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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_218/2011 
 
Urteil vom 29. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kernen, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 17. Januar 2011. 
 
In Erwägung, 
dass sich S.________, nachdem sein Gesuch um berufliche Massnahmen abgewiesen worden war, im September 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle Basel-Stadt nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. Juni 2010 einen Rentenanspruch verneinte, 
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Beschwerde des S.________ mit Entscheid vom 17. Januar 2011 abwies, 
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 17. Januar 2011 sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % auszurichten, ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, 
dass die Vorinstanz gestützt auf die Expertisen des Dr. med. B.________ vom 24. August 2009 und des Dr. med. F.________ vom 9. November 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für leidensadaptierte Tätigkeiten festgestellt hat, 
dass die Gutachten der Dres. med. B.________ und F.________ den Anforderungen an den Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3a und b/bb S. 352 f.) genügen und eine Voreingenommenheit der Experten sich weder aus der Tatsache, dass beide den Versicherten bereits 2003 begutachteten (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 f.; Urteil 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2 und 3), noch aus dem Hinweis des Dr. med. F.________ auf die Passivität im Zusammenhang mit Bewältigungsstrategien (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil I 671/05 vom 8. Februar 2006 E. 2.3) ergibt, und im Übrigen im Gutachten des Dr. med. B.________ eine Bezeichnung als Simulant nicht ersichtlich ist, sondern im Gegenteil eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung - in welcher auch weitere, den Gutachtern nicht vorliegende medizinische Unterlagen berücksichtigt wurden - und die darauf beruhende Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; Urteil 9C_200/2011 vom 1. Juli 2011 E. 4.2) auch nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht mit Bezug auf das Invalideneinkommen zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn (BGE 126 V 75) vorgenommen hat, zumal der Beschwerdeführer bei seiner letzten Arbeitsstelle als Maschinist (Arbeitgeberbericht vom 10. Dezember 2001) und damit in seinem gelernten Beruf tätig war und laut der Integrationsinstitution X.________ (Bericht vom 15. Juli 2008) über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt, 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird und kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 E. 4a S. 53), 
dass die Vorinstanz bei einem resultierenden Invaliditätsgrad von 35 % zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat (Art. 28 Abs. 2 IVG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ausser Betracht fällt (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Juli 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann