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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_888/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Dorneck, 
Amthaus, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach. 
 
Gegenstand 
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 10. November 2022 (SCBES.2022.74). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wies das Betreibungsamt Dorneck das Betreibungsbegehren des Beschwerdeführers gegen das Advokaturbüro B.________ in U.________ zurück. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 10. November 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. 
Am 14. November 2022 ist der Beschwerdeführer erneut an die Aufsichtsbehörde gelangt. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Der Eingabe vom 14. November 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Urteil der Aufsichtsbehörde bzw. mit der Rückweisung durch das Betreibungsamt nicht einverstanden ist. Ein hinreichender Beschwerdewille liegt damit vor. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, die Rückweisung des Betreibungsbegehrens sei zu Recht erfolgt. Auf dem Betreibungsbegehren fehlten Unterschrift und Datum sowie die Unterschrift der angegebenen Gläubigervertreterin. Auf der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie des Betreibungsbegehrens seien die Unterschrift und das Datum offenbar nachträglich eingefügt worden. Zudem sei die Schuldnerin in U.________ und damit nicht im Betreibungsbezirk Dorneck ansässig. 
 
4.  
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Schuldnerin sei wohnhaft in V.________, was er dem Betreibungsamt bereits mitgeteilt habe. Was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht, da V.________ im Kanton Bern und nicht im Kanton Solothurn liegt, was dem Beschwerdeführer offenbar bekannt ist. Im Übrigen macht er geltend, seine Forderung sei berechtigt und er äussert sich zu einem früheren Verfahren. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde fehlt. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg