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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_25/2020  
 
 
Urteil vom 18. März 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 13. November 2019 (VB.2019.00653). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1980), iranische Staatsangehörige, reiste am 21. Februar 2003 erstmals in die Schweiz ein, um am 19. März 2003 den hier als Flüchtling anerkannten Landsmann B.________ zu heiraten. Zum Verbleib beim Ehegatten wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 21. Januar 2010 wurde die Ehe geschieden. Am 22. Januar 2014 erhielt A.________ eine Niederlassungsbewilligung.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 15. August 2018 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A.________ erloschen sei, da sie ihren Lebensmittelpunkt spätestens ab Oktober 2017 in den Iran verlegt habe und nach wie vor dort lebe. Diese - amtlich publizierte - Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Rechtsvertreterin von A.________ dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit, diese sei im Oktober 2018 in die Schweiz zurückgekehrt. Gleichzeitig ersuchte sie um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.  
 
B.   
Mit Verfügung vom 21. November 2018 gelangte das Migrationsamt des Kantons Zürich zum Schluss, die Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung sei A.________ nicht wiederzuerteilen. Ferner wies es A.________ aus der Schweiz weg und ordnete an, sie habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. September 2019 ab und setzte A.________ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Dezember 2019. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2019 abgewiesen. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2020 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem sei der Beschwerdeführerin bereits im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Kostenpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf vorsorgliche Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig wies er die kantonalen Behörden an, während des bundesgerichtlichen Verfahrens sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen. 
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gemäss Art. 29 Abs. 1 BGG von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476). 
 
1.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. ihre Beschwerde einerseits auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (Wiederzulassung von ausländischen Personen, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren) und andererseits auf Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).  
 
1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) oder bei denen von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen wird (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Bei einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG handelt es sich nicht um eine Anspruchs-, sondern um eine Ermessensbewilligung. Abgesehen davon geht es zusätzlich auch um ein Abweichen von Zulassungsvoraussetzungen. Das Bundesgericht kann deshalb die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG überprüfen (vgl. Urteil 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 140 II 289; Urteil 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.2).  
 
1.3. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12).  
 
1.4. Vorliegend wurde der Aufenthalt der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig beendet und sie war bereits aus der Schweiz ausgereist (Sachverhalt lit. A.b). Anders als dies die Beschwerdeführerin annimmt, geht es vorliegend somit nicht um die Verlängerung oder Beendigung eines bestehenden Aufenthaltsrechts, sondern darum, einen Aufenthaltstitel überhaupt erst wieder zu begründen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, vermag das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK nach dem Dargelegten keinen solchen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Insbesondere ist die bundesgerichtliche Praxis gemäss BGE 144 I 266, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber - wie vorliegend - um dessen Begründung (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; Urteil 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.3).  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin kann sodann auch keine Ansprüche aus dem in Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens herleiten. Art. 13 Abs. 1 BV entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK und gewährt darüber hinaus im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 126 II 377 E. 7 S. 394; 2D_46/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.3). Es kann insofern auf die entsprechenden Ausführungen (vorne E. 1.4) verwiesen werden.  
 
1.6. Zusammenfassend kann sich die Beschwerdeführerin auf keine Anspruchsgrundlage berufen, die ihr ein Recht auf Aufenthalt oder Einreise in die Schweiz verschaffen könnte. Infolgedessen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.  
 
 
2.   
 
2.1. Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, steht unter bestimmten Voraussetzungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei die Beschwerdeberechtigung ein rechtlich geschütztes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils erfordert (Art. 115 Abs. 1 lit. b BGG). Da die Beschwerdeführerin bezüglich Bewilligungserteilung keine Rechte aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ableiten kann, fehlt es vorliegend an einem rechtlich geschützten Interesse, und zwar selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) anrufen würde (BGE 133 I 185 E. 6. 2, 6.3 und 7 S. 198 ff.; Urteil 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.3).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann auch keine Verfahrensfehler, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen und die das Bundesgericht im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde losgelöst von der Sache selber prüfen könnte (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 1.1 und 2 S. 307 f.; Urteil 2C_1035/2017 vom 20. Juli 2018 E. 1.1). Demzufolge kann die vorliegende Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden.  
 
3.   
Die Beschwerde erweist sich somit in jedem Fall als unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. März 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn