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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_390/2022  
 
 
Urteil vom 15. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2022 (IV 2022/13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1964), langjährige Qualitätsprüferin von optischen Linsen, meldete sich im März 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, nachdem der Arbeitgeber sie (unter Hinweis auf ein zervikobrachiales Syndrom mit myofaszialen Befunden in der Schultermuskulatur sowie auf eine Dysfunktion des rechten Sakroiliakalgelenks) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur Früherfassung gemeldet hatte. Die IV-Stelle traf verschiedene Massnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes. In einem Vorbescheid vom 25. Oktober 2019 teilte die IV-Stelle A.________ mit, sie sehe vor, die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abzulehnen. Der aktuelle Arbeitsplatz sei infolge vorgenommener Anpassungen ideal leidensadaptiert und die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die Klinik B.________ berichtete am 20. Januar 2020 von einer Erstuntersuchung, wonach vorläufig von einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom und von einer psycho-physischen Erschöpfung auszugehen sei. Die IV-Stelle holte ein interdisziplinäres Gutachten bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI), Basel, vom 4. Januar 2021 ein. Die Sachverständigen erhoben einen unauffälligen psychischen Befund, anamnestisch sei ein Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode Ende 2019/Anfang 2020 und eine Schmerzverarbeitungsstörung mit einer vorübergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Davor und danach sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. Der Rheumatologe interpretierte die geklagten Beschwerden als überlastungsbedingte Schmerzsymptomatik, fand im Übrigen aber keine hochgradige Pathologie am Bewegungsapparat. Insgesamt kamen die Gutachter zum Schluss, die angestammte Tätigkeit sei wegen eines erhöhten Bedarfs an Ruhe- und Erholungspausen zu 60 Prozent zumutbar, eine angepasste, belastungsarme Tätigkeit zu 90 Prozent. Die weiteren Diagnosen (u.a. Autoimmunhepatitis und chronische Niereninsuffizienz) wirkten sich nach fachärztlicher Feststellung nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. 
Nachdem A.________ auf einen die Leistung ablehnenden Vorbescheid mit der Einreichung aktueller medizinischer Unterlagen u.a. betreffend eine stationäre psychiatrische Behandlung im Januar/Februar 2021 reagiert hatte, ersuchte die IV-Stelle die Gutachter um eine Stellungnahme. Diese antworteten, die psychiatrischen Berichte belegten keine anhaltende Zustandsverschlechterung. Die depressiven Symptome hätten sich im Verlauf der vierwöchigen Behandlung vollständig zurückgebildet. Auch in rheumatologischer Hinsicht werde an der gutachtlichen Beurteilung festgehalten. Die Klinik B.________ hielt indessen fest, die depressive Symptomatik habe sich seit Dezember 2019 nie vollständig zurückgebildet; es bestehe eine eigenständige und selbsterhaltende rezidivierende depressive Störung (Stellungnahme vom 28. Juli 2021). Auf erneute Rückfrage der Verwaltung hin führten die Gutachter aus, die im Bericht der Klinik B.________ genannten Befunde rechtfertigten höchstens die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Störung. An der gutachtlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei weiterhin festzuhalten. 
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. 
 
B.  
A.________ erhob Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 16. Juni 2022). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab September 2019. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein neutrales polydisziplinäres Gutachten, in Auftrag zu geben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen) sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG; vgl. BGE 140 V 193) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 und Art. 16 ATSG; zum Ganzen: BGE 148 V 174; 144 I 103 E. 5). Der Rentenanspruch ist abgestuft: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent resp. 50, 60 oder 70 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente resp. halbe Rente, Dreiviertelsrente oder ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
2.2. Zum Valideneinkommen erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe zwar keine Berufsausbildung, sich aber nach Angaben ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in ihrer rund 30-jährigen Tätigkeit ein hohes arbeitsplatzspezifisches Fachwissen angeeignet. Das erkläre, weshalb sie zuletzt ein über dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne liegendes Einkommen erzielt habe. Dieser Lohn (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2017-2019: Fr. 66'985.-) sei als Valideneinkommen einzusetzen.  
Für das Invalideneinkommen geht die Vorinstanz von einem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne in Höhe von Fr. 55'222.- (2019) aus. Sie stellt auf die Schlussfolgerung der MEDAS-Sachverständigen ab, die Beschwerdeführerin sei für leidensadaptierte Hilfsarbeiten zu 90 Prozent arbeitsfähig. Der Tabellenlohn sei unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75) um 10 Prozent herabzusetzen. Damit belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 44'730.-. Werde dieses dem Valideneinkommen von Fr. 66'985.- gegenübergestellt, ergebe sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von maximal 33,22 Prozent. 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid stelle die Arbeitsunfähigkeit nicht korrekt fest. Der Invaliditätsbemessung sei eine maximal 60-prozentige Arbeitsfähigkeit zugrunde zu legen. Gemäss Vorinstanz gelte die angestammte Tätigkeit (Kontrolle von optischen Linsen) nach einer Anpassung des Arbeitsplatzes (Stuhl, Tisch mit Hubsystem) als leidensadaptiert (Anforderungen: leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeit, nicht monoton-repetitiv, Möglichkeit wechselnder Haltungen, keine gehäuften Überkopfarbeiten). Daher werde jetzt eine Arbeitsfähigkeit von 90 Prozent unterstellt. Es sei jedoch willkürlich anzunehmen, dass geringfügige Anpassungen des Arbeitsplatzes die theoretische Arbeitsfähigkeit um 30 Prozentpunkte erhöhten, zumal ein Leistungsgrad von 90 Prozent nie erreicht worden sei. Damit stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit 40 Prozent erreiche.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 6 ATSG. In der Sache geht es indes nicht um die Handhabung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit, sondern um eine Frage der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist oder auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Begründung des Vorbescheids der IV-Stelle vom 25. Oktober 2019, wonach die angestammte Tätigkeit infolge der getätigten Anpassungen des Arbeitsplatzes ideal leidensadaptiert sei. Die Vorinstanz indes folgt dem MEDAS-Gutachten vom 4. Januar 2021, das für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent annimmt, für eine (besser) angepasste Tätigkeit eine solche von 90 Prozent (Gutachten S. 11). Die angestammte Tätigkeit erfüllt gerade nicht alle Anforderungen an eine leidensadaptierte Arbeit, da sie auch bei einer optimierten Ergonomie eine gleichförmige Haltung erfordert und wenig Möglichkeiten für "Wechselpositionen" bietet. Wenn die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Qualitätsprüferin von optischen Linsen, wie sie geltend macht, nie einen Leistungsgrad von 90 Prozent erreicht hat, so entspricht dies den gutachtlich geklärten tatsächlichen Verhältnissen. Massgebend für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind Verweisungstätigkeiten, die besser auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rücksicht nehmen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 
 
2.4. Weiter macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen geltend, der Tabellenlohnabzug müsse höher sein als vom kantonalen Gericht veranschlagt.  
 
2.4.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Je nach Ausprägung kann die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 Prozent nicht überschreiten. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Hingegen ist die Höhe des Tabellenlohnabzuges eine typische Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann ihre Festlegung durch das kantonale Gericht nur korrigieren, wenn dieses sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, d.h. sein Ermessen überschritten, missbraucht oder unterschritten hat (BGE 137 V 71 E. 5.1; 132 V 393 E. 3.3). 
 
2.4.2. Die Vorinstanz erwägt, ein ökonomisch rational handelnder Arbeitgeber müsse dem Umstand Rechnung tragen, dass die Beschwerdeführerin weder bezüglich der zuweisbaren Verrichtungen (nur ideal leidensadaptierte Tätigkeiten) noch in zeitlicher Hinsicht (keine Überstunden möglich) gleich flexibel eingesetzt werden könne wie eine gesunde Arbeitnehmerin. Diese Einschränkungen rechtfertigten einen Tabellenlohnabzug von höchstens zehn Prozent.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz berücksichtige bei der Festlegung des Tabellenlohnabzugs die um 10 Prozent reduzierte Leistungsfähigkeit nicht. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 90 Prozent erfasse nur einen erhöhten Pausenbedarf. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass sie nur noch körperlich leichte Hilfsarbeiten ausüben könne. Das Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit sei nicht ohne Weiteres mit betrieblichen Abläufen vereinbar, was wiederum zu einer Lohneinbusse führe. Ebensowenig habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass sie, die Beschwerdeführerin, an schubweise auftretenden starken Beschwerden (Schmerzen) leide. Aufgrund entsprechend schwer kalkulierbarer Absenzen sei der "Leidensabzug" ebenfalls zu erhöhen. Mit Blick auf die gesamten Umstände sei der Tabellenlohn um mindestens 20 Prozent herabzusetzen. 
 
2.4.3. Der Vorinstanz ist keine aktenwidrige, mithin willkürliche (vgl. oben E. 2.3) Interpretation der gutachtlichen Ergebnisse vorzuwerfen. Für Arbeiten, die auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin Rücksicht nehmen (sog. Verweisungstätigkeiten), attestieren die Sachverständigen im Rahmen der interdisziplinären medizinischen Beurteilung eine "Arbeits- und Leistungsfähigkeit" von 90 Prozent, die sie mit einem "leicht erhöhten Bedarf an Ruhe- und Erholungspausen" begründen (Gutachten der MEDAS S. 11 Ziff. 4.7). Eine weitergehende Minderung des Rendements ist der Expertise nicht zu entnehmen. Eine zusätzliche Leistungseinschränkung müsste denn auch primär in den Grad der Arbeitsunfähigkeit einfliessen; unter dem Titel der Herabsetzung des Tabellenlohns würde sie grundsätzlich nicht noch einmal berücksichtigt (oben E. 2.4.1).  
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einzig "körperlich nur leichte bis höchstens intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, keine monoton-repetitiven Haltungen oder Bewegungen, Möglichkeit zu Wechselpositionen, keine gehäuften Überkopftätigkeiten" (Gutachten a.a.O.) ausüben kann, ist an sich bereits im anrechenbaren Lohnansatz abzubilden (zur Subsidiarität von lohnstatistischen Werten ["Tabellenlohn"] vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Hinsichtlich des bis Ende 2021 geltenden Rechts (oben E. 1) hat das Bundesgericht indes jüngst die Rechtsprechung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen grundsätzlich anhand der Zentralwerte gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik bemessen wird (BGE 148 V 174 E. 9.2). Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf nicht weiter einzugehen. 
Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Anforderungsprofil für leidensadaptierte Tätigkeiten lohnwirksam mit den jeweiligen betrieblichen Abläufen konfligieren sollte. Mangels entsprechender Anhaltspunkte musste die Vorinstanz bei der Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn auch kein Risiko von schwer kalkulierbaren Arbeitsabsenzen berücksichtigen; das Gutachten sagt nicht, dass im Rahmen des "mechanisch überlastungsbedingten Schmerzsyndroms" (Gutachten S. 10 Ziff. 4.3) auch bei leidensangepassten Tätigkeiten von vornherein mit Beschwerdeschüben zu rechnen ist, die zu Absenzen führen. 
 
2.4.4. Der vorinstanzlich auf zehn Prozent festgesetzte Abzug verletzt unter keinem beschwerdeweise aufgeworfenen Gesichtspunkt Bundesrecht.  
 
2.5. Der angefochtene Entscheid ist insgesamt bundesrechtskonform. Damit bleibt es beim vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von rund 33 Prozent. Dieser begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
3.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub