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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 80/01 
 
Urteil vom 7. Februar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Staffelbach; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
K.________, 1939, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Amsler, Unterstrasse 4, 3360 Herzogenbuchsee, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 16. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch der 1939 geborenen K.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV-Witwenrente ab 1. Februar 1999 aufgrund eines ermittelten Einnahmenüberschusses von Fr. 5'602.00 ab. An der Leistungsverweigerung hielt die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23. Juli 1999 fest, nachdem die auf Wiedererwägungsgesuch der AHV-Zweigstelle L.________ erfolgte Neuüberprüfung der Anspruchsberechtigung nach wie vor eine positive Rechnungsbilanz von nunmehr Fr. 4'735.00 ergeben hatte. 
B. 
Hiegegen erhob K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Die in der Folge veranlassten zusätzlichen Abklärungen führten das Gericht zum Schluss, dass das im Rahmen der EL-Berechnung anrechenbare Vermögen aus Sparguthaben, Wertschriften, Guthaben und Barschaft um Fr. 30'564.00 zu reduzieren sei und der Vermögensstand damit per 1. Januar 1999 noch Fr. 120'113.- betrug. Zusätzlich zu berücksichtigen seien persönliche Rückforderungsansprüche respektive Schadenersatzforderungen von insgesamt Fr. 204'492.- gegenüber Herrn C.________, solange deren Uneinbringlichkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststehe. Auf Seiten der Passiven anerkannte das kantonale Gericht ausgewiesene Bankschulden in der Höhe von Fr. 29'507.-, nicht jedoch Privatschulden gegenüber dem Lebenspartner im Betrag von Fr. 56'060.-, da deren Bestand nicht hinreichend erstellt sei. Nicht anzurechnen seien ferner mittels Schuldbriefen grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensforderungen der Bank in der Höhe von insgesamt Fr. 200'000.-, zumal hierfür in erster Linie die mit Vertrag vom 15. Juni 1996 an die Tochter abgetretene, zufolge Einräumung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzniessungsrechts von K.________ selbst bewohnten Liegenschaft in L.________ hafte. Auf dieser Grundlage errechnete das kantonale Gericht einen Einnahmenüberschuss von Fr. 12'181.00.-. und wies die Beschwerde der K.________ dementsprechend ab (Entscheid vom 16. Oktober 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung der Ausgleichskasse vom 23. Juli 1999 seien ihr rückwirkend ab 1. Februar 1999 Ergänzungsleis-tungen in der Höhe von jährlich Fr. 7'743.- auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Ausgleichskasse räumt vernehmlassungsweise ein, dass - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - die Uneinbringlichkeit der Gesamtforderung gegenüber Herrn C.________ zwischenzeitlich nachgewiesen und dieser Posten daher nicht in die EL-Berechnung einzubeziehen sei. Gestützt darauf sowie auf die ansonsten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass K.________ neu eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 350.- zugespro-chen werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003; vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b] gültig gewesenen Fassung und Art. 2b ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG), einschliesslich die Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen; SVR 2003 EL Nr. 1 S. 1 Erw. 1a; AHI 2001 S. 133 Erw. 1b), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen hat. Nach Abs. 5 in der ab 1. Januar 1999 gültigen Fassung der Bestimmung (Verordnungsänderung vom 16. September 1998; AS 1998 2582) ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend, wobei auf die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben, abzustellen ist (vgl. BGE 120 V 184 Erw. 4b). Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss dem mit der Verordnungsänderung vom 16. September 1998 eingefügten Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (SVR 2003 EL Nr 1 S. 2 Erw. 1b; Urteile S. vom 20. September 2002 [P 23/02] Erw. 1.2, S. vom 8. Februar 2001 [P 50/00] Erw. 2a), R. und E. vom 16. Februar 2001 [P 80/99] Erw. 2b). Analog zur Bewertung einer entäusserten Liegenschaft nach dem Verkehrswert ist bei der Bewertung des Wohnrechts (Gegenleistung) vom Marktmietwert - und nicht vom (steuerlichen) Eigenmiet-wert - auszugehen (BGE 122 V 398 Erw. 3a; SVR 2003 EL Nr. 1, S. 1 f. Erw. 1b). Zu berücksichtigen ist ferner Art. 17a ELV, wonach der anzurechnende Be-trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 Bst. g ELG), auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, unverändert zu übertragen, dann aber jeweils um Fr. 10'000.- jährlich zu vermindern ist. 
3. 
Im Rahmen des zu prüfenden Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist unter den Parteien letztinstanzlich einzig streitig, ob die grundpfandrechtlich gesicherte Kreditforderung der Bank in der Höhe von Fr. 200'000.- zu berücksichtigen ist oder nicht. Nicht mehr in Frage steht auch nach Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber Herrn C.________ in der Höhe von Fr. 204'492.- zwischenzeitlich nachgewiesen ist und somit als anrechenbarer Vermögensbestandteil ausser Betracht fällt (vgl. BGE 122 V 24 Erw. 5a, 120 V 443 Erw. 2, Urteil A. und B vom 9. August 2001 [P 12/01] Erw. 2c). 
3.1 Nach Lage der Akten gewährte die Hausbank der Beschwerdeführerin Darlehen (Art. 312 ff. OR) in der Höhe von insgesamt Fr. 200'000.-. Die Sicherstellung der persönlichen Schuldverbindlichkeiten gegenüber der Bank erfolgte mittels auf den Namen der Bank lautenden Schuldbriefen im 1. bis 6. Rang (per 1.1.1999 insgesamt Fr. 200'000.-), lastend auf der von der Beschwerdeführerin bewohnten, mit Abtretungsvertrag vom 15. Juli 1996 auf Rechnung künftiger Erbschaft der Tochter überlassenen Liegenschaft in L.________ (vgl. Vereinbarung zwischen der Bank und der Beschwerdeführerin [Schuldnerin] sowie deren Tochter [Sicherungsgeberin] vom 13. Juni 1997). Darüber hinaus verpfändete die Beschwerdeführerin der Bank gemäss Pfandvertrag vom 10. September 1997 ihre sämtlichen übrigen Vermögenswerte. 
3.2 
3.2.1 Durch Errichtung eines Schuldbriefes wird eine persönliche Forderung begründet, die grundpfändlich sichergestellt ist (Art. 842 ZGB). Anders als der missverständliche Wortlaut von Art. 855 ZGB vermuten lässt, wird mit der Errichtung des Schuldbriefes nicht das zu Grunde liegende Schuldverhältnis als solches (hier: Darlehensvertrag; Art. 312 ff. OR), sondern bloss die Forderung aus dem Grundverhältnis durch Novation getilgt (Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht: Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N 9 zu Art. 855; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1988, S. 409; Wiegand, Die Grundpfandrechte - Die Konzeption des ZGB und ihre Entwicklung in der Praxis, in: Ders. [Hrsg.], Theorie und Praxis der Grundpfandrechte, Berner Bankrechtstag 1996, S. 89 FN 73). Hinsichtlich der novierenden Wirkung des Schuldbriefes stellt Art. 855 ZGB lediglich eine gesetzliche Vermutung auf, die - etwa durch Erbringung des Nachweises, der Gläubiger habe den Schuldbrief bloss sicherheitshalber (fiduziarisch) und nicht an Erfüllungsstatt erhalten (sog. Sicherungsübereignung) - umgestossen werden kann (vgl. Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), a.a.O., N 2 und 6 zu Art. 855). 
3.2.2 Für die schuldbrieflich gesicherte Forderung haftet nicht nur das verpfändete Grundstück, sondern subsidiär auch der Schuldner mit seinem ganzen persönlichen Vermögen. Zur Realsicherheit, die das Pfand bietet, kommt mithin noch der Personalkredit des Schuldners hinzu. Die Person des Schuldners muss dabei nicht identisch mit dem Eigentümer des Pfandgrundstücks sein; wie bei der Grundpfandverschreibung (Art. 824 ff. ZGB) kommen auch beim Schuldbrief Drittpfandverhältnisse vor, wobei diesbezüglich die einschlägigen Vorschriften über die Grundpfandverschreibung Anwendung finden (Art. 845 Abs. 1 und Art. 846 ZGB in Verbindung mit Art. 824 Abs. 2 und 827 ff. ZGB; Tuor/Schnyder/ Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 1026, 1037; Möckli, Das Eigentümergrundpfandrecht, Bern 2001, S. 41). Nach diesen Bestimmungen bleibt die (dingliche) Haftung des Grundpfandes und die (persönliche) Haftung des Schuldners im Falle einer Veräusserung des belasteten Grundstücks vorbehältlich abweichender Verabredung unverändert (Art. 832 Abs. 1 ZGB). Hat der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen (interne Schuldübernahme; Art. 175 OR), so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen (externe Schuldübernahme; Art. 832 Abs. 2 und 834 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 176 f. und 183 OR; zum Ganzen Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), a.a.O., N 1 ff. zu Art. 832; Tuor/Schnyder, a.a.O., S. 1004 f., 1008 f.). 
3.3 Die Beschwerdeführerin trat ihre grundpfandrechtlich belastete Liegenschaft mit Vertrag vom 15. Juli 1996 unter Vorbehalt eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzniessungsrechts nach Art. 745 ff. ZGB an ihre Tochter Y.________ ab. Als Nutzniessungsberechtigte war sie ab jenem Zeitpunkt zwar von der grundpfandrechtlich begründeten Sicherstellungspflicht entbunden. Mit dem Übergang des Eigentums an der Liegenschaft auf die Tochter erfolgte indes nach Lage der Akten nicht gleichzeitig eine persönliche Schuldübernahme. So wurde in Ziff. 7 des Abtretungsvertrags ausdrücklich vereinbart, die sechs auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe im 1. bis 6. Rang von nominell insgesamt Fr. 200'000.- würden von der Tochter erst "vom Wegfall der (...) Nutzniessung hinweg" zur titelsmässigen Verzinsung und Abzahlung über-nommen. Anhaltspunkte dafür, dass in der Folge abweichende Vereinbarungen betreffend Schuldnerwechsel getroffen worden wären, ergeben sich aus den Akten keine. Damit war die Beschwerdeführerin nach den unter Erw. 3.2 darge-legten zivilrechtlichen Grundsätzen am 1. Januar 1999 weiterhin persönliche Schuldnerin der gesamten "Hypothekarschulden" von Fr. 200'000.-. Dies ergibt sich zudem auch klar aus dem Umstand, dass die Versicherte selbst für die Hypothekarzinsen aufkam (was die Beschwerdegegnerin im Rahmen der EL-Berechnung denn auch berücksichtigte), sowie aus dem Vertrag zwischen ihr und der Hausbank vom 5. März 1999, in welchem eine Festhypothek (Laufzeit 16. Februar 1999 bis 19. Februar 2002) vereinbart wurde und in dessen Rah-men die Beschwerdeführerin - und nicht etwa deren Tochter als Grundpfandei-gentümerin - unter dem Titel "Sicherungsübereignung" (vgl. Erw. 3.2.1 hievor) mit Unterschrift bekräftigte, ihre persönliche Schuld von Fr. 200'000.- werde durch die der Bank zu Eigentum übertragenen Schuldbriefe sowie ihre zusätz-lichen Vermögensteile wie die im Besitze der Bank befindlichen Wertpapiere, Spar- und Depositenhefte sowie ihre Lebensversicherungen (Rückkaufswert) sichergestellt. 
Auch wenn es bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise allenfalls stossend wirken mag, dass die in erster Linie durch ein Drittpfandverhältnis gesicherte Hypothekarkreditforderung der Bank im Rahmen der EL-Berechnung mitberücksichtigt wird, bestehen keine gesetzlichen Grundlagen dazu, von der zivilrechtlichen Ordnung (Erw. 3.2 hievor) abzuweichen. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung sind daher die durch Grundpfand sichergestellten Schulden von Fr. 200'000.- in die Berechnung der Ergänzungsleistung miteinzubeziehen. 
4. 
In Würdigung der Aktenlage nicht abschliessend geklärt ist die Frage, inwieweit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abtretung ihrer Liegenschaft an die Tochter am 15. Juli 1996 ein Vermögensverzicht (Erw. 2 hievor) anzurechnen ist. Wohl findet sich in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Berechnung vom 14. Juni 1999, welche - bei einem kapitalisierten Wert der Nutzniessung von Fr. 139'100.- und unter Anrechnung der Hypothekar-schulden von Fr. 200'000.- - einen Vermögensverzicht von null ergab. In ihrer vorinstanzlichen Duplik hat die Ausgleichskasse dagegen ohne nähere Sub-stantiierung ein aus der Liegenschaftsabtretung resultierendes Verzichtsver-mögen von Fr. 18'650.- angenommen, welches "streng genommen" hätte an-gerechnet werden können, in der EL-Berechnung schliesslich aber nicht be-rücksichtigt worden sei. 
 
Die Anrechnung von Verzichtsvermögen ist gesetzlich vorgeschrieben und steht somit nicht im Belieben der Ausgleichskasse (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Nachdem die Akten keinen hinreichenden Aufschluss darüber geben, von welchen Berechnungsgrundlagen die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Vermögensverzichts ausging, und namentlich nicht klar ersichtlich ist, ob sie dabei den in Art. 17 (in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung) und 17a ELV statuierten Grundsätzen der Vermögensbewertung vollumfänglich Rechnung getragen hat, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Frage des Vermögensverzichts nach den unter Erw. 2.2 dargelegten Regeln sowie im Lichte des unter Erw. 3.3 Gesagten erneut prüfe und gestützt darauf die abschliessende EL-Berechnung vornehme. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Oktober 2001 sowie die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 23. Juli 1999 aufgehoben, und es wird die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückgewiesen, damit sie die anrechenbaren Einnahmen im Sinne der Erwägungen neu festsetze und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erneut verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten gesprochen. 
3. 
Die Ausgleichskasse hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 7. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: