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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_284/2017  
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. C.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Kriens, 
Schachenstrasse 13, Postfach 1247, 6011 Kriens, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, 
Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzone, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 31. März 2017 (7H 16 113). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A. und B. C.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 3784 im Grundbuch Kriens. Dieses liegt gemäss geltendem Zonenplan in der Landwirtschaftszone. 1987 brannte das darauf stehende Gebäude ab. Am 9. März 1988 wurde die Bewilligung für den Ersatzbau eines Wohnhauses mit Ökonomieteil erteilt. Mit Entscheid vom 14. Juli 1993 gestattete der Gemeinderat Kriens den Anbau eines Wintergartens. Am 13. Dezember 2004 erging eine Bewilligung für Erweiterungsarbeiten (Gartensitzplatz, Regenwassersammelanlage, Böschungssicherung) am bzw. um das Gebäude. Mit Entscheid vom 18. März 2015 erlaubte der Gemeinderat Kriens die Umnutzung eines Kleintierstalls in einen Heizungsraum mit dem Einbau einer Holzheizung und eines Aussenkamins.  
 
A.b. Am 16. September 2013 ersuchten A. und B. C.________ um Bewilligung für den Anbau eines Geräteunterstands an das Wohnhaus sowie für einen freistehenden gedeckten Holzlagerunterstand nordwestlich des Wohnraumes auf ihrem Grundstück Nr. 3784 im Grundbuch Kriens. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 verweigerte die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Kantons Luzern (rawi) die erforderlichen raumplanungs- und wasserbaurechtlichen Bewilligungen. Gestützt darauf lehnte der Gemeinderat Kriens am 27. April 2016 das Baugesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands innert sechs Monaten ab Rechtskraft seines Entscheides an, da die beiden fraglichen Bauten inzwischen bereits erstellt waren.  
 
B.   
Dagegen führten A. und B. C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Beschwerde am 31. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragen A. und B. C.________, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Der Gemeinderat Kriens schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Dienststelle rawi stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht beantragt ohne weitere Ausführungen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumplanung (ARE) liess sich zur Streitsache vernehmen, verzichtete jedoch auf einen förmlichen Antrag. 
A. und B. C.________ äusserten sich mit Eingabe vom 26. September 2017 nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren kantonal letztinstanzlichen Endentscheid auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. 82 ff. BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 RPG). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer des betroffenen Grundstücks, Gesuchsteller für die strittige Baubewilligung sowie als direkte Adressaten des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
1.2. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts (vgl. Art. 95 lit. a BGG) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) gerügt werden.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Kantonsgericht habe die tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend abgeklärt oder willkürlich festgestellt. In ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 26. September 2017 beantragen sie dazu ausdrücklich die Ansetzung eines Augenscheins. Überdies tragen sie in ihrer Beschwerde vor, das Kantonsgericht hätte ebenfalls einen solchen Augenschein vornehmen müssen.  
 
2.2. Die Parteien haben im verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).  
 
2.3. Im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens führte die Dienststelle rawi einen Augenschein durch. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse fanden Eingang in die Akten. Was ein erneuter Augenschein an zusätzlichem Erkenntnisgewinn bringen könnte, ist nicht ersichtlich. Die tatsächlichen Umstände wurden ausreichend erhoben. Weder ist demnach ein Augenschein durch das Bundesgericht erforderlich, noch verstiess das Verwaltungsgericht gegen die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer, als es in antizipierter Beweiswürdigung auf einen solchen verzichtete.  
 
2.4. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch vorne E. 1.2). Offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2). Ob ein solcher Mangel im vorliegenden Fall gegeben ist, wird nachfolgend im Zusammenhang mit den sich stellenden einzelnen Rechtsfragen zu prüfen sein.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer solchen Bewilligung ist namentlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen Landwirtschaftszonen insbesondere Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll (lit. b). Nach Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1); solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2); Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4).  
 
3.2. Gemäss Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Abs. 1). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Abs. 2). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln (Abs. 3) :  
a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt. 
b. Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m 2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.  
c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen. 
 
3.3. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 24 und 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 RPV. Sie stehen auf dem Standpunkt, entgegen der Auffassung der kantonalen Behörden sei das zulässige Erweiterungspotenzial noch nicht ausgeschöpft und werde durch den strittigen Geräteunterstand von knapp 30 m2 nicht überschritten. Die gegenteiligen Berechnungen der kantonalen Behörden seien qualifiziert falsch. Der Schuppen und der gedeckte Holzunterstand seien überdies für eine zeitgemässe Wohnnutzung der Liegenschaft unverzichtbar. Im Schuppen würden unerlässliche Geräte wie ein landwirtschaftlicher Traktor für den Transport des zu Heizzwecken verwendeten Holzes, die Forstseilwinde, ein Kleinstapler zum Transport von Brennholzpaletten sowie ein Schneepflug gelagert; mit Ausnahme des Schneepflugs kämen alle Maschinen regelmässig das ganze Jahr zum Einsatz. Der Geräteschuppen unterscheide sich im Übrigen nicht wesentlich von einer Garage. Der Holzunterstand werde für die Lagerung des Brennmaterials für die Holzheizung gebraucht. Die beiden strittigen Bauteile dienten mithin einer "energetischen Massnahme" im weiteren Sinne und seien überdies standortgebunden.  
 
4.  
 
4.1. Mit Blick auf Art. 24 RPG machen die Beschwerdeführer geltend, beide vorgesehenen Konstruktionen, also der Geräteschuppen einerseits sowie der gedeckte Holzunterstand andererseits, seien auf den fraglichen Standort angewiesen. Der am 18. März 2015 bewilligte Einbau einer Holzheizung mit Aussenkamin und Umnutzung des bestehenden Kleintierstalls in einen Heizraum sei in der Folge vollzogen und in Betrieb genommen worden. Der Betrieb benötige jährlich mindestens 21 Ster, in einem Jahr mit hartem Winter sogar bis zu 30 Ster Brennholz. Für das Einholen des Holzes im von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Waldstück brauche es die dafür erforderlichen Geräte, die auch wieder geschützt aufbewahrt werden müssten, was die Errichtung des Geräteunterstands rechtfertige. Für das notwendige Lagern und Trocknen des Holzes über zwei Jahre werde überdies ein trockener Lagerplatz von deutlich über 40 m3 benötigt.  
 
4.2. Abgesehen davon, dass der Bedarf an Geräten und Holz bereits beim Einbau der Holzheizung vorhersehbar und von den Beschwerdeführern wohl auch vorhergesehen worden war, verfügen diese durchaus über Einstell- bzw. Lagerungsmöglichkeiten vor Ort. So gibt es in der bestehenden Baute einen 10.10 m2 grossen Raum für Velo, Moped und Geräte, der auch für die hier fraglichen Maschinen verwendet werden könnte. Für den früheren Kleinviehstall von 38 m2, der später als Metallwerkstatt genutzt worden war, erging 2014 eine Umnutzungsbewilligung für den Einbau der Holzheizung. Es hat darin aber noch freien Platz, der zur Holzlagerung gebraucht werden kann. Weiter steht ein Lagerraum in der Grösse von 40 m2 zur Verfügung, den die Beschwerdeführer als Werkstatt für Hobbyzwecke und zum Unterhalt der Liegenschaft verwenden. Ob für diese Umnutzung eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, die nie eingeholt wurde, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre eine Lagerung des Holzes in diesem Raum möglich und aufgrund seiner ursprünglichen Zwecksetzung zulässig. Zwar kann den Beschwerdeführern nicht vorgeschrieben werden, wie sie den Lagerraum nutzen wollen, solange sie sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften halten. Sie müssen sich aber entgegenhalten lassen, dass sie den Raum für die Holzlagerung verwenden könnten, und können daher nicht wegen einer anderen Nutzung einen Bedarf an zusätzlichem Lagerraum geltend machen. Im Übrigen rechnete das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid detailliert vor, wo noch alles im bestehenden Gebäude Holz gelagert werden kann und kommt zum nachvollziehbaren Schluss, dass insgesamt genügend Lagerfläche vorhanden wäre. Die Beschwerdeführer legen zwar andere Berechnungen vor, die von der Dienststelle rawi wiederum mit eigenen Zahlenwerten in Frage gestellt werden. Im Detail braucht dies hier nicht nachgezeichnet zu werden. So oder so vermögen die Beschwerdeführer nicht darzutun und es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte, dass die entsprechenden Berechnungen des Kantonsgerichts und die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch wären. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Möglichkeit hätten, die für die Holzheizung erforderlichen Geräte einzustellen und das nötige Holz adäquat zu lagern.  
 
4.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG nur bejaht werden, wenn eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (vgl. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68; 124 II 252 E. 4a S. 255). Insbesondere gelten Erschliessungsanlagen und Anbauten, die einzig dazu dienen, den Komfort oder die Möglichkeiten der Benützung eines nicht zonenkonformen Hauptgebäudes zu erhöhen, das mit einem landwirtschaftlichen Betrieb keinen direkten Zusammenhang aufweist, nicht als standortgebunden (vgl. die Urteile 1C_257/2012 vom 6.September 2012 E. 3.1 und 1A.256/2004 vom 31. August 2005 E. 5, wo jeweils die Erstellung einer Erschliessungsstrasse zu beurteilen war, sowie 1A.32/2005 vom 8. Dezember 2005 E. 3.1, wo es um den Bau einer Wasserleitung ging).  
 
4.4. Die nachgesuchten Baubewilligungen bezwecken die Vereinfachung des Betriebs der nachträglich eingebauten Holzheizung. Sowohl die Geräte als auch das Holz können an anderen Orten eingelagert werden. Das wäre zwar für die Beschwerdeführer möglicherweise weniger komfortabel, aber weder unmöglich noch unzumutbar. Wie das Kantonsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (vgl. vorne E. 2.4), befindet sich die von den Beschwerdeführern bewirtschaftete Waldparzelle in einer Distanz von rund 720 m Luftlinie von ihrem Grundstück, das wiederum weniger als 200 m Luftlinie von der nächsten Bauzone entfernt liegt.  
 
4.5. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf einen anderen Fall im Kanton Luzern, in dem ein zonenfremder Einbau eines Treppenliftes bewilligt worden sei. Das belege, dass die Bestimmungen zu den raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligungen im Kanton Luzern nicht streng gehandhabt würden. Indes ist keine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall erstellt. Wie die Dienststelle rawi ausführt, dient im angerufenen Fall der Lift einer 75-jährigen Grundeigentümerin, die seit Jahrzehnten in der Liegenschaft lebt und inzwischen gesundheitlich Mühe mit dem Treppensteigen hat. Die Bewilligung wurde zudem mit der Auflage verfügt, den Lift wieder abzubauen, wenn die heutige Grundeigentümerin nicht mehr dort wohnt. Es scheint sich mithin um eine sehr spezielle, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Situation zu handeln. Daraus können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
4.6. Der angefochtene Entscheid ist demnach mit Art. 24 RPG vereinbar.  
 
5.  
 
5.1. Was das Erweiterungspotenzial im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG betrifft, stützte sich das Kantonsgericht im Wesentlichen auf die entsprechenden Berechnungen der Dienststelle rawi.  
 
5.1.1. Bereits in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2004 hatte die Dienststelle rawi ausgeführt, die nach Art. 24c RPG zulässigen Erweiterungsmöglichkeiten seien mit den damals bewilligten baulichen Änderungen ausgeschöpft. Gemäss E. 4.2 der Begründung des angefochtenen Entscheids habe die Dienststelle rawi damit nicht nur gemutmasst, die zulässige Erweiterung des Wohnraums um 30% sei bereits erfolgt, sondern rechtsverbindlich festgehalten, dass eine zusätzliche Erweiterung künftig ausgeschlossen sei; da dieser Entscheid von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden sei, sei er in Rechtskraft erwachsen.  
 
5.1.2. Dass über die Beurteilung des Erweiterungspotenzials bereits rechtskräftig entschieden worden wäre, trifft genausowenig zu wie die von den Beschwerdeführern auch vor Bundesgericht wieder vorgetragene Auffassung, es habe sich damals um eine reine Mutmassung gehandelt. Zwar wären die Beschwerdeführer damals mangels schutzwürdigen Interesses wohl gar nicht befugt gewesen, allein diese Feststellung anzufechten, obwohl sie als solche unter dem Titel "Bedingungen und Auflagen" sogar im Dispositiv stand. Das ist aber nicht entscheidend. So oder so kann eine Baubewilligung in Anwendung von Art. 24c RPG nur dann erteilt werden, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind; lassen sich die dafür erforderlichen tatsächlichen Grundlagen nicht beweisen, ist nach der hier analog anwendbaren Beweisregel von Art. 8 ZGB die Erlaubnis zu verweigern. Dabei stellt die damalige Berechnung der Dienststelle rawi, die sie im vorliegenden Verfahren erneut vertritt, nicht eine blosse Mutmassung dar. Vielmehr handelt es sich um eine qualifizierte Meinungsäusserung einer fachlich kompetenten Behörde nach gründlichem Studium der Sachlage. Das lässt sich nicht einfach als unwesentlich abtun. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung müsste sich vielmehr in massgeblicher Weise ergeben, dass die entsprechende fachkundige Einschätzung der Sachlage unzutreffend ist.  
 
5.1.3. Die Beschwerdeführer und die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, dass das maximal zulässige Erweiterungspotenzial aufgrund der einschlägigen Bestimmungen 30% beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV). In den Akten liegen detaillierte Berechnungen der räumlichen Entwicklung der Wohnbaute der Beschwerdeführer im Verlauf der Zeit. Daraus sowie aus der Vernehmlassung der Dienststelle rawi an das Bundesgericht geht hervor, dass das ursprüngliche Wohnhaus, das im Jahre 1987 abgebrannt ist, im Jahr 1972 über eine Wohnfläche von 235.75 m2 verfügte. Mit dem Ersatzneubau im Jahre 1987 vergrösserte sich diese Fläche auf 277.48 m2, die nach dem Einbau des Wintergartens im Jahre 1993 auf 305.53 m2 anwuchs. Damit wurde die Wohnfläche seit Juli 1972 von 235.75 m2 um 29.6% auf 305.53 m2erweitert. Mit einer entsprechenden 30-prozentigen Vergrösserung wäre theoretisch eine Erweiterung auf 306,47 m2 möglich, was weit unter dem Bedarf von knapp 30 m2 des vorliegend strittigen Baus liegt.  
 
5.2. Die Beschwerdeführer gehen demgegenüber von der Wohnfläche der Ersatzneubaute von 1987 von 277.48 m2 aus und errechnen gestützt darauf eine zulässige Erweiterungsmöglichkeit bis 360.72 m2 (277.48 m2 x 1.3). Selbst wenn man dieser Berechnungsweise folgen wollte - was offengelassen werden kann - würde eine Bewilligung an den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG scheitern. Danach müsste die Veränderung am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern. Der Anbau eines Geräteunterstands trägt offensichtlich nicht zur besseren Eingliederung der Wohnbaute in die Landschaft bei. Genausowenig liegt eine zeitgemässe Wohnnutzung vor, dient doch der Geräteschuppen dem Einstellen von Maschinen und nicht dem Wohnen. Daran ändert nichts, dass die Geräte, insbesondere mit Blick auf ihre Bedeutung für die Holzheizung, indirekt das Wohnen erleichtern oder unterstützen können, denn eine solche mittelbare Anknüpfung lässt sich bei fast jeder baulichen Veränderung herstellen, womit die gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung jegliche Kontur verlöre. Analoges gilt für das Kriterium einer energetischen Sanierung. Die Beschwerdeführer versuchen einen solchen Zusammenhang zu begründen, sprechen jedoch selbst von einer "im weiteren Sinne... energetische (n) Massnahme". Damit bringen sie bereits selber zum Ausdruck, dass der Geräteschuppen keinen eigenen energetischen Charakter aufweist, sondern ein solcher höchstens über die Verwendung einzelner darin unterzubringender Maschinen zur Verarbeitung des Brennmaterials für die Holzheizung des Wohnhauses hergestellt werden könnte. Auch eine solche Auslegung ginge jedoch zu weit und entzöge der entsprechenden gesetzlichen Einschränkung den Grossteil ihrer Tragweite. Die Ausnahme kann sich nur auf unmittelbare energetische Sanierungsmassnahmen beziehen. Um eine solche geht es hier jedoch nicht.  
 
5.3. Somit verstösst der angefochtene Entscheid auch nicht gegen Art. 24c RPG.  
 
6.  
 
6.1. Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die sie als unverhältnismässig erachten. Das Kantonsgericht habe insofern insbesondere in Betracht gezogen, dass der strittige Geräteunterstand innerhalb des Gewässerraums und des Gewässerabstands liege, was angeblich ein grosses öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands begründe. Die Beschwerdeführer bestreiten dies im Wesentlichen mit dem Argument, beim Schlossbergbach, von dem sich der Gewässerraum und -abstand ableiten, handle es sich lediglich um ein Rinnsal, das erst noch rund 3.5 m tiefer liege als der fragliche Geräteschuppen. Insgesamt sei aufgrund der klar überwiegenden Interessen der Beschwerdeführer von einem eigentlichen Härtefall auszugehen.  
 
6.2. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die übliche Folge der Erstellung einer rechtswidrigen Baute. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwang zum Rückbau auch verhältnismässig ist. Dabei kommt bereits den vom Bau- und Planungsrecht verfolgten öffentlichen Interessen eine grosse Bedeutung zu. Hinzutreten können wie hier gewässerrechtliche Interessen. Die Beschwerdeführer haben die beiden Bauten ohne Bewilligung erstellt. Sie haben ihr zonenfremdes Grundstück im Verlauf der Zeit zunehmend ausgebaut und sind dabei schon vor einiger Zeit an die Grenzen des Zulässigen gestossen. Die beiden Bauten, mit denen die Beschwerdeführer nunmehr den Rahmen des Zulässigen nicht nur ausgereizt, sondern gesprengt haben, sind für die Nutzung des Grundstücks nicht unerlässlich und, wie bereits dargelegt, auch nicht standortgebunden. Sie erleichtern im Wesentlichen lediglich das Wohnen, insbesondere die Nutzung der Holzheizung. Dazu gibt es Alternativen, wenn auch etwas weniger komfortable. Sodann lässt sich ein Rückbau mit überschaubarem Aufwand durchführen.  
 
6.3. Was den Bach betrifft, so machen die Beschwerdeführer weder die Verletzung von Gesetzesrecht des Bundes noch die willkürliche Auslegung oder Anwendung von kantonalem Recht geltend. Darauf ist daher nicht einzugehen. Ob der Schlossbergbach bzw., wie er offenbar auch genannt wird, Zöpflibach im Normalfall ein Rinnsal ist oder nicht, ist nicht entscheidend, weshalb übrigens auch insofern ein zusätzlicher Augenschein keine wesentlichen Erkenntnisse mit sich gebracht hätte. Wesentlich ist vielmehr, dass dieser Bach im Grundbuchplan vermessen ist, ein Einzugsgebiet von über 10 ha aufweist und in der Gefahrenkarte die Naturgefahr im fraglichen Bereich mit "Wasser, mittlerer Gefährdung" ausgewiesen wird. Aufgrund dieser Einstufung ist davon auszugehen, dass die Gefährdungslage von den dafür zuständigen Stellen als nicht vernachlässigbar eingeschätzt wird, selbst wenn der Bach möglicherweise meist nur wenig Wasser führt, was sich je nach Wetterlage bekanntlich rasch ändern kann. Dass der massgebliche Gewässerabstand bereits durch das bestehende Wohnhaus unterschritten wird, vermag höchstens insofern Fragen aufzuwerfen oder entsprechende Vorkehren zu begründen, kann aber nicht zusätzliche Unterschreitungen durch Annexbauten rechtfertigen.  
 
6.4. Insgesamt sind lediglich relativ geringe private Interessen an einer Zulassung der rechtswidrigen Bauten ersichtlich. Gegenüber diesen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, die nicht zuletzt dem fundamentalen gesetzlichen Grundsatz der strikten Trennung von Bauzonen und Nichtbaugebiet dienen.  
 
7.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Kriens, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi), dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax