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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_267/2017    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Mai 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 4. April 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. April 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Mai 2017 bei der Schweizerischen Post eingegangene, am 1. Mai 2017 im Kosovo aufgegebene Schriftstück, 
 
 
in Erwägung,  
dass Eingaben aus dem Kosovo mangels gegenteilig lautender bilateraler Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Kosovo erst mit der Übergabe an die Schweizerische Post als fristwahrend zugesandt gelten (vgl. BGE 139 V 263), 
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Mai 2017 abgelaufen ist; sich mithin die zweite Eingabe als verspätet eingereicht erweist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), 
dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva vom 16. September 2016 bestätigte, wonach die mit Neuanmeldung vom 28. August 2014 geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem bei der Suva versicherten Unfall von März 1996 in Verbindung zu bringen seien, 
dass es dabei die somatischen Beschwerden in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte nicht als natürlich kausale Folgen des versicherten Unfallereignisses vom 13./14./15. oder 29. März 1996 betrachtete, 
dass es den psychischen Beschwerden in Anwendung der Rechtsprechung (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f.) die A däquanz zum als mittelschwer eingestuften Ereignis absprach, 
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben, wovon die zweite ohnehin verspätet erfolgt ist (s.o.), darauf nicht konkret eingeht; lediglich den erstbehandelnden Arzt mit dem Hinweis anzurufen, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein, genügt eindeutig nicht, 
dass damit die Beschwerdeschrift offenkundig nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag, 
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 17. Mai 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel