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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.47/2003 /rnd 
 
Urteil vom 31. März 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler 
Gerichtsschreiberin Boutellier. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Hans M. Weltert, Obere Vorstadt 40, Postfach, 
5001 Aarau, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frank, Bärengasse 2, Postfach, 6210 Sursee, 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, als Appellationsinstanz, 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, als Appellationsinstanz, vom 28. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer) ist Landwirt. Seit ca. 1984 bezog er Futtermittel der Marke C.________, die von der X.________ AG hergestellt werden. B.________ (Beschwerdegegner) handelt mit Futtermitteln der Marke C.________ und führt in D.________ ein Depot. Er stellte dem Beschwerdeführer die gelieferten Futtermittel jeweils in Rechnung. 
B. 
Mit Datum vom 30. Juni/8. Juli 1996 unterzeichnete der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner eine Schuldanerkennung über Fr. 55'486.55 (Fr. 52'844.35 sowie 10 % Verzugszins). Mit Entscheid vom 9. Dezember 1996 erteilte der Amtsgerichtspräsident II von Sursee dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 55'486.55 nebst 10 % Zins auf Fr. 52'844.35 seit 1. Juli 1996. Der Beschwerdeführer bezahlte den in Betreibung gesetzten Betrag am 31. August 1997, um die eingeleitete Pfändung einzustellen. 
C. 
Am 15. Juli 1998 reichte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Sursee Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG ein, die er zunächst auf Fr. 49'737.16 nebst Zins bezifferte und in der Folge reduzierte, zuletzt am 20. September 1999 auf Fr. 15'639.47 zuzüglich 6,25 % Zins seit 15. April 1998. Das Amtsgericht Sursee wies die Klage mit Urteil vom 19. April 2001 ab. Es kam insbesondere zum Schluss, der Beschwerdegegner als Depositär und selbständiger Wiederverkäufer habe dem Beschwerdeführer die Futtermittel verkauft, und der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Beschwerdegegner in einer Vereinbarung vom 3. Februar 1992 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, inskünftig auf bestehenden Futtermittelschulden einen Verzugszins von 12 % pro Jahr zu bezahlen. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Luzern wies auf Appellation des Beschwerdeführers hin die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2003 ebenfalls ab. Das Obergericht kam mit der ersten Instanz aufgrund des Beweisergebnisses zum Schluss, dass die Futtermittelverträge zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner und nicht zwischen dem Beschwerdeführer und der X.________ AG abgeschlossen wurden. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Schuldanerkennung hielt das Gericht für unbegründet und bestätigte auch die Ausführungen der ersten Instanz zu den Zinsberechnungen. 
E. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 5. März 2003 stellt der Beschwerdeführer die Anträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die volle unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Gerichtskosten zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als Rechtsvertreter einzusetzen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; unzulässig ist insbesondere appellatorische Kritik (BGE 127 III 279 E. 1c; 110 Ia 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Beweiswürdigung, und damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 BV, sowie die "verfassungswidrige Erhebung von Beweisen durch die kantonalen Gerichte in einem betreibungsrechtlichen Rückforderungsprozess". Welche verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer mit der letzten Rüge als verletzt erachtet, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist der Rechtsschrift nicht zu entnehmen, welche kantonale Prozessnorm der Beschwerdeführer allenfalls als willkürlich angewendet erachtet. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. Soweit sich die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung im Übrigen in appellatorischer Kritik erschöpft, ist sie ebenfalls nicht zu hören. 
2. 
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei ist Willkür nur zu bejahen, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f. mit Hinweis). Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt das kantonale Gericht zudem über einen erheblichen Spielraum des Ermessens, in den das Verfassungsgericht nicht eingreift (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen). 
2.1 Das Obergericht des Kantons Luzern hat im angefochtenen Urteil - wie schon das Amtsgericht - in Würdigung der Beweise geschlossen, der Beschwerdeführer habe die Futtermittel vom Beschwerdegegner gekauft. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der Klage selbst noch ausgeführt hatte, die Parteien hätten seit rund 20 Jahren miteinander geschäftliche Kontakte gepflegt, der Beschwerdegegner habe ihm regelmässig aus eigenem Umsatzinteresse Futtermittellieferungen offeriert, und abgesehen von diesen Einzellieferungen hätten die Parteien keine anderen Verträge abgeschlossen. Des Weiteren berücksichtigte das Obergericht, dass der Beschwerdegegner unbestritten - auch nach Darstellung des Beschwerdeführers - selbständiger Handelskaufmann und Wiederverkäufer der X.________ AG gewesen sei. Aus der Zeugenaussage von E.________, Verkaufsleiter der Region Innerschweiz der X.________ AG, schloss das Gericht, dass der Beschwerdegegner namentlich ein allfälliges Inkassorisiko zu tragen gehabt habe, von der X.________ AG je nach verkaufter Menge lediglich einen Bonus - keine Provision - erhielt, und seinen Kunden die Futtermittel nach eigener Kalkulation zu höheren Preisen verkaufen konnte, als er der X.________ AG bezahlen musste. Dafür spricht nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil auch das Bestätigungsschreiben der X.________ AG vom 15. November 1999, wonach der Beschwerdegegner als Depositär selbständig bei dieser Firma Waren kaufe, in Sachen Verkauf absolut unabhängig sei und der im Gebiet tätige Aussendienstmitarbeiter der X.________ AG das Futter im Auftrag und für Rechnung des Depositärs verkaufe. Aus den Verkaufsbestätigungen der X.________ AG schloss das Obergericht dagegen nicht, die Kaufverträge seien zwischen der X.________ AG und dem Beschwerdeführer abgeschlossen worden. Vielmehr sei darauf ausdrücklich erwähnt, dass die Rechnungen an den Beschwerdegegner - der als Handelsmann, C.________-Depot, bezeichnet werde - gingen. Auch seien die Lieferungen über Jahre vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellt worden, ohne dass der Beschwerdeführer dagegen opponiert hätte. Schliesslich vermochte das Obergericht auch den Mitteilungen der X.________ AG über Preisreduktionen und Qualitätsgarantien keinen Kaufvertrag mit dem Beschwerdeführer zu entnehmen. 
2.2 Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist vertretbar und damit nicht willkürlich. Insbesondere trifft der Vorwurf, das Obergericht habe sich über eine klare Aktenlage hinweggesetzt, nicht zu. In den Akten befinden sich zunächst an den Beschwerdeführer gerichtete Rechnungen für Futtermittel, die alle vom Beschwerdegegner ausgestellt wurden. Die in den Akten liegenden Verkaufsbestätigungen und Lieferscheine sind zwar auf Papier der X.________ AG gedruckt, und die Verkaufsbestätigungen unter dem Firmenstempel der X.________ AG mit einer Unterschrift versehen. Der Schluss des Obergerichts, die X.________ AG habe nach dem subjektiven Parteiwillen nicht direkt einen Kaufvertrag mit dem Beschwerdeführer über die jeweils bestätigte Menge Futtermittel abschliessen wollen, ist sachlich vertretbar. Denn auf den von der X.________ AG ausgestellten Verkaufsbestätigungen findet sich - was der Beschwerdeführer nicht bestreitet - der Vermerk: "Rechnung an B.________, Handelsmann, C.________ -Depot". Das Obergericht hat daraus, ohne Verletzung des Willkürverbots, schliessen können, dass die X.________ AG die jeweils bestätigte Futtermittellieferung nach dem tatsächlichen Willen der Parteien dem Beschwerdegegner verkaufte, der sie seinerseits dem Beschwerdeführer weiterverkaufte. Dieser Schluss wird durch das tatsächliche Vorgehen bei der Rechnungstellung, und das vom Obergericht festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers bestätigt. 
2.3 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in unzulässigen neuen Behauptungen, abweichenden appellatorischen Würdigungen, oder in rechtlichen Erörterungen, welche in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache nicht zulässig sind (Art. 84 Abs. 2 OG). Das Obergericht hat insbesondere die Zeugenaussage E.________ eingehend gewürdigt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im angefochtenen Urteil die Aussagen dieses Zeugen zutreffend wiedergegeben sind. Die abweichende Interpretation dieser Aussage durch den Beschwerdeführer vermag die Würdigung durch das Obergericht nicht als willkürlich auszuweisen. Auch die abweichenden Schlüsse, die der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der X.________ AG vom 15. November 1999 ziehen will, lassen die Würdigung des Obergerichts nicht als unvertretbar erscheinen, zumal entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht festgestellt ist, dass der Beschwerdegegner "in den ganzen 11 Jahren, als die fragliche Geschäftsbeziehung zwischen der X.________ AG und dem Beschwerdeführer gedauert hat, nur ein- oder zweimal bei den Verkaufsabschlüssen dabei gewesen ist". Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er die Ansicht vertritt, das von der X.________ AG und vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Die Darstellung des Beschwerdeführers widerspricht teilweise (insbesondere betreffend angeblicher Zinseszinsen) den Feststellungen im angefochtenen Urteil, und enthält andererseits nicht nachvollziehbare Wertungen, insbesondere soweit der Umstand völlig übergangen wird, dass er mit der Zahlung der Rechnungen in Verzug war. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Mit vorliegendem Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, denn die weitgehend appellatorischen Vorbringen sind zum vornherein nicht geeignet, die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung zu begründen. Die Gewinnaussichten für die Prozessbegehren des Beschwerdeführers waren von Anfang an kaum als ernsthaft zu bezeichnen, so dass eine vermögende Partei bei vernünftiger Überlegung das Rechtsmittel nicht ergriffen hätte (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Die Voraussetzungen von Art. 152 OG sind nicht erfüllt. Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat die Gerichtsgebühr - die angesichts des eher bescheidenen Aufwandes an der unteren Grenze bemessen werden kann - zu bezahlen. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind der Gegenpartei keine Parteikosten erwachsen. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. März 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: