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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_831/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvorladung, Sistierung eines Beschwerdeverfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 5. Oktober 2017 (ABS 17 283). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.________ ist Schuldnerin in der Pfändungsgruppe Nr. yyy. Zu dieser Gruppe gehört auch das Betreibungsverfahren Nr. xxx (mit C.________ als Gläubigerin; dazu Urteil 5D_156/2017 vom 6. November 2017). Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, kündigte der Schuldnerin mit Vorladung vom 7. Juli 2017 die Pfändung auf den 7. August 2017 an.  
Am 5. August 2017 beschwerten sich die Schuldnerin und ihr Ehemann, A.________, beim Betreibungsamt gegen die Pfändungsvorladung. Das Betreibungsamt leitete die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern weiter (Verfahren ABS 17 283). 
Am 1. September 2017 erhoben B.________ und A.________ "Einsprache" an das Obergericht gegen die Retournierung ihres Rechtsöffnungsgesuchs gegen C.________ vom 3. August 2017 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland (Verfahren ZK 17 445). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchten sie darum, das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren ABS 17 283 zu sistieren, bis über ihre "Einsprache" entschieden worden sei. Am 19. September 2017 übersandte das Obergericht im Verfahren ZK 17 445 dem Regionalgericht Bern-Mittelland das Rechtsöffnungsgesuch vom 3. August 2017 zwecks Durchführung eines förmlichen Rechtsöffnungsverfahrens. Das Obergericht wies B.________ und A.________ darauf hin, dass das Obergericht ihren Rechtsstandpunkt nicht überprüfen könne, bevor nicht das Regionalgericht förmlich entschieden habe. 
Mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 schrieb das Obergericht im Verfahren ABS 17 283 das Sistierungsgesuch als gegenstandslos ab. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.2. Am 18. Oktober 2017 (Postaufgabe) haben B.________ und A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2017 "Einsprache" beim Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe am 19. Oktober 2017 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; die Eingabe der Beschwerdeführer ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
Das in Frage stehende Pfändungsverfahren betrifft einzig B.________. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr Ehemann, A.________, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sein soll und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben könnte (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Er begründet dies auch nicht und setzt sich dementsprechend auch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, das ihm bereits für das kantonale Beschwerdeverfahren die Beschwerdelegitimation abgesprochen hat. A.________ ist demnach nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit den Gründen auseinander, die das Obergericht dazu geführt haben, ihre kantonale Beschwerde abzuweisen, soweit es auf sie eingetreten ist. Stattdessen setzen sie sich einzig dagegen zur Wehr, dass das Obergericht ihr Sistierungsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben hat. Das Obergericht hat dies getan, weil das Beschwerdeverfahren ZK 17 445 bereits erledigt sei. 
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, ihre Betreibung gegen C.________ sei noch nicht erledigt und das Regionalgericht habe am 22. September 2017 provisorische Rechtsöffnung erteilt. C.________ habe ihre Schuld anerkannt, was Auswirkungen auf das Verfahren ABS 17 283 habe. Es habe Anzeichen dafür gegeben, dass C.________ ihre Betreibung zurückziehen möchte. 
Die Beschwerdeführer scheinen vor Bundesgericht die Sistierung des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ABS 17 283 bis nach Abschluss des von ihnen gegen C.________ eingeleiteten Betreibungsverfahrens verlangen zu wollen. Sie setzen sich aber nicht damit auseinander, dass sie dies vor Obergericht gar nicht verlangt haben. Vor Obergericht hatten sie einzig die Sistierung bis zur Erledigung ihrer "Einsprache", d.h. des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens ZK 17 445 beantragt. Dass das Obergericht ihr Sistierungsgesuch anders hätte interpretieren müssen, legen sie nicht dar. Im Übrigen finden die Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführer, mit denen sie die Notwendigkeit der Sistierung begründen wollen, im angefochtenen Entscheid keine Grundlage. Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1BGG). Entgegen den Begründungsanforderungen (oben E. 2) legen sie auch nicht dar, welche Rechte oder Rechtsnormen das Obergericht mit der Abschreibung des Sistierungsgesuchs verletzt haben soll. 
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg