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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_119/2007 
 
Urteil vom 10. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügungen vom 15. September 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1957 geborenen M.________, welche zuletzt vom 19. Januar 1998 bis 14. Mai 2000 als Direktionsassistentin im Hotel S.________ gearbeitet hatte, mit Wirkung ab 1. November 2002 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zu. Sie stützte sich dabei auf ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung vom 5. Juli 2005. Auf Einsprache hin hielt sie an ihrem Standpunkt fest (Einspracheentscheid vom 10. Februar 2006). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2007 ab. 
 
C. 
Die Versicherte lässt Beschwerde in öffentliche-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtentscheides sei eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ab 1. Mai 2001 zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG: BGE 132 V 393). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/Von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). 
 
1.2 Auf der nichtmedizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) und der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; BGE 129 V 472), als Rechtsfragen. In dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen der massgeblichen LSE-Tabelle und in den Arbeitsplatznachweisen der DAP Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2. 
Streitig ist vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine höhere als die zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 5. Juli 2005 zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin heute in ihrer angestammten Tätigkeit im Hotelfachgewerbe zu 50 % arbeitsfähig ist. Im Rahmen dieser Tätigkeit seien ihr aber keine dauernden Gehstrecken zumutbar, die ausschliessliche Tätigkeit als Kellnerin/Serviererin sei beispielsweise insbesondere wegen der OSG-Problematik ungünstig. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Erschöpfungssymptome und Schmerzen führten zu einem verminderten Rendement, so dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne einer höheren Präsenz bei leicht vermindertem Rendement zu sehen sei. Diese aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Sie wird im vorliegenden Verfahren denn auch nicht mehr beanstandet. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen bleibt die Ermittlung des Invaliditätsgrades, welche zu Recht nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 IVG, Art. 16 ATSG) erfolgte. Ausser Frage steht dabei der in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG auf den 1. November 2002 festgelegte Rentenbeginn bzw. der für den Einkommensvergleich massgebende Zeitpunkt. 
 
5. 
5.1 Was das ohne Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) betrifft, ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom Valideneinkommen ausgegangen und hat dieses entsprechend der medizinisch festgestellten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit um 50 % gekürzt. Davon hat sie einen Abzug von 15 % vorgenommen, da der Einsatz der Versicherten in der Position als Direktionsassistentin nur erschwert möglich erscheine. 
 
5.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, erweist sich diese Art der Ermittlung des Invalideneinkommens als rechtswidrig. Das massgebende Invalideneinkommen bestimmt sich nach dem, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Vorliegend ist aufgrund der verbindlichen Feststellung des kantonalen Gerichts von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Tätigkeitsbereich "im Sinne einer höheren Präsenz bei leicht vermindertem Rendement" auszugehen. Da die Versicherte nach Eintritt der Invalidität keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens praxisgemäss auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f., 126 V 75 E. 3b S. 76 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht den Validenlohn berücksichtigt. Mit der Beschwerdeführerin sind die LSE-Tabellenlöhne für Frauen (TA1 2002) heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung ist beim Tabellenlohnvergleich in der Regel von Tabelle TA1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) und dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn auszugehen (vgl. Urteil U 241/04 vom 11. November 2004, E. 4.4 mit Hinweisen). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten berücksichtigt werden. Aufgrund der medizinischen Beurteilung ist nicht ersichtlich, weshalb die Versicherte nur noch qualitativ weniger anforderungsreiche Arbeiten ausführen könnte. Vielmehr ist sie in der Lage, ihr vorhandenes Fachwissen vollumfänglich zu verwerten. Eine Einschränkung ergibt sich vorallem daraus, dass sie nicht mehr fähig ist, ein Vollzeitpensum zu erbringen, bzw. für gewisse Arbeiten etwas mehr Zeit benötigt. Aufgrund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs (Handelsdiplomschule, Hotelfachschule, Receptionistin, Direktionsassistentin) ist davon auszugehen, dass sie Erfahrung in diversen administrativen Tätigkeiten mitbringt, sodass sie ihre Restarbeitsfähigkeit, wenn nicht mehr als Direktionsassistentin, so doch in administrativen und organisatorischen Bereichen einsetzen kann. Bei dieser Ausgangslage kann vom Totalwert der LSE-Tabelle TA1, Anforderungsniveau 3, bei welchem Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt wird, ausgegangen werden. Der durchschnittliche monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen, Anforderungsniveau 3, privater Sektor, total (Tabelle TA1, LSE 2002), aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2006 Heft 7/8 S. 90 Tabelle B9.2 Zeile "Total"), betrug im Jahre 2002 Fr. 4'944.60, was einem Jahreseinkommen von Fr. 59'335.-- entspricht. Unter Berücksichtigung der auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 29'667.50. Für einen zusätzlichen Abzug von den Tabellenlöhnen (vgl. BGE 126 V 75) sind keine Gründe ersichtlich. Insbesondere ist der gesundheitsbedingten Einschränkung der Beschwerdeführerin bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass die Arbeitsfähigkeit lediglich auf 50 % festgelegt worden ist, ihr aber eine höhere Präsenz zumutbar ist. Ein erschwerte Einsatz in der Position als Direktionsassistentin, wie geltend gemacht wird, ist vorliegend nicht relevant. 
 
6. 
6.1 Bei der Festsetzung Valideneinkommen hat die Vorinstanz auf den laut Arbeitgeberbericht des Hotels S.________ vom 5. Dezember 2003 erzielten letzten Lohn aus dem Jahre 2000 abgestellt, was einem Jahreseinkommen von Fr. 65'000.- (13 x Fr. 5'000.-) entspricht. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen hat sie für das Jahr 2002 (Rentenbeginn) ein Valideneinkommen von Fr. 68'146.10 ermittelt und dieses "zu Gunsten der Beschwerdeführerin" auf Fr. 70'000.- aufgerundet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es seien keine Anzeichen für eine weitergehende Lohnentwicklung vorhanden. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass sich der Lohn innerhalb dieser zwei Jahre sprunghaft nach oben entwickelt hätte. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitgeber in den Jahren 1999 und 2000 eine etwas über dem Durchschnitt liegende Lohnerhöhung gewährt bekommen habe, könne nicht geschlossen werden, dass dies weiterhin so gewesen wäre. 
 
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin u.a. geltend, die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung des Valideneinkommens sei falsch. Der Lohn habe sich in den Jahren 1998 bis 2000 in weitaus grösserem Masse entwickelt, als es die Nominallohnerhöhung habe erwarten lassen. Diese habe im Jahr 1999 ganze 0,3 % betragen, der Lohn sei aber um 5 % gestiegen. Im Jahre 2000 seien die Nominallöhne um 1,3 % gestiegen, der Lohn aber wiederum um 5 %. Das Gehalt sei somit auch während der Rezession stetig und zwar um 5 % gewachsen. In den folgenden Jahren habe sich die Wirtschaft langsam wieder erholt. Die Nominallöhne hätten nun statt 0,3 bzw. 1,3 % neu 2,5 % und 1,8 % betragen. Insgesamt sei der Qualifikation und dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin zu wenig Beachtung geschenkt worden. Für eine 45-jährige, bestens qualifizierte Direktionsassistentin eines Viersternhotels mit einer Berufserfahrung von rund zwei Jahrzehnten erscheine ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 75'000.-- als angemessen. 
 
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 66 E. 2). 
 
6.3 Indem die Vorinstanz ohne nähere Abklärungen, insbesondere ohne Rückfrage bei der früheren Arbeitgeberin (Hotel S.________) hinsichtlich einer allfälligen Gehaltsentwicklung, vom letzten Lohn (2000) ausging, diesen der Teuerung (2001/2002) anpasste und ohne nachvollziehbare Begründung einfach "zu Gunsten der Beschwerdeführerin" auf Fr. 70'000.- also um rund 2,7 % erhöhte, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig und damit rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt. Dass die Behebung des dem angefochtenen kantonalen Entscheid anhaftenden Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), steht ausser Frage. Mithin ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach entsprechenden Abklärungen in Bezug auf das Valideneinkommen und unter Berücksichtigung des vorstehend festgestellten Invalideneinkommens über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde (Art. 105 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 2 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Rz 4 zu Art. 105 und Rz 10 zu Art. 107). 
 
7. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 BGG) zu tragen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 10. Februar 2006 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. 
 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Hotela und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 10. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Weber Peter