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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 31/05 
 
Urteil vom 15. September 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
L.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Stadt X.________, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 10. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1943 und seit 1974 für die Stadt X._________ tätig, erlitt 1998 und 1999 zwei Unfälle, für welche der zuständige Unfallversicherer mit Verfügung vom 13. Juni 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 eine Rente sowie zusätzlich eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zusprach. In der Folge wurde L.________ von der Stadt X._________ per 1. Juni 2001 zu 50 % teilpensioniert, worauf ihm die Versicherungskasse der Stadt X._________ eine (wegen Vorbezugs für Wohneigentum gekürzte) Rente der zweiten Säule in Höhe von monatlich Fr. 477.65 sowie - im Hinblick auf die erwartete Rente der Invalidenversicherung - eine Ergänzungsrente von Fr. 750.- im Monat ausrichtete. Nachdem L.________ seine auf 50 % reduzierte angestammte Stelle nicht mehr angetreten hatte, wurde er auf Ende Februar 2003 entlassen. 
Mit zwei Verfügungen vom 5. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen L.________ bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau) zu, wobei sie die Nachzahlungen mit Forderungen der Versicherungskasse verrechnete. Eine wegen der Verrechnung gegen die Verfügungen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Juni 2003 ab, wogegen kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Mit einer weiteren Verfügung vom 5. Februar 2003 gewährte die IV-Stelle für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Mai 2001 eine ganze Rente, wobei der nachzuzahlende Betrag teilweise mit Rückforderungen des Unfallversicherers und der Versicherungskasse verrechnet wurde. Die Verrechnung wurde durch Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 bestätigt. 
Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 nahm die Versicherungskasse eine Berechnung der Überentschädigung infolge der Leistungen der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung (Unfall- und Invalidenversicherung sowie berufliche Vorsorge) vor; sie bestätigte die mit den Leistungen der Invalidenversicherung verrechneten Rückforderungen und stellte auf Ende Januar 2003 ihre Rentenzahlungen ein, da die Leistungen der Invaliden- und Unfallversicherung 90 % des Gesamtverdienstes überstiegen. Daran hielt die Versicherungskasse im anschliessenden Briefwechsel fest. 
B. 
Die von L.________ am 22. Juli 2004 gegen die Versicherungskasse eingereichte Klage auf Ausrichtung einer Invalidenrente nebst Verzugszins wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Januar 2005 ab. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm folgende Rentenleistungen zuzusprechen: 
- vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2001 Fr. 3343.55 nebst Zins zu 5 % ab dem 15. September 2001, 
- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 Fr. 5783.40 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juli 2002, 
- vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 Fr. 5812.20 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juli 2003, 
- ab dem 1. Januar 2004 eine entsprechende Invalidenrente mit Teuerungszulage. 
Die Versicherungskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) zur Sache äussert, aber auf einen Antrag verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht einen Rentenanspruch ab Juni 2001 geltend, wobei er mit Datum vom 22. Juli 2004 vor dem kantonalen Gericht Klage eingereicht hat. Lit. f Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des BVG vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) sieht vor, dass Invalidenrenten, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Gesetzesänderung (1. Januar 2005) zu laufen begonnen haben, dem bisherigen Recht unterstehen. Da hier die Frage zu beantworten ist, ob der Rentenanspruch schon vor Januar 2005 zu laufen begonnen hat, und zudem in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist deshalb das bis Ende 2004 geltende Recht anwendbar. 
1.2 Nach Art. 34 Abs. 2 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (vgl. ab Januar 2005 Art. 34a BVG). In Art. 24 Abs. 1 BVV 2 hat der Bundesrat in der Folge angeordnet, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die bis Ende 2004 geltende Fassung des Abs. 2 dieser Bestimmung sieht weiter vor, dass als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. 
Art. 28 Abs. 1 des Reglements für die Versicherungskasse der Stadt X._________ sieht vor, dass die Leistungen der Kasse gekürzt werden, wenn sie zusammen mit den nach Abs. 2 anrechenbaren Einkünften 90 % des Gesamtverdienstes übersteigen. Nach Abs. 2 sind anrechenbar, soweit es sich nicht um den Ausgleich eines Integritätsschadens handelt: a) Leistungen der AHV oder der IV, b) Leistungen der Militärversicherung, c) Leistungen aus betrieblichen Unfallversicherungen, d) Leistungen aus sonstigen Versicherungen der Stadt oder Dritter, e) Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen, f) Einkünfte aus weiterer Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Nach Art. 6 Abs. 3 des Reglements entspricht der Gesamtverdienst dem Jahreslohn, zuzüglich Sozialzulagen und regelmässiger Nebenbezüge. 
2. 
Streitig ist, ob die Versicherungskasse dem Beschwerdeführer Invalidenleistungen zu erbringen hat oder ob eine Überversicherung vorliegt und die Berufsvorsorgeleistungen zu Recht gekürzt und eingestellt worden sind. Nicht bestritten ist im Übrigen die Verrechnung der von der Versicherungskasse geleisteten Ergänzungsrente von monatlich Fr. 750.-, die im Hinblick auf Renten der Invalidenversicherung ausgerichtet worden ist. 
2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der für die Überversicherung massgebende Gesamtverdienst bei Teilinvaliden nicht nach demjenigen bei vollständiger Erwerbsfähigkeit richtet; vielmehr müsse die Überentschädigung auf dem tatsächlich entstandenen Schaden basieren, d.h. bei einem zu 50 % Erwerbsunfähigen auf der Hälfte des zuletzt erzielten Gesamteinkommens. Andernfalls müsste ein zumutbarer hypothetischer Resterwerb berücksichtigt werden, was sowohl dem Reglement der Versicherungskasse als auch Art. 24 Abs. 2 BVV 2 widersprechen würde. Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts führe zu einer Besserstellung Teilinvalider gegenüber Vollinvaliden; der Schaden der Ersteren sei durch die Leistungen der Invaliden- und Unfallversicherung gedeckt; würde zusätzlich eine Rente der zweiten Säule ausgerichtet, läge eine Überentschädigung vor. 
Demgegenüber ist der Versicherte der Ansicht, der vom kantonalen Gericht angewandte Begriff der Überentschädigung widerspreche sowohl Art. 24 Abs. 2 BVV 2 wie auch der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. 
2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung hat die Überentschädigungsberechnung in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden (BGE 123 V 93 Erw. 3a; Urteil D. vom 10. Oktober 2003, B 25/03, Erw. 3.4). Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz widerspricht der gesetzlichen Regelung, die zwischen der Festsetzung des berufsvorsorgerechtlichen Leistungsanspruchs als solchem und der Frage der Überentschädigung sowie der Leistungskoordination mit anderen Versicherungen unterscheidet. Sie hätte zur Folge, dass Art. 24 Abs. 2 letzter Satz BVV 2 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) überflüssig wäre, weil kein Raum für die Anrechnung eines (effektiven oder hypothetischen) Einkommens mehr bliebe, was aber nicht Sinn der gesetzlichen Ordnung sein kann (BGE 123 V 92 Erw. 3a). Es ist deshalb - entgegen der Vorinstanz - für die Bemessung der Überversicherung vom mutmasslich entgangenen Verdienst bei völliger Erwerbsunfähigkeit auszugehen. 
Nach dem klaren Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung sind von Bezügern von Invalidenleistungen nur effektiv erzielte, nicht aber auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen (BGE 123 V 94 Erw. 4a). Nach der - hier nicht anwendbaren (vgl. Erw. 1.1 hievor) - ab Januar 2005 geltenden Fassung sind zusätzlich auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen zu berücksichtigen. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung richtig bemerkt, hat die Vorinstanz diese Verordnungsnovelle im Ergebnis vorweggenommen, indem die Kürzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes um das Mass der Invalidität einer Anrechnung eines zumutbaren Einkommens in Höhe der Kürzung gleichkommt. Damit ist einer Lösung zum Durchbruch verholfen worden, die der Verordnungsgeber erst auf Januar 2005 hin positivrechtlich festgelegt hat. Für die hier massgebende Zeit bis Ende Dezember 2004 besteht kein Anlass, vom klaren Wortlaut des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 88) abzuweichen; dies umso mehr, als der Bundesrat - in Kenntnis der Rechtsprechung - die hier geltenden Rechtsgrundlagen gerade in der von der Vorinstanz rechtspolitisch gewünschten Absicht für die Zukunft geändert hat. 
2.3 Dass bei der Festsetzung des entgangenen Verdienstes nur die tatsächlich eingetretene Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen ist, kann auch nicht aus Art. 28 des Reglements der Versicherungskasse abgeleitet werden, da dessen Wortlaut in dieser Hinsicht offen ist. Immerhin spricht die Wendung "Einkünfte aus weiterer Erwerbstätigkeit" eher für tatsächlich erzieltes Einkommen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 3 des Reglements den - in Art. 28 Abs. 1 des Reglements erwähnten - Gesamtverdienst explizit als Jahreslohn (zuzüglich Sozialzulagen und regelmässiger Nebenbezüge) definiert, ohne eine Kürzung bei Teilinvalidität vorzusehen. Dies würde zudem aufgrund der hier anwendbaren Rechtslage vor der Verordnungsnovelle per 1. Januar 2005 zu einer Schlechterstellung gegenüber der Lösung gemäss der Regelung des Art. 24 Abs. 2 BVV 2 in der bis Ende 2004 geltenden Fassung führen, was jedoch nicht angeht, da Art. 6 BVG vorschreibt, dass der zweite Teil des BVG Mindestvorschriften enthält und sich die Koordinationsvorschrift des Art. 34 BVG in diesem Teil des Gesetzes befindet. Daran ändert nichts, dass es sich bei Art. 34 BVG um eine Delegationsnorm handelt und die eigentliche Regelung in der Verordnung erfolgt; denn die gesetzliche Grundlage der Koordination befindet sich letztlich im zweiten Teil des BVG. 
2.4 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Erwerbseinkommen erzielt. In der Folge hat er Anspruch auf Invaliditätsleistungen der zweiten Säule im Umfang der Differenz zwischen den Ersatzeinkünften aus Invaliden- und Unfallversicherung einerseits sowie 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes andererseits. Der Anspruch beläuft sich auf die im Rechtsbegehren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Beträge und ist in masslicher und zeitlicher Hinsicht sowie betreffend Verzugszinsen denn auch nicht bestritten. 
Für das Jahr 2004 wird die Anspruchsberechtigung im Grundsatz ebenfalls festgestellt; die Versicherungskasse hat den Betrag unter Berücksichtigung einer allfälligen Teuerungszulage (Art. 27 des Reglements) festzusetzen (BGE 129 V 450). 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
Was das kantonale Verfahren anbelangt, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, vor Vorinstanz um eine Parteientschädigung nachzusuchen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2005 aufgehoben und in Gutheissung der Klage die Versicherungskasse der Stadt X._________ verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2001 monatliche Invalidenleistungen in Höhe von Fr. 477.65, ab 1. Januar 2002 Fr. 481.95, ab 1. Januar 2003 Fr. 484.35, jeweils zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Verfall, auszubezahlen. 
2. 
Bezüglich der Rente ab 2004 wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erw. 2.4 in fine verfahre. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Die Versicherungskasse der Stadt X._________ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 15. September 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: