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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.191/2004 /bnm 
 
Urteil vom 20. Oktober 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlustscheine, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 26. August 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim Betreibungsamt A.________ sind zahlreiche Betreibungen gegen X.________ für ausstehende Gerichtskosten, Steuerschulden etc. in der Höhe von weit über hunderttausend Franken pendent. Am 7. März 2003 vollzog das Betreibungsamt in den Betreibungs-Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 (Gruppe Nr. ...) in Gegenwart der polizeilich vorgeführten Schuldnerin die Pfändung Nr. 8. Gepfändet wurde der das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'100.-- übersteigende Einkommensbetrag der Schuldnerin bis längstens 7. März 2004. Nach zusätzlichen Abklärungen erstellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde, welche der Schuldnerin am 16. April 2003 zugestellt werden konnte. Nach Ablauf der Jahresfrist stellte das Betreibungsamt per 10. März 2004 definitive Verlustscheine im Sinne von Art. 149 SchKG aus. 
 
Hierüber beschwerte sich die Schuldnerin am 21. März 2004 beim Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 24. Juli 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen mutwilliger Beschwerdeführung wurden die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg. Der Rekurs wurde mit Beschluss vom 26. August 2004 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen Mutwilligkeit wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 362.-- auferlegt. 
1.2 Mit Eingabe vom 14. September 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen und beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 26. August 2004. 
2. 
Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, gestützt auf die Ausführungen und Unterlagen des Betreibungsamtes halte die Vorinstanz fest, dass in allen Betreibungen, auf die sich die Verlustscheine bezögen, der Rechtsvorschlag vom Rechtsöffnungsrichter beseitigt worden sei. Die gegenteilige Behauptung der Rekurrentin sei offensichtlich unbegründet. Dass die Betreibungen zu Recht fortgesetzt und die Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes zulässig gewesen seien, sei von allen angerufenen Beschwerdeinstanzen bestätigt worden. Allfällige (aussichtslose) Revisionsgesuche der Rekurrentin wären unerheblich. Eine weitere gegen die Einkommenspfändung gerichtete Beschwerde sei ebenfalls in allen Instanzen abgewiesen worden. Nachdem die Pfändung erfolglos geblieben sei, habe das Betreibungsamt den Gläubigern die entsprechenden Verlustscheine ausstellen müssen. Ein Beschwerdegrund liege nicht vor. 
 
Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander. Sie bringt lediglich vor, die obere Aufsichtsbehörde habe sich mit ihren Argumenten nicht auseinandergesetzt. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, was nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (BGE 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen). Da die Eingabe der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht genügt, kann ihre Eingabe nicht in eine solche umgewandelt werden. Auf das Rechtsmittel kann somit insgesamt nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde - einmal mehr - ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weiter gezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte. 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Oktober 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: