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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_316/2023  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Einfuhrabgaben, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. März 2023 (A-1052/2022). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Inhaberin der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma B.________, die wiederum verantwortlich für das Schiff C.________ ist. Das ehemalige Frachtschiff wird seit geraumer Zeit als "Kulturschiff" für verschiedene Veranstaltungen in der Schweiz eingesetzt. Am 7. Oktober 2020 eröffnete die Strafverfolgung, Zollfahndung Nord des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG (bis 31. Dezember 2021 Eidgenössische Zollverwaltung) eine Zollstrafuntersuchung gegen A.________, weil es die Meldung erhalten hatte, dass das Schiff unverzollt in der Schweiz verwendet worden sei. Mit Verfügung vom 1. März 2022 forderte das BAZG von A.________ Fr. 26'194.30 (Zollabgaben und MWST zzgl. Verzugszins) nach. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 6. März 2023 teilweise gut; es reduzierte die Abgaben auf Fr. 20'210.70. 
 
B.  
Mit "Einsprache" vom "3.4.2023" wandte sich A.________ vorab per E-Mail vom 4. Mai 2023 an das Bundesgericht. Ihre Eingabe traf sodann am 9. Mai 2023 per Post ein. Darin stellt sie sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch und beantragt in materieller Hinsicht, es seien keine Zollabgaben zu erheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
 
1.1. Das angefochtene Urteil wurde am 9. März 2023 versandt und der Beschwerdeführerin am 10. März 2023 zur Abholung gemeldet. Nachdem es in der Folge nicht abgeholt worden war, galt es am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch - am 17. März 2023 - als zugestellt (sog. Zustellfiktion; Art. 20 Abs. 2bis VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32]). Daran ändern die Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin und die angeblichen Probleme mit der Postvollmacht nichts. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die für ihre Post verantwortliche Person die Abholungseinladung erhalten habe. Selbst wenn in der Folge die Abholung auf der Post wegen Problemen mit der Vollmacht nicht möglich gewesen sein sollte, hätte die Beschwerdeführerin ohne Weiteres eine neue (Einmal-) Vollmacht zur Abholung des Urteils ausstellen können. Weiter hat ihr die Vorinstanz das Urteil bereits am 21. März 2023 ein zweites Mal per A-Post zugestellt, so dass die für ihre Post verantwortliche Person spätestens dann und weit vor Fristablauf im Besitz des Urteils war. Von einem Eröffnungsmangel kann deshalb keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin sodann erst am 17. April 2023 in die Schweiz gekommen ist und das Urteil entgegengenommen hat, hat auf den Fristenlauf keinen Einfluss.  
 
1.2. Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht begann damit am 18. März 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete - unter Berücksichtigung der Fristenstillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - am 1. Mai 2023.  
Die Beschwerdeführerin hat sich mit E-Mail vom 4. Mai 2023 an das Bundesgericht gewandt. Unabhängig davon, dass eine mit einfacher E-Mail übermittelte Eingabe die Frist nicht zu wahren vermag (zu den Anforderungen an eine elektronische Eingabe vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG), erfolgte die E-Mail nach Ablauf der Frist. Ihre schriftliche Eingabe übergab die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2023 und damit ebenfalls bereits nach Fristablauf der niederländischen Post, wobei die zur Fristwahrung entscheidende Übergabe an die Schweizerische Post gemäss Sendungsverfolgung erst am 8. Mai 2023 erfolgte. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet. 
Das gilt selbst dann, wenn die Frist erst am 5. Mai 2023 geendet hätte, wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine angebliche Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht. Wie erwähnt waren weder die E-Mail noch die Übergabe an die niederländische Post, sondern erst die Übergabe an die Schweizerische Post entscheidend. Schon deshalb ist nicht näher zu erörtern, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin ersucht weiter um Fristwiederherstellung. 
 
2.1. Ist eine Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG).  
Für eine Fristwiederherstellung genügt es nicht, wenn die betroffene Partei aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, selber fristgerecht zu handeln. Sie darf zudem auch nicht in der Lage sein, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a; 112 V 255 E. 2a; Urteile 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; 2C_117/2021 vom 11. Februar 2021 E. 2.3.3). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin reicht ein Arztzeugnis ein, gemäss dem sie vom 29. April bis 5. Mai 2023 wegen einer nicht näher bezeichneten Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Damit wird nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin daran gehindert war, selber fristgerecht zu handeln, geschweige denn, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, wobei es sich dabei nicht zwingend um einen Anwalt hätte handeln müssen. Auch das Feuer auf dem Schiff und die nachfolgende Auseinandersetzung mit der Versicherung vermag keine Fristwiederherstellung zu begründen. Damit ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen; auf die verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger