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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1076/2020  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich, 
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Dezember 2020 (PS200237-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 13. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 12. November 2020 (Betreibung Nr. xxx). Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2., 3. und 11. Dezember 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2020 schrieb das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Die Akten sind beigezogen worden. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Nicht einzutreten ist auf die von der Beschwerdeführerin neu gestellten Anträge (Art. 99 Abs. 2 BGG). Entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin kann auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden (Art. 102 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsurteil (zur Rechtsöffnung in der vorliegenden Betreibung Urteil 5D_318/2020 vom 29. Dezember 2020) nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Was sie daraus für das vorliegende Verfahren ableiten will, d.h. inwiefern die Pfändungsankündigung deshalb an einem Mangel leiden soll, legt sie nicht dar. Das Rechtsöffnungsverfahren ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Betreibungsamt brauche eine Rechtskraftbescheinigung, um die Pfändungsankündigung auszustellen. Das Betreibungsamt habe bestätigt, keine Rechtskraftbescheinigung zu besitzen. Soweit ersichtlich ist diese Behauptung neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Jedenfalls fehlt eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie behauptet sodann nicht, den Beschwerden gegen den Rechtsöffnungsentscheid sei je die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin aufzuzeigen hätte, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde, und nicht am Betreibungsamt, das Gegenteil nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es sei bereits eine Sicherstellung bzw. ein Arrest durchgeführt worden, und aus Art. 275 SchKG leitet sie ab, der Arrest gelte als Pfändung. Das Obergericht hat ihr den Unterschied zwischen Pfändung und Arrest erläutert. Damit setzt sie sich nicht auseinander. Der Verweis auf Art. 275 SchKG genügt dafür nicht: Wie dem von ihr selber zitierten Wortlaut der Norm entnommen werden kann, wird darin einzig für den Arrestvollzug auf die (analoge) Anwendung bestimmter Normen aus dem Pfändungsrecht verwiesen, aber nicht angeordnet, dass der Arrest als Pfändung gelte. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich die Vertretungsbefugnis der Dienstabteilung Inkasso bezweifelt, hätte sie dies vor den kantonalen Instanzen vorbringen müssen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg