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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_768/2018  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 2. Oktober 2018 (200 18 71 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1968 geborene A.________ meldete sich im September 2010 unter Hinweis auf seine Diabetes-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern führte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Erhebungen durch, wobei sie insbesondere Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Februar und 25. Juni 2012 beizog. Gestützt darauf wurde ein Invaliditätsgrad von 17 % ermittelt und ein Rentenanspruch verneint (Vorbescheid vom 16. Mai 2012, Verfügung vom 29. Juni 2012, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2012).  
 
A.b. Im Januar 2013 wurde A.________ erneut bei der IV-Behörde vorstellig. Nach weiteren Abklärungen beschied diese das Leistungsersuchen abermals abschlägig (Vorbescheid vom 26. November 2013, Verfügung vom 27. Juni 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Juni 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese zusätzliche medizinische Untersuchungen im Sinne der Erwägungen in die Wege leite und hernach neu verfüge.  
In der Folge ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, an (Expertise vom 5. April 2016, Ergänzung vom 10. Januar 2017), holte Auskünfte des RAD vom 27. Juni und 24. August 2016 sowie 10. Februar 2017 ein und veranlasste ein weiteres Gutachten, welches am 19. Juni 2017 durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, verfasst wurde. Vorbescheidweise stellte sie daraufhin die Ablehnung des Rentenbegehrens auf der Basis einer Invalidität von 28 % in Aussicht, wogegen A.________ opponierte. Am 11. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle in angekündigtem Sinne. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 2. Oktober 2018). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen IV-Leistungen, namentlich eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt auch letztinstanzlich eine Verletzung des in Art. 29 BV verankerten Beschleunigungsgebots bzw. wirft der Beschwerdegegnerin rechtsverzögerndes Verhalten vor, indem sie ab Kenntnis des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids vom 24. Juni 2015 bis zum Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2017 nochmals über zwei Jahre benötigt habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Beschwerde auf Grund einer angeblichen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer oder seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (u.a. Urteile 8C_994/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.2 und 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 1.1 mit Hinweis, in: SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61).  
 
1.2.2. Die durch den Beschwerdeführer angemahnte Verfügung der Beschwerdegegnerin wurde am 11. Dezember 2017 und damit geraume Zeit vor der am 2. Dezember 2018 beim Bundesgericht anhängig gemachten Beschwerde erlassen. Auf diese ist gestützt auf die Rechtsprechung mithin insoweit - eine Ausnahmesituation der dargestellten Art liegt zweifelsohne nicht vor - mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.  
Im gleichen Sinne hat bereits die Vorinstanz entschieden mit der zutreffenden Ergänzung, dass selbst bei einem - hier jedoch nicht gegebenen - Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot durch eine übermässige Verfahrensdauer kein Anspruch auf Wiedergutmachung in der Form der vom Beschwerdeführer geforderten Zusprechung einer materiellrechtlich nicht geschuldeten Sozialversicherungsleistung besteht (BGE 129 V 411 E. 3.4 S. 422; Urteil 8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
2.   
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf angeblich fehlende "Arbeitsintegrationsmassnahmen seitens der IV-Stelle" implizit um Gewährung beruflicher Eingliederungsvorkehren ersucht, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstands ebenfalls nicht eingetreten werden, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2017 doch lediglich über den Rentenanspruch befunden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f. mit Hinweis). Im Übrigen hatte der Versicherte bereits anlässlich einer ärztlichen Konsultation im Mai 2013 auf die Frage nach allfälligen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen klar signalisiert, er beharre auf einer "100% Berentung", da aus seiner Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege (Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 10. Juni 2013). Daraus lassen sich zumindest gewisse Rückschlüsse auf eine ohnehin fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft ziehen (vgl. etwa Urteile 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 265/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.2). 
 
3.  
 
3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den vom Beschwerdeführer mit Neuanmeldung von Januar 2013 geltend gemachten Anspruch auf eine Rente verneint und die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2017 bestätigt hat.  
 
4.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Voraussetzungen für die Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77, 343 E. 3.5 S. 349; 117 V 198 E. 3a S. 198), sowie die Grundsätze zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, im relevanten Vergleichszeitraum zwischen der - durch Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 bestätigten - rentenablehnenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2012 und der einen Leistungsanspruch erneut verneinenden Verfügung vom 11. Dezember 2017 habe sich weder bezogen auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch in erwerblicher Hinsicht eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne eines Revisionsgrunds eingestellt. Selbst wenn aber - so das kantonale Gericht im Weiteren - insoweit von einem revisionsrechtlich veränderten Sachverhalt auszugehen wäre, als der Versicherte gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2017 und das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 19. Juni 2017 nunmehr lediglich noch leidensangepasste Tätigkeiten im Ausmass von 80 % ausüben könnte, ergäbe sich mit einem Invaliditätsgrad von höchstens 37 % kein Anspruch auf eine Rente.  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer letztinstanzlich vorbringt, vermag diese Feststellungen nicht in einem qualifiziert unrichtigen Licht erscheinen zu lassen.  
 
5.2.1. Wie bereits das Verwaltungsgericht einlässlich aufgezeigt hat, stellt die Einholung des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 19. Juni 2017 durch die Beschwerdegegnerin, nachdem die ZMB-Expertise vom 5. April 2016 (samt Ergänzung vom 10. Januar 2017) schon vorlag, keine unzulässige "second opinion" dar. Zum einen hatte der - bereits damals anwaltlich vertretene - Versicherte im Zeitpunkt der Anordnung der diesbezüglichen Begutachtung keinerlei Einwendungen dagegen vorgebracht. Werden entsprechende Rügen erst nach Vorlage des fraglichen Gutachtens erhoben, sind sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als verspätet einzustufen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f.) und es kann darauf nicht näher eingegangen werden. Anzufügen ist, dass die erneute psychiatrische Begutachtung aus den vorinstanzlich dargestellten Gründen, namentlich infolge der in Bezug auf die Beweiskraft des ZMB-Gutachtens bestehenden Mängel, auch sachlich geboten war. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
5.2.2. Ebenso wenig sind sodann die Einwände in der Beschwerde geeignet, die Beurteilung des kantonalen Gerichts hinsichtlich des - vollumfänglich bejahten - Beweiswerts der psychiatrischen Ausführungen des Dr. med. B.________ vom 19. Juni 2017 ernsthaft in Frage zu stellen. Vielmehr sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an der Beweistauglichkeit des Gutachtens wecken könnten. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden fachärztlichen Einschätzungen auseinander und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Es erfüllt somit sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen (vgl. E. 3.2 am Ende hiervor), insbesondere auch diejenigen, denen in Neuanmeldungs- bzw. Revisionsfällen zusätzlich Beachtung zu schenken ist (etwa Urteil 9C_908/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2 mit Hinweisen).  
 
5.2.3. Schliesslich kann auch in der Erkenntnis im angefochtenen Entscheid, in Bezug auf die in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht vorhandenen Leistungseinschränkungen sei grundsätzlich auf das in der RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2017 formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustellen (insgesamt 20%ige Verminderung im Rahmen leidensadaptierter Tätigkeiten), keine willkürliche, Bundesrecht verletzende Beweiswürdigung erblickt werden. Die diesbezügliche Einschätzung der ZMB-Gutachter, wonach nebst der aus neurologischen Gründen bestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit zusätzlich eine rheumatologisch bedingte Beeinträchtigung von 20 % zu berücksichtigen sei, basiert, wie vorinstanzlich anschaulich erläutert, nicht auf einer objektivierten Befundverschlechterung und erweist sich demnach als nicht beweiswertig.  
 
5.3. In Anbetracht der ansonsten unbestritten gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren hat es mithin bei dem durch das kantonale Gericht ermittelten rentenausschliessenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von höchstens 37 % sein Bewenden. Hinweise für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der für den Fall der Bejahung eines Revisionsgrunds getroffenen Feststellungen zu den erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit sind nicht erkennbar.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Februar 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl