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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.381/2004 /leb 
 
Urteil vom 6. Juli 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Guido Hensch, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Bechluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. April 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________, Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro, geb. 1951, hielt sich 1986, 1987 sowie von 1989 bis 1992 mit Saisonnierbewilligungen, ab Januar 1993 mit einer jeweilen (zuletzt bis zum 12. Juni 2002) verlängerten Jahresaufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Nachdem er am 16. April 2002 vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt worden war, lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. August 2002 das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an (Wegweisung). Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 21. Januar 2004 ab. Mit Beschluss vom 28. April 2004 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde nicht ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid damit, dass nach kantonalem Recht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG] in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG) das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die streitige ausländerrechtliche Bewilligung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei und X.________ keinen solchen Anspruch habe. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventualiter staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Juli 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, das Verfahren an dieses zurückzuweisen und es zu verpflichten, auf die Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats einzutreten und diese einer materiellen Prüfung (auf Angemessenheit) zu unterziehen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
 
2. 
2.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. 
 
Der Beschwerdeführer macht, wie bereits vor dem Verwaltungsgericht, geltend, ihm stünde ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu; danach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 2.2 und 2.4) bzw. auf Achtung des Privatlebens (E. 2.3 und 2.4) ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung ergeben könnte und warum diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien. Es kann grundsätzlich auf diese Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Was einen allfälligen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, ist hervorzuheben, dass selbst langjährige Anwesenheit im Land als solche und die üblicherweise damit verbundenen sozialen Beziehungen grundsätzlich noch kein Recht auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entstehen lassen. Vorausgesetzt wären besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich (neuestens BGE 2A.472/2003 vom 1. Juni 2004 E. 3.2; BGE 126 II 277 E. 2c S. 384 ff.; 425 E. 4c S. 432); erforderlich ist mit anderen Worten eine ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz (Urteile 2A.340/2003 vom 20. Febraur 2004 E. 3.2.2; 2P.118/2003 vom 15. Mai 2003 E. 3.2.2; 2A.89/2003 vom 6. März 2003 E. 2.2; 2P.122/2002 vom 31. Mai 2002 E. 2.1). Anhaltspunkte für eine derartige Verwurzelung werden vom Beschwerdeführer, der zuvor als Saisonnier und erst seit 1993, ohne seine Ehefrau und seine Kinder, dauerhaft in der Schweiz weilt und 1999 in erheblichem Masse gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen hat, in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar. 
 
Fehlt ein Bewilligungsanspruch, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG nicht einzutreten. Inwiefern das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen mit seinem Nichteintretensbeschluss bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), und auf die Beschwerde kann auch nicht eingetreten werden, soweit sie subsidiär als staatsrechtliche Beschwerde erhoben wird. 
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Juli 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: