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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_638/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juli 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Surber, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.A.________, 1991 geborene Staatsangehörige Mazedoniens, heiratete am 11. Oktober 2013 den türkischen Staatsangehörigen B.A.________, der über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Gestützt auf die Eheschliessung wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 26. März 2015 erteilt. Sie reiste am 27. März 2014 in die Schweiz ein. Seit November 2014 lebten die Ehegatten getrennt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos, und mit Entscheid vom 30. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Departementsentscheid vom 30. Oktober 2015 erhobene Beschwerde ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. (für den Fall der Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels) mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin ist mit einem Ausländer verheiratet, der bloss eine Aufenthaltsbewilligung hat; die ihr erteilte Bewilligung stützte sich auf Art. 44 AuG, eine Norm, die - vorbehältlich gewisser Umstände, deren Vorliegen hier nicht behauptet wird - keinen Bewilligungsanspruch verschafft. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht mehr in Ehegemeinschaft lebt, hat sie keinen bundesgesetzlichen Anspruch auf Bewilligungserneuerung; namentlich fällt Art. 50 AuG als Anspruchsnorm ausser Betracht, lässt diese doch höchstens Bewilligungsansprüche nach Art. 42 und 43 AuG weiterbestehen. Da es an einer gelebten ehelichen Beziehung mit einem hier anwesenheitsberechtigten Ehemann fehlt, kann die Beschwerdeführerin auch keinen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK geltend machen. Einen solchen will sie indessen aus Art. 10 Abs. 1 und 2 BV ableiten. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BV hat jeder Mensch das Recht auf Leben. Art. 10 Abs. 2 BV gewährt jedem Menschen das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese verfassungsmässigen Rechte im Zusammenhang mit ihren gesundheitlichen Problemen; ihre psychische Gesundheit ist beeinträchtigt.  
Medizinische Aspekte sind mit zu berücksichtigen bei der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliegt (Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 1.4) und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf diese Anspruchsnorm zulässig ist. Ausserhalb des Anwendungsbereichs einer derartigen Anspruchsnorm sind gesundheitliche Probleme primär von Bedeutung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob Vollzugshindernisse bei der Wegweisung bestehen, wobei diesbezüglich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht. Um ausnahmsweise direkt aus Art. 10 BV einen den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnenden Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzuerkennen und nicht bloss einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs zu erwägen, bedürfte es ganz ausserordentlicher Umstände, sind doch selbst im Rahmen einer Beurteilung unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 2 AuG die Schranken hoch, um aus gesundheitlichen Gründen die Fortführung des Aufenthalts zu gestatten (vgl. Urteil 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2). Selbst im Hinblick auf einen blossen Aufschub des Wegweisungsvollzugs ist erforderlich einerseits ein lebenskritischer Gesundheitszustand und andererseits, dass der Staat, in den der Ausländer wegzuweisen ist, keine medizinische Versorgung aufweist, sodass die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde (BGE 137 II 305 E. 4.3 S. 311 f.). Die Wertung ihrer psychischen Probleme durch die Beschwerdeführerin, verbunden mit der Wiedergabe von Einschätzungen von Fachpersonen, sind - auch im Lichte der Erwägungen des angefochtenen Entscheids (E. 3.2.3 und 3.3) - offensichtlich nicht geeignet, den im beschriebenen Sinn erforderlichen hohen Grad gesundheitlicher Beeinträchtigung und eine konkrete Lebensgefährdung spezifisch in ihrer Heimat und mithin ausserordentliche, einen Bewilligungsanspruch schaffende Umstände aufzuzeigen. Zu erwähnen ist auch, dass die Ängste und negativen Reaktionen, die durch einen negativen Bewilligungsentscheid ausgelöst werden, grundsätzlich nicht zu einer Bewilligungserteilung führen können. Es besteht keine Handhabe, ausnahmsweise aus Art. 10 BV einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung abzuleiten. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG offensichtlich unzulässig. 
 
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 10 BV im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde geprüft haben will, ist sie zu diesem Rechtsmittel in Bezug auf die Frage der Bewilligungsverlängerung nicht legitimiert: Da die angerufene Verfassungsnorm, wie in E. 2.2 dargelegt, keinen Bewilligungsanspruch verleiht, ist sie in dieser Hinsicht nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG; dazu BGE 133 I 185). Zulässig wäre die Verfassungsbeschwerde zwar in Bezug auf die Wegweisung. Die Rechtsschrift enthält indessen keine Begründung, die sich spezifisch mit der Frage des Verzichts auf die Wegweisung bei Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung befasst. Jedenfalls wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügenden Weise dargetan, inwiefern der Wegweisungsvollzug bei fehlender ausländerrechtlicher Bewilligung Art. 10 BV verletzen würde (s. dazu BGE 137 II 305).  
 
2.4. Auf die Beschwerden ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juli 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller