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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_41/2011 
 
Urteil vom 30. Juni 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der italienische Staatsangehörige X.________ wurde 1972 in Basel geboren und verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung. 
Seit dem 20. November 1991 wurde er in ganz erheblichem Ausmass straffällig und insgesamt 39 Mal rechtskräftig verurteilt. Die Gesamtdauer der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen beträgt rund neun Jahre, wobei die Dauer der ausgesprochenen Strafen zwischen einem Tag und 18 Monaten lag. Die Verurteilungen betrafen u.a. Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Raub, Diebstahl, einfache Körperverletzung sowie Hausfriedensbruch. 
Nachdem die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion (heute: Sicherheitsdirektion) des Kantons Basel-Landschaft X.________ bereits mit Verfügungen vom 7. April 1998 und vom 6. Januar 2004 die Ausweisung aus der Schweiz angedroht hatte, widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 18. Juni 2009 seine Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf die fortgesetzte Delinquenz. 
 
B. 
Gegen die Verfügung des Amtes für Migration rekurrierte X.________ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft; dieser wies den Rekurs am 10. November 2009 ab. Auch eine daraufhin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. September 2010 abgewiesen. 
 
C. 
Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliessen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Migration auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. Januar 2011 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Erteilung oder die Verlängerung, sondern um den Widerruf einer bereits gewährten Bewilligung. Die Beschwerde bleibt in diesem Zusammenhang zulässig, soweit die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - nach wie vor Rechtswirkungen entfalten würde. Dies ist bei der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Fall (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels beruht auf dem schutzwürdigen Vertrauen, dass eine einmal erteilte Bewilligung für die Dauer ihrer Gültigkeit fortbesteht und grundsätzlich nicht in die entsprechende Rechtsposition eingegriffen wird (vgl. Urteile 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 1.1; 2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 1.2). Als Adressat des angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Urteils (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten (unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
1.3 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) und Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). 
 
2.2 Ebenso ist ein Bewilligungswiderruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 2 AuG u.a. dann möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet hat. Wann die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sind und von einem "in schwerwiegender Weise" erfolgten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist, hat das Bundesgericht in BGE 2C_415/2010 vom 15. April 2011 (zur Publikation vorgesehen) näher bestimmt: Demzufolge ist hierfür in erster Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigen Rechtsguts abzustellen; wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" i.S.v. Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden; auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können deshalb einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, und sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 2C_415/2010 vom 15. April 2011 E. 3 mit Hinweisen). 
 
2.3 Wenn ein Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung und zu den analogen früheren Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2007]) sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der zweiten Generation), sind fremdenpolizeiliche Massnahmen aber nicht ausgeschlossen; bei schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht hieran ein wesentliches öffentliches Interesse (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen 20 Jahren praktisch ununterbrochen delinquiert habe und auch Haftstrafen und Ausweisungsandrohungen nichts bewirkt hätten. Nach der zweiten Ausweisungsandrohung vom 6. Januar 2004 sei der Beschwerdeführer noch 18 Mal verurteilt worden, so etwa am 28. Februar 2008 u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und am 1. Dezember 2008 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 13 Monaten Freiheitsstrafe. Die Straffälligkeit sei zwar in Zusammenhang mit seiner Drogensucht gestanden, doch habe sie sich nicht im Eigenkonsum von Betäubungsmitteln erschöpft. Selbst während des hängigen Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei er im Juni 2009 während eines Beziehungsurlaubs erneut verhaftet und am 20. Januar 2010 wiederum u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Diebstahls zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei diese Verurteilung noch nicht rechtskräftig sei. In den vergangenen Jahren sei er trotz professioneller Hilfe nicht von seiner Drogensucht losgekommen und es müsse davon ausgegangen werden, dass sich daran in absehbarer Zukunft nichts ändere. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht integriert, verfüge weder über einen Schulabschluss noch habe er eine berufliche oder sonstige Ausbildung. Er sei auch nicht verheiratet und habe keine Kinder. Zudem verfüge er in der Schweiz nicht über ein tragfähiges soziales Netz, zumal er sogar zu seinen hier lebenden Verwandten keinerlei Kontakt pflege. Gegen den Beschwerdeführer lägen sodann Verlustscheine vor und er habe über Jahre hinweg Sozialhilfeleistungen bezogen. 
 
3.2 Diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz werden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage gestellt und erscheinen auch sonst nicht offensichtlich unrichtig. Demnach sind sie für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG e contrario; vgl. E. 1.2 hiervor). Aus den Akten ergibt sich ferner, dass gegen den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit erneut mehrere Strafverfahren eingeleitet wurden, welche verschiedene Entreiss- und Einbruchdiebstähle, begangen zwischen Januar und April 2010, zum Gegenstand haben. Da der Beschwerdeführer gemäss den obenstehenden Feststellungen einerseits u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und durch sein Verhalten andererseits auch in offenkundig schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, ist im vorliegenden Fall sowohl der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (i.V.m. Art. 62 lit. b AuG) als auch jener von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. 
 
3.3 Angesichts der Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, welche sich im insgesamt ausgesprochenen Strafmass eindrücklich widerspiegelt, erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung trotz des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, auch als verhältnismässig. Soweit der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit mit der Behauptung bestreitet, es sei für einen Bewilligungswiderruf nach langer Aufenthaltsdauer jeweils erforderlich, dass immer schwerere Straftaten begangen würden, gehen seine Ausführungen ins Leere: In diesem Zusammenhang ist ihm namentlich entgegenzuhalten, dass er nach einer jahrelangen Serie von mehrheitlich eher geringfügigeren Straftaten schliesslich im Februar und Dezember 2008 u.a. wegen gewerbsmässigem Diebstahl zu vergleichsweise hohen Freiheitsstrafen von 12 bzw. 13 Monaten verurteilt wurde. Im Übrigen demonstrierte er durch seine ständig fortwährende Delinquenz eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Da sich der Beschwerdeführer weder durch Untersuchungshandlungen und Sanktionen der Strafbehörden noch durch durch fremdenpolizeiliche Verwarnungen beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsdelinquenten, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Bei dieser Sachlage ist ein weiteres Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen. In jedem Fall durften die Vorinstanzen aber von einem eminenten öffentlichen Interesse an der verfügten Massnahme ausgehen. Spezifische persönliche Umstände, die einer Ausreise des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, liegen demgegenüber nicht vor: Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hat er in der Schweiz keine namhaften verwandtschaftlichen oder anderen sozialen Kontakte. Eine Rückkehr nach Italien, wo die Lebensumstände weitgehend mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind, ist ohne Weiteres zumutbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb in Italien eine Suchttherapie nicht möglich wäre, falls sich der Beschwerdeführer zu einer solchen entschliessen sollte. 
 
3.4 Der vorliegende Fall lässt sich sodann nicht mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 2A.468/2000 vom 16. März 2001 vergleichen, mit welchem das Bundesgericht die Ausweisung eines betäubungsmittelabhängigen Italieners, der lange Zeit in der Schweiz gelebt hatte, als unverhältnismässig beurteilte: Zunächst hatte dort der Betroffene keine Gewaltdelikte, sondern ausschliesslich Betäubungsmittel- und Vermögensdelikte begangen, während hier der Beschwerdeführer mehrfach auch wegen Gewaltdelikten (Raub, Körperverletzung) verurteilt wurde. Sodann war in jenem Fall der Umstand entscheidend, dass der Betroffene sich in einer erfolgreich verlaufenden Therapie für Schwerstsüchtige befand und seit rund zwei Jahren weitgehend gesetzestreu lebte und auch begann, sich in die Gesellschaft zu integrieren, zumal er eine Wohnung und eine Arbeitsstelle besass und sich weitgehend von der Drogenszene distanzierte. Zudem hielt das Bundesgericht auch dort fest, dass die Ausweisung verfügt werden könne, wenn die Behandlung keinen dauerhaften Erfolg bringen und der Betroffene wieder in erheblichem Masse rückfällig werden sollte. Im Unterschied zu jenem Fall bestehen vorliegend keine Anzeichen für eine erfolgreich verlaufende Therapie. Vielmehr hat die Vorinstanz - wie bereits ausgeführt - verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer trotz professioneller Hilfe nicht von seiner Drogensucht und der damit verbundenen Delinquenz weggekommen ist. Selbst während seines Aufenthalts im Wohnheim A.________ im Herbst 2008 hat er weiter delinquiert. Die erhebliche Rückfälligkeit, die auch im Urteil 2A.468/2000 als Grund für eine nachmalige Ausweisung genannt wurde, ist hier bereits eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass anstelle von Freiheitsstrafen eine ambulante Therapie hätte angeordnet werden sollen, kritisiert er die jeweiligen Strafurteile, die indessen rechtskräftig geworden sind und im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden können. Im Übrigen ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen psychiatrischen Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 1. Juli 2010, dass beim Beschwerdeführer ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko gegeben ist, wenn er weiterhin illegale psychotrope Substanzen konsumiert und dass hinsichtlich seiner Suchterkrankung zwar eine Krankheitseinsicht, aber eine bloss vage und eher fragile Therapiemotivation und überdies eine derzeit fehlende Abstinenzmotivation vorliegt. 
 
4. 
4.1 Als italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auch auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA hat er das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV dieses Anhangs in der Schweiz aufzuhalten und hier auch eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Jedoch gilt dieser Anspruch nicht absolut: Er kann eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dazu wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen. 
 
4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind (BGE 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen). 
 
4.3 Angesichts der hiervor aufgezeigten Umstände sind die Voraussetzungen für eine Einschränkung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA im vorliegenden Fall offensichtlich erfüllt. Namentlich hat sich die Vorinstanz keineswegs von rein generalpräventiven Überlegungen leiten lassen, sondern - im Gegenteil - auf die durch die jahrzehntelange Deliktserie eindrücklich unter Beweis gestellte konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgestellt, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Da hier eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft weiter delinquieren wird, ist der streitige Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens nicht zu beanstanden. 
 
5. 
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Die Gerichtskosten sind daher dem Beschwerdeführer zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Juni 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
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