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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_905/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Stadt Illnau-Effretikon,, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
A.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 3. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ meldete sich am 17. Januar 2013 u.a. unter Hinweis auf die Folgen eines am 1. August 2004 erlittenen Motorradunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in der Folge in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie holte dabei einen Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 6. August 2004sowie weitere Berichte des Dr. med. C.________, Leitender Arzt, Spital D.________, vom 19. Februar 2007, der Frau Dr. med. E.________, FMH Neurologie, und der Frau Prof. Dr. phil. F.________, Neuropsychologin, vom 29. August 2012, des lic. phil. G.________, (undatiert) und des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Februar 2013 ein. Ferner zog sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. März 2013 bei. Gestützt darauf lehnte die Verwaltung den Anspruch auf eine Rente vorbescheidweise ab, da kein Gesundheitsschaden im Sinne der Invalidenversicherung vorliege. Auf Intervention der Stadt Illnau-Effretikon hin, welche A.________ und ihren 2007 geborenen Sohn seit Juli 2012 mittels Sozialhilfe unterstützt, äusserte sich der RAD am 3. Juni 2013 erneut zur Sache. Mit gleichentags erlassener Verfügung hielt die IV-Stelle an ihrer Leistungsablehnung fest. 
 
B.   
Die dagegen von der Stadt Illnau-Effretikon erhobene Beschwerde, mit welcher Berichte und Zeugnisse des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellvertretender Oberarzt psychiatrisch-psychotherapeutisches Ambulatorium, vom 23. und 29. September sowie 24. Oktober 2013, des Psychotherapiezentrums J.________, vom 10. Oktober 2013 und der Frau Dr. med. K.________, Fachärztin Neurochirurgie, Kreisärztin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom 12. November 2013 aufgelegt wurden, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 3. November 2014). A.________ war zum Prozess beigeladen worden und hatte sich mit Eingaben vom 14. und 28. Januar 2014 vernehmen lassen. 
 
C.   
Die Stadt Illnau-Effretikon lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache zur Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens an die Vorinstanz, eventualiter zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Psychologen lic. phil. M.________, beide Zentrum N.________, vom 6. Dezember 2014 bei. 
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Prozessual gilt es zu beachten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur in dem Ausmass vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Derartige Umstände können insbesondere in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1 und 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109). Das Einbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
2.   
 
2.1. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung befugt sind die versicherte Person, ihre gesetzliche Vertretung sowie Behörden oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 IVV).  
 
2.2. Die Fürsorgebehörde der Stadt Illnau-Effretikon unterstützt A.________ und ihren Sohn seit Juli 2012 regelmässig mittels wirtschaftlicher Hilfe. Sie ist deshalb nach Art. 66 Abs. 1 IVV befugt, deren Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung geltend zu machen. Somit kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im Administrativ- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verfolgen (BGE 133 V 188 E. 4 S. 190 ff.; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 559/05 vom 31. März 2006 E. 2 und I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2 mit diversen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist daher nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.  
 
3.   
 
3.1. Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 3. Juni 2013 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.  
 
3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die relevanten Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu dem für den Versicherungsträger bzw. das Sozialversicherungsgericht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), zu dem im Sozialversicherungsrecht regelmässig massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 139 V 547 E. 8.1 S. 563) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; ferner BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen eine offensichtlich fehlerhafte Sachverhaltsermittlung vor. Indem die notwendigen Beweise in medizinischer Hinsicht - obgleich beantragt - nicht erhoben worden seien, habe das kantonale Gericht seine sich aus Art. 61 lit. c ATSG ergebende Untersuchungspflicht eklatant verletzt. Auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid könne daher nicht abgestellt werden. Da die ungenügenden Abklärungen Grund für die nachträglich in die Wege geleiteten standardisierten testpsychologischen Untersuchungen im Zentrum N.________ gewesen seien, sei der Bericht des Dr. med. L.________ und des lic. phil. M.________ vom 6. Dezember 2014 im Verfahren vor Bundesgericht trotz Novencharakters zu berücksichtigen. 
 
5.  
 
5.1. Frau Dr. med. E.________ und Frau Prof. Dr. phil. F.________ führen die von der Versicherten zur Hauptsache beklagten neuropsychologischen Beschwerden (eingeschränkte geteilte Aufmerksamkeit, vermindertes, nicht-sprachliches, figural-räumliches Lernen, Verhaltenssyndrom mit voreiligem Handeln, motorischer Unruhe und Affektlabilität) in ihrer Beurteilung vom 29. August 2012 auf eine frühkindlich erworbene, zerebrale Funktionsstörung bei Frühgeburt zurück und ordnen sie phänomenologisch einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zu. Demgegenüber interpretieren Dr. med. I.________ und das Psychotherapiezentrum J.________ diese in ihren Berichten vom 23. September und 10. Oktober 2013 als organisches Psychosyndrom nach einem beim Unfall vom 1. August 2004 erlittenen Schädelhirntrauma.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz hat in korrekter Wiedergabe der in Bezug auf den Motorradunfall vom 1. August 2004 vorhandenen echtzeitlichen Aktenlage, namentlich des Austrittsberichts des Spitals B.________ vom 6. August 2004, der Befragung der Versicherten durch einen Case Manager der SUVA vom 25. August 2004 und weiterer Unterlagen des Unfallversicherers aus den Jahren 2004 und 2005, sowie der Tatsache, dass ein am 7. Januar 2013 durchgeführtes MRI des Schädels keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen ergeben hatte, willkürfrei erkannt, dass eine am 1. August 2004 zugezogene relevante Kopfverletzung wenig wahrscheinlich erscheint. In Anbetracht der diese Einschätzung vollumfänglich bestätigenden Beurteilung der SUVA-Kreisärztin Frau Dr. med. K.________ vom 12. November 2013 lässt sich sodann auch die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts nicht beanstanden, wonach die geklagten Beschwerden mangels hinreichend ausgewiesener hirnorganischer Beteiligung entgegen den Ausführungen des Dr. med. I.________ und des Psychotherapiezentrums J.________, welche keine Kenntnis der Unfallakten hatten, nicht im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma bzw. als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge gesehen werden könnten. Inwiefern der medizinische Sachverhalt diesbezüglich nur ungenügend ermittelt worden wäre, ist jedenfalls nicht erkennbar.  
 
5.2.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurden ferner die vom RAD mit Stellungnahmen vom 25. März und 3. Juni 2013 geäusserten Zweifel an der diagnostischen Einordnung der von Frau Dr. med. E.________ und Frau Prof. Dr. phil. F.________ objektivierten neuropsychologischen Dysfunktionen als plausibel gewürdigt. Dies mit Blick darauf, dass die diversen aktenkundigen Arbeitszeugnisse seit dem Jahr 1985 nicht auf ein in der Vergangenheit erheblich beeinträchtigtes Leistungsvermögen der Versicherten schliessen liessen. Vielmehr zeugten die betreffenden Beschäftigungen, in erster Linie die zwischen 1986 und 1996 bei einem Architekturbüro bekleidete Stelle, von weitestgehend selbstständig ausgeübten Tätigkeiten, welche im Widerspruch zur beschriebenen Einschränkung der nicht-sprachlichen Funktionen stünden. Dem kantonalen Gericht ist somit darin beizupflichten, dass es an Anzeichen für eine sich in den letzten knapp dreissig Jahren auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende ADHS fehlt. Mangels einer anlässlich des Unfalls vom 1. August 2004 nachgewiesenen Hirnverletzung ist sodann auch ein Auslöser des solcherart diagnostizierten Beschwerdebilds durch den Sturz nicht als überwiegend wahrscheinlich zu werten. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend - jedenfalls aber nicht als Ergebnis einer willkürlicher Beweiswürdigung - festgestellt hat, spricht für diesen Schluss vor allem der Umstand, dass die Versicherte trotz der geltend gemachten gravierenden neuropsychologischen Defizite unbestrittenermassen weiterhin regelmässig Motorrad fährt und seit 2010 mittels eigener Homepage gar begleitete, anspruchsvolle Motorradtouren von durchschnittlich sechs bis acht Stunden reiner Fahrzeit täglich anbietet. Die Annahme eines zwar die beruflich-erwerblichen, nicht aber die im Strassenverkehr erforderlichen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigenden Beschwerdebilds überzeugt nicht, zumal gerade für ein Motorradfahren auf diesem Niveau eine ungeteilte Aufmerksamkeit und Konzentration unabdingbar sind.  
Vor diesem Hintergrund durfte das kantonale Gericht von einem in neuropsychologischer Hinsicht umfassend erhobenen, keine weiteren Beweismassnahmen erfordernden Sachverhalt ausgehen. Es bestand namentlich keine Veranlassung, eine zusätzliche testpsychologische Abklärung in die Wege zu leiten. Der letztinstanzlich neu aufgelegte Bericht des Dr. med. L.________ und des lic. phil. M.________ vom 6. Dezember 2014 hat mithin, da nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst, im vorliegenden Verfahren als unzulässiges echtes Novum unbeachtlich zu bleiben (vgl. E. 1.2 hievor). Im Übrigen ist anzumerken, dass der gerichtliche Überprüfungszeitraum sich grundsätzlich nur auf die tatsächlichen Verhältnisses erstreckt, wie sie sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juni 2013) verwirklicht haben (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Der obige Bericht wurde geraume Zeit nach diesem für die richterliche Beurteilung praxisgemäss massgeblichen Zeitpunkt erstellt. 
 
6.   
 
6.1. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand hat der Psychotherapeut lic. phil. G.________, bei welchem die Versicherte seit anfangs Oktober 2012 in Behandlung stand, gemäss einem undatierten Bericht Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf Grund von Konzentrationsstörungen, einer verminderte Belastbarkeit sowie teilweisen depressiven Episoden festgestellt. Eine fachärztlich schlüssig ausgewiesene, invalidisierende psychische Störung lässt sich gestützt darauf nicht ableiten. Bei den erwähnten depressiven Episoden handelt es sich mit der Vorinstanz definitionsgemäss regelmässig um ein vorübergehendes, zu keiner Erwerbsunfähigkeit führendes Leiden. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten denn auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteile 9C_302/2012 vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 V 339, aber in: SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200, und I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3).  
 
6.2. Überdies bestehen, wie im angefochtenen Entscheid korrekt vermerkt wurde, Anhaltspunkte für invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (BGE 127 V 294). So werden in der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2013 die lange Abstinenz der Versicherten vom Arbeitsmarkt, eine geschiedene Ehe, die alleinige Verantwortung für ein Kind sowie finanzielle Probleme geschildert. Dass diese Umstände in Bezug auf ihre Gemütsverfassung eine erhebliche Rolle spielen, räumt die Versicherte in ihren Vernehmlassungen zuhanden der Vorinstanz vom 14. und 28. Januar 2014 denn auch selber ein.  
 
7.   
Schliesslich ergeben sich aus den Akten, insbesondere den Berichten des Dr. med. C.________ vom 19. Februar 2007 und des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 18. Februar 2013, keine Hinweise für das Vorhandensein eines invaliditätsrelevanten - und damit abklärungsbedürftigen - somatischen Gesundheitsschadens. Die diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts werden letztinstanzlich zu Recht nicht beanstandet und bedürfen daher keiner Weiterungen. 
 
Es bleibt damit bei der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung von Rentenleistungen. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung durch die Vorinstanzen erübrigt sich nach dem Dargelegten. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass es der Versicherten, sollte sich ihr Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 3. Juni 2013 verschlechtert haben, jederzeit offen steht, abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig zu werden. 
 
8.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Urteil 8C_666/2009 vom 19. März 2010 E. 5). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juli 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl