheblich veränderten erwerblichen Verhältnissen bejahten und revisionsweise durch Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelten. 
 
5.1.   
 
5.1.1. Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteil 8C_249/2010 vom 1. Juni 2010 E. 7.2; SVR 2008 IV Nr. 2, I 697/05, E. 5.4).  
 
5.1.2. Bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).  
 
5.2.   
 
5.2.1. Bei der ursprünglichen Prüfung des Rentenanspruchs stellte die Verwaltung zunächst hinsichtlich des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden 2009 erzielt hätte (Valideneinkommen), auf die Angaben der B.________ AG vom 23. März 2009 ab. Demnach habe der Versicherte sein Vollzeitpensum als Hauswart seit Februar 2009 ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen bei einem Jahreslohn von Fr. 48'000.- (= 12 x Fr. 4'000.-) erwerblich verwerten können, weshalb er keine Erwerbseinbusse hinzunehmen und folglich keinen Rentenanspruch habe (Verfügung vom 24. November 2010). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer schon damals geltend machen, bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei der im IK-Auszug verzeichnete, konstant erzielte, versicherte Verdienst der Jahre 2002 bis 2005 von jeweils Fr. 78'000.- zu berücksichtigen. In Bezug auf diese Tätigkeit als Verkaufsleiter der Garage C.________ AG habe ihm sein Hausarzt Dr. med. D.________, ab 1. April 2006 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Das kantonale Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Statt dessen stellte es mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 26. September 2012 auf das Gutachten des ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH in Basel vom 9. August 2010 (nachfolgend: ABI-Gutachten) ab, wonach der Versicherte in der aktuell ausgeübten Hauswartstätigkeit und jeder anderen leidensangepassten Verweisungstätigkeit erst seit März 2009 und nur zu 30 % dauerhaft arbeitsunfähig sei. Zudem wich es von den Angaben der B.________ AG vom 23. März 2009 ab und stellte fest, das Arbeitspensum des Beschwerdeführers als Hauswart betrage ab 1. Februar 2009 70 %. Bei voller Erfüllung dieses Pensums vermöge er einen Leistungslohn von Fr. 48'000.- pro Jahr (= 12 x Fr. 4'000.-) zu erzielen. Indem die Vorinstanz diesen Verdienst auf ein 100%-Pensum hochrechnete, setzte es das Valideneinkommen auf Fr. 68'571.- (= Fr. 48'000.- : 0,7) fest.  
 
5.2.2. Obwohl der Versicherte die ihm verbleibende Leistungsfähigkeit seit August 2008 durch Ausübung der Hauswartstätigkeit für die B.________ AG verwertet, hat das kantonale Gericht seinem Entscheid vom 26. September 2012 bei der Bestimmung des Invalideneinkommens nicht das entsprechende, tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zu Grunde gelegt. Vielmehr folgte es hier der Argumentation des Beschwerdeführers. Infolge seiner angeschlagenen Gesundheit sehe er sich dazu veranlasst, seiner Arbeitgeberin nicht sämtliche krankheitsbedingten Ausfälle und sonstigen Einschränkungen zu melden. Vielmehr organisiere er auf seine eigenen Kosten selber Stellvertreter, welche für ihn die zu seinem Pflichtenheft gehörenden schweren Arbeiten übernehmen würden. Der Mitbewohner in seiner privaten Wohngemeinschaft innerhalb einer von ihm gewarteten Liegenschaft bestätige, dass er im Umfang eines Anteils von 20 bis 30 % die körperlich schwer belastenden Arbeiten aus dem Pensum des Versicherten übernehme. Daraus schloss die Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde sich nach einer seinem Leiden besser angepassten Anstellung als Hauswart umsehen müssen. Das aktuelle Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG erscheine als unsicher und wenig stabil. Es sei daher nicht auf den daraus tatsächlich erzielten überdurchschnittlichen Lohn abzustellen. Statt dessen sei das Invalideneinkommen basierend auf den standardisierten monatlichen Bruttolöhnen gemäss LSE 2008 zu ermitteln. Gehe man von den entsprechenden Angaben im Bereich der persönlichen Dienstleistungen des Anforderungsniveaus 3 aus, resultiere nach Abzug eines leidensbedingten Abzuges von 10 % und Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 34'255.-.  
 
5.2.3. Aus dem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 34'255.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'571.- errechnete das kantonale Gericht gemäss Entscheid vom 26. September 2012 einen Invaliditätsgrad von 50 %.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Laut Verfügung vom 27. Oktober 2014 erkannte die IV-Stelle den erforderlichen Revisionsgrund für eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 3 hievor) darin, dass das kantonale Gericht gemäss Entscheid vom 26. September 2012 mit Blick auf die Hauswartstätigkeit - im Gegensatz zur heutigen Einschätzung der IV-Stelle - von nicht besonders stabilen Verhältnissen ausgegangen sei. Da der Versicherte nun aber bereits seit sechs Jahren an der gleichen Arbeitsstelle ein und dieselbe Tätigkeit ausübe, sei jetzt von besonders stabilen erwerblichen Verhältnissen auszugehen. Deshalb sei das Invalideneinkommen revisionsweise nunmehr nach dem tatsächlich erwirtschafteten, gemäss IK-Auszug ausgewiesenen Erwerbseinkommen von Fr. 54'587.- (2013) zu bestimmen. Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem auf das Jahr 2013 aufgerechneten Valideneinkommen von Fr. 70'861.- resultiere eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von neu nur noch 23 %, weshalb die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente revisionsweise aufzuheben sei.  
 
5.3.2. Mit hier angefochtenem Entscheid bestätigte die Vorinstanz im Grundsatz, dass 2014 - abweichend von den noch mit Entscheid vom 26. September 2012 berücksichtigten Umständen - nun nicht mehr auf ein wenig stabiles Arbeitsverhältnis zu schliessen sei. Dabei hielt das kantonale Gericht mit Blick auf die vorinstanzliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2015 fest, die damit eingereichten Beilagen würden belegen, dass auch für das Jahr 2014 stabil von einem tatsächlich erzielten und versteuerten Invalideneinkommen des Versicherten als Hauswart von Fr. 48'600.- auszugehen sei. Aus dem Vergleich dieses Einkommens mit dem unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2014 angepassten Validenlohn von Fr. 71'268.- errechnete das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb es im Ergebnis die von der IV-Stelle revisionsweise verfügte Rentenaufhebung bestätigte.  
 
5.4. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, wonach sich die massgebenden erwerblichen Verhältnisse in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hätten, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und widerspreche den Tatsachen.  
 
5.4.1. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kann keine Rede sein. Die entsprechenden Vorbringen genügen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) nicht. Zwar legt der Versicherte dar, dass seine Arbeitgeberin 2014 auch mit seinem Wohngemeinschaftspartner einen "Arbeitsvertrag für Hauswartstellvertretung" abgeschlossen hat. Der gleichzeitig vom Beschwerdeführer aufgelegte Lohnausweis für das Jahr 2014 beweist jedoch die Richtigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung, wonach er trotz dieser nun arbeitsvertraglich geregelten Unterstützung durch seinen Kollegen auch ab 2014 weiterhin unvermindert einen Leistungslohn von jährlich mehr als Fr. 48'000.- zu erzielen vermag. Dass die Vorinstanz daraus auf ein nunmehr besonders stabiles Arbeitsverhältnis schloss, ist nicht zu beanstanden.  
 
5.4.2. Im Übrigen legt der Versicherte nicht dar, inwiefern die massgebenden Tatsachenfeststellungen gemäss angefochtenem Entscheid offensichtlich unrichtig seien (vgl. E. 1.2 hievor) oder sonst wie gegen Bundesrecht verstiessen. Die Sachverhaltsfeststellung zum Eintritt der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit per März 2009 stützte das kantonale Gericht sowohl in seinem unangefochten gebliebenen Entscheid vom 26. September 2012 als auch gemäss hier angefochtenem Entscheid gleichermassen auf das ABI-Gutachten ab. Aus der Begründung geht nachvollziehbar hervor, weshalb die Vorinstanz nicht der diesbezüglich abweichenden Auffassung des Hausarztes Dr. med. D.________ folgte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Tatsachenfeststellungen willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollen. Zudem vermag der Beschwerdeführer aus den Einwänden gegen die Feststellung des Eintritts des Gesundheitsschadens nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn der Rentenbeginn per 1. August 2009 bildete anlässlich des mit vorinstanzlichem Entscheid vom 26. September 2012 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bereits Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Überprüfung, weshalb darauf auch in Anwendung von Art. 53 ATSG nicht zurückgekommen werden kann (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 3.1).  
 
5.4.3. Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision die gegebenen Umstände bundesrechtskonform gewürdigt. Basierend auf der jedenfalls nicht offensichtlich unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts haben sie zutreffend erkannt, dass der Versicherte die ihm trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen verbleibende Arbeitsfähigkeit als Hauswart am angestammten Arbeitsplatz in zumutbarer Weise voll ausschöpft und mit Blick auf den Verlauf des seit 2009 kontinuierlich erzielten Erwerbseinkommens nunmehr von besonders stabilen Verhältnissen auszugehen ist. Die Bejahung des Revisionsgrundes einer erheblichen Änderung der erwerblichen Verhältnisse ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.  
 
5.5. Das kantonale Gericht hat in der Folge zu Recht auf das ausgewiesene, tatsächlich erzielte Invalideneinkommen von Fr. 48'600.- abgestellt. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. E. 5.5.2 hievor) hat es basierend auf den bei Rentenbeginn massgebenden Faktoren das Valideneinkommen zutreffend auf Fr. 71'268.- festgelegt und aus dem Einkommensvergleich einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 32 % ermittelt. Was der Versicherte im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.  
 
6.   
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juni 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli