Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.333/2005 /bnm 
 
Urteil vom 27. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier, 
 
gegen 
 
K.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Christian Märki, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Unterhalt des mündigen Kindes), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 9. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, Jahrgang 1949, und C.________, Jahrgang 1952, heirateten am 27. März 1981. Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter und ein Sohn hervor. Das älteste Kind K.________ ist am 1. September 1981 geboren. Nach einem Prozess von rund sechs Jahren Dauer schied das Bezirksgericht Baden die Ehe am 30. September 1998 wegen unheilbarer Zerrüttung. Es stellte die drei Geschwister unter die elterliche Gewalt der Mutter, regelte den persönlichen Verkehr des Vaters mit den Kindern und verpflichtete den Vater zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen vom je Fr. 800.-- (zuzüglich Kinderzulagen) bis zur Mündigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss der im Zeitpunkt der Mündigkeit noch andauernden Ausbildung (Lehre, Anlehre oder Mittelschule). Die gegen das Scheidungsurteil eingelegte Appellation zog B.________ am 23. Dezember 1999 zurück. 
B. 
Ein persönlicher Kontakt zwischen B.________ und seiner Tochter K.________ besteht seit Ende 1998/anfangs 1999 praktisch nicht mehr. B.________ stellte seine Unterhaltszahlungen ein, als K.________ im Juni 2002 die Matura (Pädagogisch-Soziales-Gymnasium) bestand. Am 14. Januar 2003 klagte K.________ auf Bezahlung von Unterhalt mit dem Begehren B.________ zu verpflichten, ihr ab Juli 2002 bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung monatlich Fr. 1'549.45 samt der vollen Kinderzulage zu bezahlen. Ihre Ausbildung an der Fachhochschule Aargau, Departement Pädagogik, schloss K.________ innert der dafür vorgesehenen Frist im Juli 2004 mit dem Lehrpatent für Primarschulen ab. Das Bezirksgericht Baden (1. Abteilung) und - auf Appellation von B.________ hin - das Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau hiessen die Unterhaltsklage teilweise gut und verpflichteten B.________, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 835.--, zuzüglich Kinderzulage, rückwirkend ab 1. Juli 2002 bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung zu bezahlen. Beide kantonalen Instanzen bejahten die Zumutbarkeit der Leistung von Mündigenunterhalt auch in persönlicher Hinsicht (Urteile vom 7. Januar 2004 und vom 9. Juni 2005). 
C. 
B.________ hat gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht zur Hauptsache, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sei bis zum Entscheid über die Berufung zu sistieren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Der neue Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat seine Vollmacht hinterlegt und auf sein Gesuch hin die kantonalen Akten zur Einsichtnahme zugestellt erhalten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, haben die Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, das im Zeitpunkt seiner Mündigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügt. Strittig ist die Beurteilung der Zumutbarkeit (Rechtsfrage) auf Grund der konkreten Umstände, die das Obergericht zum Nachweis der Zumutbarkeit angeführt und als Ursachen - auch im Bereich der inneren, psychischen Vorgänge - für das Fehlen der persönlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter festgestellt hat (Tatfrage; vgl. zur Abgrenzung: z.B. BGE 111 II 410 E. 2 S. 411; 120 II 177 E. 4b S. 181). Der Beschwerdeführer rügt vorab Willkür in der Beweiswürdigung, die die Grundlage für den Entscheid über die Zumutbarkeit bildet, im Verfahren der Berufung nicht überprüft werden kann und zwingend mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten ist (BGE 131 III 511 E. 3.3 S. 523). Die staatsrechtliche Beschwerde muss deshalb vor der Entscheidung über die Berufung erledigt werden. Eine Ausnahme von dieser in Art. 57 Abs. 5 OG vorgesehenen Regel (vgl. BGE 122 I 81 E. 1 S. 82/83) rechtfertigt sich vorliegend nicht. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist deshalb abzuweisen. Die formellen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden. 
2. 
Das Obergericht hat die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin und die Erklärungen des Beschwerdeführers zusammengefasst und festgehalten, insgesamt könne also auch der Beschwerdeführer nichts Konkretes aus früheren Zeiten darlegen, was auf eine natürliche und herzliche Vater-Kind-Beziehung schliessen liesse (E. 2b/bb S. 13). Der Beschwerdeführer rügt diese Feststellung als willkürlich, weil die Beschwerdegegnerin bzw. deren damalige Rechtsvertreterin in der Replik eine "innige Beziehung" zwischen Vater und Tochter ausdrücklich zugestanden habe (S. 6 ff. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). 
2.1 Gemäss dem angerufenen § 198 ZPO/AG wird nur über erhebliche und bestrittene Tatsachen Beweis erhoben (Abs. 1), vorbehältlich der Streitsachen, wo das Gericht von Amtes wegen zu handeln hat (Abs. 2 unter Hinweis auf § 75 Abs. 4 ZPO/AG). Mit dem gleichen Vorbehalt, dass die Verhandlungsmaxime gelte (§ 75 Abs. 1 ZPO/AG), wird im zitierten Kommentar ausgeführt, eine zugestandene Tatsache sei nicht bestritten und daher nicht beweisbedürftig (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A. Aarau 1998, N. 1 zu § 199 ZPO). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gilt im Prozess um Mündigenunterhalt nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die Untersuchungsmaxime (Bühler/Edelmann/Killer, N. 48, 3. Lemma, zu § 75 ZPO/AG; Breitschmid, Basler Kommentar, 2002, N. 24 zu Art. 277 ZGB). Es erscheint deshalb nicht als willkürlich, dass sich das Obergericht an die angeblich zugestandene Tatsache einer innigen Beziehung zwischen den Beschwerdeparteien nicht gebunden gefühlt hat und dass über deren persönliches Verhältnis ein Beweisverfahren - Zeugeneinvernahmen und Parteibefragungen - durchgeführt wurde (vgl. zum Begriff willkürlicher Anwendung kantonalen Rechts: BGE 131 I 57 E. 2 S. 61 und 217 E. 2.1 S. 219). 
2.2 Das Obergericht hat festgestellt, dass "auch" - wie zuvor die Beschwerdegegnerin - der Beschwerdeführer nichts Konkretes aus früheren Zeiten darlegen könne, was auf eine natürliche und herzliche Vater-Kind-Beziehung schliessen liesse (E. 2b/bb S. 13), und dass "somit" davon auszugehen sei, die Parteien hätten offenbar nie oder zumindest seit langer Zeit kein Vertrauensverhältnis mehr gehabt (E. 2b/cc S. 13 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt diese Annahme als willkürlich, übersieht aber, dass das Obergericht in seiner Beweiswürdigung fortgefahren und das Fehlen persönlicher Kontakte insbesondere in zeitlicher Hinsicht näher eingegrenzt hat. Es heisst weiter im angefochtenen Urteil, aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der Zeugin Z.________ ergebe sich, dass das hart umkämpfte, über sechs Jahre dauernde Scheidungsverfahren der Eltern der Beschwerdegegnerin massgeblich zur eingetretenen Entfremdung beigetragen habe. Es lägen vorab objektive Gründe für das Scheitern der Beziehung der Parteien vor, die im Verhalten der Eltern der Beschwerdegegnerin - mithin auch des Beschwerdeführers - begründet seien (E. 2b/cc S. 13). 
 
 
Willkür in der Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das angebliche Zugeständnis einer innigen Beziehung zwischen den Beschwerdeparteien nicht zu belegen. An der zitierten Stelle heisst es zwar, die Beschwerdegegnerin habe zu ihrem Vater eine innige Beziehung gehabt. Daselbst wird aber auch beschrieben, dass der lange Scheidungskampf ihrer Eltern für die Beschwerdegegnerin besonders hart gewesen sei und sie schwer belastet habe (S. 3 der Replik, act. 43). Die Darstellung bestätigt die Annahme des Obergerichts, der Abbruch der persönlichen Beziehung liege im Scheidungsverfahren begründet. Dafür bestehen entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers noch weitere Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin hat im Appellationsverfahren neue Belege eingereicht, zu denen sich der Beschwerdeführer an der Appellationsverhandlung hat äussern können und geäussert hat (S. 2 und 11 des Protokolls). Dem Auszug aus dem 1992/93 ergangenen Präliminarentscheid (Appellationsantwort-Beilage Nr. 1) kann entnommen werden, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Parteibefragung offen zugegeben, dass zwischen ihm und den Kindern eine Entfremdung eingetreten sei (S. 5). Aus dem in den bezirksgerichtlichen Akten liegenden Scheidungsurteil geht die Zeugenaussage hervor, dass für Aussenstehende tatsächlich der Eindruck bestanden habe, der Beschwerdeführer kümmere sich kaum um die Familie und sehe nur seinen Beruf (S. 15). 
 
Insgesamt erscheint die obergerichtliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich, dass die Entfremdung zwischen Vater und Tochter bereits recht früh eingetreten ist und das Scheitern der persönlichen Beziehung seinen objektiven Grund im Scheidungsverfahren findet (vgl. zum Begriff der Willkür in der Beweiswürdigung: BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). 
2.3 In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht weiter angenommen, auf Grund der Aktenlage sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin den Kontakt zu ihrem Vater seit Ende 1998/anfangs 1999 auf ein Minimum beschränkt habe, indem sie ihn im Wesentlichen nur auf noch nicht geleistete Zahlungen hingewiesen und in knappster Form entsprechende Forderungen gestellt habe. Dasselbe gelte für die Information über ihre Ausbildung und die Übermittlung der diesbezüglich erforderlichen Unterlagen (E. 2b/dd S. 14 des angefochtenen Urteils). Gegen diese Feststellung erhebt der Beschwerdeführer keinerlei Rügen, so dass darauf nicht einzugehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). 
3. 
Das Obergericht hat zusammenfassend festgestellt, dass primär der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner damaligen Ehefrau) durch das Scheidungsverfahren den Grundstein für die gegenseitige Entfremdung gelegt habe. Der Beizug der Akten dieses oder anderer Verfahren könne in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben. Im weiteren Verlauf hätten sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin dazu beigetragen, dass sich ihre Beziehung nicht in angemessenen Bahnen habe entwickeln bzw. verbessern können, wobei das Verhalten der Beschwerdegegnerin weitgehend als natürliche Folge der früheren Ereignisse erscheine (E. 2b/ee S. 15 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet dagegen eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und Willkür in der Beweiswürdigung ein (S. 8 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift). 
3.1 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Beweisanspruch schliesst eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Dass sich aus dem ebenfalls angerufenen § 22 Abs. 1 KV mehr oder anderes ergeben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. zu dieser Möglichkeit: Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau 1986, N. 4 und N. 27 zu § 22 KV). 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht unterstelle ihm, dass er sich durch sein Verhalten im Scheidungsverfahren gegenüber der Beschwerdegegnerin "dermassen schuldig gemacht hat, dass der Abbruch jeglicher Beziehung geradezu als natürliche Folge erscheint und das Gegenteil nicht nachvollziehbar wäre" (S. 8 Ziff. 5a unter Hinweis auf BGE 129 III 379 f.). Gegen solche Unterstellungen habe er sich bereits vor erster Instanz zur Wehr gesetzt und auch vor Obergericht den Beizug der Scheidungsakten beantragt, um damit zu beweisen, dass er sich im Scheidungsverfahren korrekt verhalten und keine haltlosen Forderungen gestellt habe. 
 
Die Würdigung der obergerichtlichen Feststellung von Seiten des Beschwerdeführers kann nicht geteilt werden und gibt die ausführlichen Erwägungen nur verkürzt wieder. Das Obergericht ist - ebenfalls verkürzend gesagt - davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin schuldlos die Scheidung ihrer Eltern nicht zu bewältigen vermag und darum den Kontakt mit dem Vater ablehnt. Für das Scheitern der Beziehung zwischen den Beschwerdeparteien hat das Obergericht vorab objektive Gründe ermittelt, die im Verhalten beider Elternteile begründet gewesen sind. Es wird gegen den Beschwerdeführer kein Schuldvorwurf im Zusammenhang mit seinem Verhalten im Scheidungsprozess und den im Anschluss an das Scheidungsurteil weitergehenden Spannungen zwischen den Eltern der Beschwerdegegnerin erhoben, sondern die Situation so dargestellt, wie sie die Beschwerdegegnerin als ältestes der drei Kinder des Beschwerdeführers erlebt und empfunden hat (E. 2b/cc S. 13). Auf Grund dieser Verhältnisse soll die Beschwerdegegnerin für ihr Fehlverhalten und der damit verbundenen Verweigerung des persönlichen Kontakts triftige Gründe gehabt haben, die in ihrer Kindheit/Jugend liegen und die nicht sie zu verantworten hat (E. 2b/dd S. 15 des angefochtenen Urteils). 
 
Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Obergericht unterstelle ihm ein unkorrektes Verhalten und haltlose Forderungen im Scheidungsprozess, findet in den obergerichtlichen Erwägungen keine Stütze, so dass sich auch die Willkürrügen gegen die vorweggenommene Beweiswürdigung als unbegründet erweisen. Das Obergericht hat keinen Schuldvorwurf erhoben, sondern die Ursache der Entfremdung festgestellt. Dass es sich bei der Scheidung von seiner Ehefrau um eine regelrechte "Kampfscheidung" gehandelt hat, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Willkürfrei lässt sich die obergerichtliche Würdigung auf die Dauer des Scheidungsprozesses, aber auch auf die Anträge der Parteien in Klage und Klageantwort bzw. Widerklage stützen. Gemäss dem in den bezirksgerichtlichen Akten liegenden Scheidungsurteil begehrte der Beschwerdeführer widerklageweise die Scheidung wegen Zerrüttung und wegen Ehebruchs, den er seiner Ehefrau indessen nicht nachweisen konnte (E. 2a S. 8 f.). Beide Ehegatten beantragten die Zuteilung der elterlichen Gewalt über die drei Kinder je an sich selbst und einigten sich erst knapp drei Jahre nach Klageeinleitung darauf, die Kinder der elterlichen Gewalt der Mutter zu unterstellen (E. 3a S. 10 f.). Der Beschwerdeführer lehnte Geldzahlungen von Beginn an ab, wurde dann aber zu gerichtsüblichen Kinderunterhaltsbeiträgen (E. 3c S. 12 f.) sowie zur Zahlung einer Unterhaltsersatzrente und zur Übertragung eines Teils seines Vorsorgeguthabens an seine Ehefrau verurteilt (E. 4 S. 13 ff. des Scheidungsurteils vom 30. September 1998). Unter Willkürgesichtspunkten durfte das damalige Verfahren als "Kampfscheidung" bezeichnet werden, für die beide damaligen Ehegatten gleicherweise als Verursacher einzustehen haben. 
3.3 Trifft den Beschwerdeführer nach dem soeben Gesagten zwar kein Schuldvorwurf im Zusammenhang mit der Scheidung und den anschliessenden Verfahren, hat ihm das Obergericht doch angelastet, er habe das Klima zur Entspannung und Wiederbelebung der Beziehung nicht genügend gefördert. Auch wenn er die Bereitschaft zu gegenseitigem Kontakt gezeigt habe und zeige, sei mit dem Bezirksgericht festzustellen, dass die von ihm eingereichten, an die Beschwerdegegnerin gerichteten E-Mails und Briefe insgesamt in einem unpersönlichen und fordernden Ton gehalten seien und eine unsensible Haltung des Beschwerdeführers belegten (E. 2b/cc S. 14 des angefochtenen Urteils). Gegen den Vorwurf, dass er sich nach der Scheidung nicht ausreichend um eine Verbesserung der Beziehung und eine Beseitigung der eingetretenen Entfremdung bemüht habe, erhebt der Beschwerdeführer keine substantiierten Rügen, so dass darauf nicht einzugehen ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). 
4. 
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: