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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_967/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Markus Trottmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Zustellung von Betreibungsurkunden, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Gläubigerin B.________ betrieb die "Erbengemeinschaft C.________ sel." für eine Forderung von Fr. 200'000.-- nebst Zins.  
Der Zahlungsbefehl in der dazugehörigen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 26. November 2010 wurde am 14. April 2011 an A.________ (Beschwerdeführer), wohnhaft in U.________, zugestellt. Im Zahlungsbefehl wurde unter der Rubrik "Schuldner" Folgendes ausgeführt: "Erbengemeinschaft C.________, ZA: A.________ (...) ". Der Beschwerdeführer erhob am 18. April 2011 Rechtsvorschlag. 
 
A.b. Das Regionalgericht Bern-Mittelland erteilte der Gläubigerin am 21. Juni 2013 im vorgenannten Umfang die provisorische Rechtsöffnung.  
 
A.c. Am 1. Juli 2013 reichte die Gläubigerin gegen die unverteilte Erbschaft das Fortsetzungsbegehren ein, worauf am 8. Juli 2013 die Dienststelle Mittelland das Betreibungsamt Magden rechtshilfeweise ersuchte, beim Beschwerdeführer die Pfändung zu vollziehen und ihn über die Verhältnisse einzuvernehmen.  
Gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Magden vom 10. Juli 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 abwies, soweit sie auf diese eintrat. 
 
B.  
 
B.a. Das Betreibungsamt Magden kündigte dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2015 die Pfändung aufgrund eines erneuten Rechtshilfeersuchens des Betreibungsamts Bern-Mittelland an.  
 
B.b. Gegen die Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2015 Beschwerde beim Bezirksgericht Rheinfelden und beantragte Folgendes:  
 
"1. Es sei das gesamte (Rechtshilfe-) Betreibungsverfahren Nr. yyy des Betreibungsamtes Magden für nichtig zu erklären. 
2. Eventualiter sei die Pfändungsankündigung vom 21. Mai 2015 für nichtig zu erklären. 
3. Subeventualiter sei die angefochtene Pfändungsankündigung vom 21. Mai 2015 aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Magden anzuweisen, das Rechtshilfeersuchen an das Betreibungsamt Bern-Mittelland zu retournieren und fortan mich in dieser Angelegenheit unbehelligt zu lassen." 
 
B.c. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, ihm komme für die Erbengemeinschaft keine Vertretungsmacht zu, trat das Bezirksgericht Rheinfelden auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete diese gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern weiter (Eingang bei der Aufsichtsbehörde: 6. Juli 2015). Im Übrigen hiess das Gericht die Beschwerde gut und stellte die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Magden vom 21. Mai 2015 fest.  
 
C.   
In der Folge trat das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, auf die vom Bezirksgericht Rheinfelden weitergeleitete Beschwerde ein, soweit sie die Frage der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers für den Nachlass seiner verstorbenen Schwester betraf. Mit Entscheid vom 20. November 2015 wies es die Beschwerde ab. 
 
D.   
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland sowie den in der Folge ergangenen Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Juni 2013 für nichtig zu erklären. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass an ihn ohne Nachweis der behaupteten Erbenstellung oder einer nachgewiesenen Bevollmächtigung keine gültige Zustellung im Sinne von Art. 65 Abs. 3 SchKG möglich sei. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Angelegenheit nach Massgabe der bundesgerichtlichen Vorgaben neu zu prüfen und zu entscheiden. Ferner verlangt er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 22. Dezember 2015 wurde dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung entsprochen. 
In der Sache hat die Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer wurde von den Betreibungsbehörden als Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 3 SchKG behandelt und wurde als solcher in das kantonale Verfahren einbezogen. Insofern ist er im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
1.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf neue Tatsachen und Beweismittel beruft, können diese nicht berücksichtigt werden. Das Bundesgericht ist gemäss Art. 15 SchKG nicht (mehr) Aufsichtsinstanz, weshalb die frühere Rechtsprechung, wonach zur Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung (Art. 22 SchKG) Noven zulässig waren (BGE 91 III 41 E. 4 S. 45; 96 III 31 E. 1 S. 33), nicht mehr massgebend ist (Urteil 5A_487/2009 vom 12. Dezember 2009 E. 3.6.1).  
 
2.   
Anlass zur Beschwerde gibt eine gegen den Nachlass der verstorbenen Schwester des Beschwerdeführers laufende Betreibung. Konkret angefochten ist die Pfändungsankündigung, nach Erhalt welcher der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen die Nichtigerklärung der gesamten Betreibung verlangt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland offenbar zwei Zahlungsbefehle mit Datum vom 26. Oktober 2011 ausgestellt und zugestellt worden seien. Da die Gläubigerin das Rechtsöffnungsverfahren erst am 13. April 2012 gestellt habe, sei dieses verspätet, wenn bereits die erste Zustellung am 12. April 2011 (an seine Ehefrau) und nicht die am 14. April 2011 erfolgte Zustellung an ihn selbst als massgeblich angesehen werde. 
Der Beschwerdeführer reicht den am 12. April 2011 von seiner Ehefrau in Empfang genommenen Zahlungsbefehl erstmals vor Bundesgericht ein, ohne darzutun, inwieweit erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll. Die Rüge scheitert deshalb bereits am Novenverbot (Art. 99 BGG; vgl. dazu E. 1.2). Darauf kann folglich nicht eingetreten werden. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass gemäss Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder ein Ereignis ausgelöst werden, erst am folgenden Tag zu laufen beginnen. Ist eine Frist nach Jahren berechnet, so endet diese alsdann am Tag, der dieselbe Zahl trägt wie jener Tag, an dem die Frist zu laufen begann (JURIJ BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 17a zu Art. 142 ZPO). Selbst nach der Darstellung des Beschwerdeführers fiele der letzte Tag der Frist frühestens auf den 13. April 2012. Inwiefern das Rechtsöffnungsbegehren nicht innerhalb der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gestellt worden sein soll, wäre mithin - selbst wenn auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden könnte - nicht ersichtlich. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass - soweit ersichtlich - noch keine Teilung der Erbschaft von C.________ sel. erfolgt sei und auch keine amtliche Liquidation angeordnet worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Teilung der Erbschaft sei schon erfolgt (vgl. dazu FRANCO LORANDI, Erblasser, Erbengemeinschaft, Erbe (n) und Erbschaft als Schuldner, AJP 2012 S. 1384 f.) findet in den vorinstanzlichen Feststellungen daher keinen Rückhalt. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht etwa auf, dass er im kantonalen Verfahren Beweise für die Teilung vorgelegt hätte, die von der Vorinstanz zu Unrecht übergangen worden wären. Auf die Rüge, die in Art. 49 SchKG statuierten Voraussetzungen einer Betreibung der Erbschaft seien nicht gegeben, ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland sei nichtig, weil er als Schuldnerin die "Erbengemeinschaft C.________ " und damit ein nicht betreibungsfähiges Rechtsgebilde nenne. 
 
5.1. Bei einer Betreibung von Erbschaftsschulden hat sich der Gläubiger klar darüber auszusprechen, gegen wen er die Betreibung richten will, ob gegen die Erbschaft oder einzelne Erben. Unklare Begehren sind von den Betreibungsämtern zurückzuweisen und es ist eine genaue Erklärung zu verlangen, was gemeint ist (Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925 [BGE 51 III 98, 122 III 328]; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs [...], Bd. I, 1984, § 11 Rz. 11, S. 111). Ist dies nicht geschehen, so ist - wie es das Bundesgericht verschiedentlich getan hat - zu prüfen, ob sich der Betreibungsschuldner nicht doch eindeutig aus den Umständen ergibt (vgl. dazu BGE 39 I 276 E. 1 S. 277 betreffend eine Betreibung gegen "Die Erben des X, und für sie Y" und BGE 43 III 296 ff. betreffend eine Betreibung gegen "Die Erben X, vertreten durch A", nebst einem Anhang auf welchem die Namen aller Erben standen). Bleibt aber bei einer ungenauen Parteibezeichnung eine Unsicherheit über die Identität des betriebenen Schuldners, so ist die Betreibung nichtig (vgl. SCHWARTZ, Die Bezeichnung der Parteien in den Betreibungsurkunden, in: BlSchK 1955, S. 16).  
 
5.2. Nach Auffassung der Vorinstanz war für den Beschwerdeführer nie zweifelhaft, dass die Betreibung gegen den Nachlass seiner verstorbenen Schwester und nicht gegen einzelne Erben gerichtet war. Dies habe auch der (ursprünglichen) Absicht der Gläubigerin entsprochen. Damit hat sie die Klarstellung des Regionalgerichts Bern-Mittelland bestätigt, welches in seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 21. Juni 2013 festgehalten hatte, dass es sich bei der betriebenen Partei um eine unverteilte Erbschaft handle. Der Beschwerdeführer besteht demgegenüber unter massgeblicher Berufung auf den Wortlaut des Zahlungsbefehls auf der (nicht betreibungsfähigen) Erbengemeinschaft als Betriebene. Dass der Beschwerdeführer selbst einem Irrtum unterlegen und der Auffassung gewesen wäre, die Betreibung richte sich u.a. auch gegen ihn persönlich, behauptet er indes auch vor Bundesgericht nicht. Für die Betreibung der Erbschaft spricht namentlich, dass sich auf dem Zahlungsbefehl eine Angabe über die Zustellung der Betreibungsurkunde bzw. die Vertretung der Erbschaft - und somit eine Angabe im Sinne von Art. 65 Abs. 3 SchKG - befindet und, wie sich aus den Akten ergibt (Art. 105 Abs. 2 BGG), die Betreibung am letzten Wohnsitz der Erblasserin eingeleitet wurde. Der Umstand, dass beim Versuch, die Betreibung fortzusetzen, in der Pfändungsankündigung vom 21. Mai 2015 irrtümlich wiederum die unpräzise und zu vermeidende Bezeichnung "Erbengemeinschaft C.________ " verwendet wurde, ist demgegenüber nicht entscheidend, zumal im von der Gläubigerin gestellten Fortsetzungsbegehren nunmehr ausdrücklich die unverteilte Erbschaft als Schuldnerin genannt wurde. Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie dem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nicht gefolgt ist, sondern das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, stattdessen lediglich angewiesen hat, die Schuldnerin inskünftig nicht als "Erbengemeinschaft C.________", sondern als "Erbschaft von C.________" zu bezeichnen.  
 
6.  
 
6.1. Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete des Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführer, dem Betreibungsurkunden für die unverteilte Erbschaft seiner verstorbenen Schwester zugestellt worden waren, im Sinne von Art. 65 Abs 3 SchKG für die Entgegennahme zuständig war. Gemäss dieser Bestimmung erfolgt die Zustellung von Betreibungsurkunden in einer gegen eine unverteilte Erbschaft gerichteten Betreibung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben (Art. 65 Abs. 3 SchKG).  
 
6.2. Zutreffend hat die Aufsichtsbehörde ihre Kompetenz zur Prüfung der Frage bejaht, ob der Beschwerdeführer zu dem in Art. 65 Abs. 3 SchKG genannten Kreis von Personen gehört. Die Aufsichtsbehörde ist in diesem Zusammenhang für die vorfrageweise Beurteilung von Fragen zuständig, die sowohl dem Zivilrecht als auch dem internationalen Privatrecht wie auch dem ausländischen Recht angehören (BGE 101 III 1 E. 3 S. 7 f. mit Hinweisen). Dies gilt vorliegend namentlich auch für die Vorfrage der Erbenstellung des Beschwerdeführers. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Bestreitung der Erbenstellung (z.B. mit der Begründung, die Erbschaft sei ausgeschlagen worden) im - vom vorliegenden zu unterscheidenden - Fall der Betreibung gegen einen einzelnen Erben persönlich um eine materiellrechtliche Einrede handeln würde, die einzig mittels Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend gemacht werden könnte (vgl. LORANDI, a.a.O., S. 1381).  
 
6.2.1. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachlass von C.________ sel. als Vertreter der beiden ursprünglichen Erben (Vater und Mutter) der Verstorbenen anfänglich verwaltet habe. So habe er als Bevollmächtigter der Eltern beispielsweise am 12. Juni 2006 seine Zustimmung zum Entwurf des Steuerinventars über den Nachlass vom 8. Juni 2006 erklärt oder mit Schuldanerkennung vom 4. Juni 2007 ausdrücklich anerkannt, dass die Verstorbene von der Gläubigerin Fr. 200'000.-- erhalten habe. Allerdings mache der Beschwerdeführer geltend, dass diese Vertretungsvollmacht im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung längst erloschen sei. Aktenkundig sei, dass der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile verstorben sei, wobei aus den Akten nicht klar hervorgehe, ob der Beschwerdeführer (noch) über eine Vertretungsvollmacht verfüge. Diese Frage könne allerdings offenbleiben, da er wegen seiner Erbenstellung betreffend den Nachlass des Vaters (weiterhin) als Vertreter der Erbschaft von C.________ sel. gelte. Als Sohn und Erbe des verstorbenen Vaters sei er gemäss Art. 457 und 458 ZGB auch Mitglied der Erbengemeinschaft seiner Schwester C.________ sel.  
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass sich die Frage, ob er Erbe seines Vaters geworden sei - der im Iran gelebt habe und iranischer Staatsangehöriger gewesen sei - nach iranischem Recht beurteile. Dieses kenne kein einheitliches Erbrecht. Vielmehr richte sich die Erbberechtigung nach der jeweiligen Religionszugehörigkeit des Verstorbenen. Ebenso bestimme sich nach iranischem Recht, wie ein potenzieller Erbe überhaupt Erbenstellung erlange. Die Vorinstanz habe bei dieser Ausgangslage nicht einfach annehmen dürfen, er sei Erbe des Vaters und als solcher auch Teil der Erbengemeinschaft seiner (früher) verstorbenen Schwester geworden, zumal er eine Beteiligung am Nachlass seiner Schwester und damit gleichermassen auch diejenige am Nachlass seines Vaters immer bestritten habe und die Betreibungsbehörden seine Vertreterstellung bis anhin stets mit der ursprünglichen Bevollmächtigung seitens seiner Eltern begründet hätten.  
 
6.2.3. Die Rüge ist berechtigt. Wohl mag zutreffen, dass auf den Nachlass der kinderlos verstorbenen Schwester - die ihren letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte und, soweit aus den Akten ersichtlich, (auch) Schweizer Bürgerin war - gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG schweizerisches Erbrecht zur Anwendung gelangt (vgl. zum persönlichen Anwendungsbereich des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 [SR 0.142.114.362] das Urteil 5A_197/2007 vom 31. August 2007 E. 3). Auch ist unbestritten, dass als einzige ursprüngliche Erben die im Iran lebenden Eltern des Beschwerdeführers anerkannt waren. Gemäss Art. 542 Abs. 2 ZGB vererbt sich alsdann nach dem Tod eines Erben, der den Erbgang erlebt hat, sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. Wird somit der Erbeserbe - und im Falle mehrerer Erbeserben jeder derselben - seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft (Urteil 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4.1), so könnte der Beschwerdeführer unter diesem Blickwinkel durchaus auch ohne effektive Bevollmächtigung zur Entgegennahme der für die unverteilte Erbschaft seiner Schwester bestimmten Betreibungsurkunden im Sinne von Art. 65 Abs. 3 SchKG legitimiert sein.  
Die Frage, ob der Beschwerdeführer Erbe seines verstorbenen Vaters geworden ist, der im Iran lebte und wohl nicht Schweizer Bürger war, kann nun allerdings nicht mehr einfach aufgrund schweizerischen Rechts beurteilt werden. Zu Recht erblickt der Beschwerdeführer in der grundlosen Berufung auf schweizerisches Recht eine Verletzung von Bundesrecht. Zutreffend ist auch sein Hinweis darauf, dass das Erbrecht des Irans interpersonal gespalten ist (vgl. dazu DÖRNER, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch [...]. Internationales Erbrecht, Berlin 2007, N. 327 des Anhangs zu Art. 25f EGBGB), wobei in bestimmten Konstellationen auch die Religionszugehörigkeit der Erben massgeblich ist (vgl. THOMS, Nichtmuslimische Minderheiten im Iranischen Erbrecht, in: Tellenbach/Hanstein [Hrsg.], Beiträge zum islamischen Recht IV, Band 15, 2004, S. 81; VALAVIOUN, Succession Laws of Religious Minorities, in: Basedow/Yassari [Hrsg.], Iranian Family and Succession Laws and their Application in German Courts, Tübingen 2004, S. 119 f.). Die Angelegenheit ist daher zur weiteren Abklärung hinsichtlich der anwendbaren iranischen Teilrechtsordnung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei kann sie die Parteien gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung anhalten. Mithin wird die Vorinstanz die Erbenqualität des Beschwerdeführers in Folge der Rückweisung lediglich im Rahmen ihrer Kognition und anhand der ihr nach den jeweils anwendbaren (bundesrechtlichen und kantonalen) Verfahrensvorschriften zur Verfügung gestellten Beweismitteln festzustellen haben. 
 
7.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Zusprechung einer ebenfalls reduzierten Parteientschädigung geht zu Lasten des Kantons Bern (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. November 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Betreibungsamt Magden und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss