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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_572/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen unrechtmässiger Ausschaffungshaft und unrechtmässigen Wegweisungsvollzugs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. August 2023 (100.2021.269U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1986), aus Kirgisistan, reichte am 12. April 2020 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern ein Staatshaftungsgesuch ein und beantragte Genugtuung und Schadenersatz wegen unrechtmässiger bzw. ungerechtfertigter Ausschaffungshaft sowie unrechtmässigen Wegweisungsvollzugs. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat.  
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. August 2023 ab. 
 
1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 25. August 2023 und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Eingabe wurde gemäss Poststempel auf dem Briefumschlag am 9. Oktober 2023 bei der niederländischen Post aufgegeben.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid auf dem Gebiet der Staatshaftung. 
Angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Forderungen (Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 54'600.-- im Zusammenhang mit der Ausschaffungshaft und der Wegweisung sowie Fr. 4'000.-- für weitere entstandene Nachteile) steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario).  
 
3.  
Zu prüfen ist, ob das Rechtsmittel fristgerecht eingereicht wurde. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das angefochtene Urteil sei ihm am 15. September 2023 an seine schweizerische Postadresse zugestellt worden. Mit der Übergabe seiner Beschwerde am 9. Oktober 2023 bei der niederländischen Post habe er die Beschwerdefrist eingehalten.  
 
3.2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat keine fristwahrende Wirkung; in einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (vgl. Urteile 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_1197/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3; 1B_165/2019 vom 16. April 2019 E. 2).  
 
3.3. Das angefochtene Urteil vom 25. August 2023 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 29. August 2023 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.34.112152.00412739 der Schweizerischen Post. Massgebend für den Beginn des Fristenlaufs ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Zustellung an den rechtmässigen Vertreter und nicht der Tag, an welchem er selbst vom Urteil Kenntnis nahm (vgl. Urteile 8C_802/2014 vom 7. November 2014; 2C_65/2015 vom 21. Januar 2015 E. 2; 6B_733/2012 vom 8. Februar 2013 E. 1). Hinweise für Zustellfehler liegen nicht vor und solche werden auch nicht geltend gemacht. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, den 30. August 2023 zu laufen und endete am Donnerstag, den 28. September 2023.  
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gemäss eigenen Angaben und dem Poststempel auf dem Briefumschlag am 9. Oktober 2023 bei der niederländischen Post aufgegeben. Abzustellen ist indessen auf den Tag, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wurde (vgl. E. 3.2 hiervor), d.h. auf den 12. Oktober 2023 (vgl. Formular Sendeverfolgung Nr. RN992038083NL). 
Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Im Übrigen ersucht der Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 BGG). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Fehlverhalten der damaligen Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer angerechnet werden müsste (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteil 8C_7/2017 vom 17. Januar 2017). 
 
4.  
 
4.1. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov