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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_651/2021  
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2021 (SB200118-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Soweit hier noch interessierend, wird A.________ vorgeworfen, am 31. Mai 2015 auf der Autobahn xxx auf dem Gemeindegebiet U.________ Richtung V.________ als Lenker des Personenwagens B.________, Kontrollschild yyy, mit C.________ als Lenker des Personenwagens D.________, Kontrollschild zzz, ein Rennen gefahren zu haben. Dabei habe er sein Fahrzeug auf 222 km/h beschleunigt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 102 km/h überschritten. Sowohl A.________ als auch C.________ hätten bei diesem Rennen einen auf der Normalspur korrekt fahrenden Personenwagen überholt. Am selben Tag direkt nach dem Rennen auf der Autobahn hätten A.________ und C.________ in W.________ auf der Verzweigung X.________-weg bis zum Abbau der Busspur erneut ein Rennen gefahren. A.________ sei auf der Busspur gefahren, C.________ auf der Fahrbahn. Beide hätten ihre Fahrzeuge auf eine Geschwindigkeit von ca. 115 km/h beschleunigt und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten. 
 
B.  
Mit Urteil vom 5. November 2019 sprach das Bezirksgericht Horgen A.________ unter anderem der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln in zwei Fällen schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 sowie zu einer Busse von Fr. 800.--. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2012 gewährte bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten widerrief es nicht. Ferner ordnete es die Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel an und befand über die Verwendung des sichergestellten Mobiltelefons, der Datensicherung und der Geschwindigkeitsauswertung in den Videoaufzeichnungen. 
Dagegen erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei er die Schuldsprüche betreffend qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, die Strafhöhe und die Kostenauflage anfocht. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob Anschlussberufung und beschränkte dieselbe auf die Frage der Bemessung der Strafe. 
Mit Urteil vom 23. März 2021 sprach das Obergericht A.________ der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln in zwei Fällen schuldig. Die (unbedingte) Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 bemass es auf 24 Monate Freiheitsstrafe, die Busse auf Fr. 600.--. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen und "mit einer Freiheitsstrafe von einem Monat als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. schuldig zu sprechen (zuzüglich Busse von CHF 500.00) ". Der Vollzug der Zusatzstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des Grundsatzes von "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 3 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO). 
 
2.  
 
2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor dem Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist im gerügten Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.3; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3; Urteile 6B_1045/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2; 6B_645/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteile 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3; 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Lenker des B.________ sei auf der Y.________-strasse in W.________ mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gefahren. 
Auf den bei C.________ sichergestellten Mobiltelefonen befanden sich unter anderem Aufzeichnungen aus dem von ihm bei den angeklagten Fahrten gelenkten D.________. Am 22. März 2018 erstattete das Forensische Institut Zürich auf Auftrag der Staatsanwaltschaft ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsauswertung in den Videoaufzeichnungen. Was die zweite Fahrt betrifft, hält das Gutachten fest, es könne nur die Geschwindigkeit des D.________ direkt eruiert werden. Dieser sei mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von mindestens 115 km/h gefahren. Weil der B.________ auf den Auswertstrecken nicht oder nur kurz und kaum verwertbar im Rückspiegel des D.________ sichtbar sei, müsse der Zusammenhang zwischen den Geschwindigkeiten des D.________ und des B.________ im Rahmen der rechtlichen Bearbeitung des Falles unter Einbezug der Stimmen in der Videoaufnahme abschliessend hergestellt werden. Die Vorinstanz weist wie bereits die Erstinstanz darauf hin, auf dem Video sei erkennbar, dass der D.________ und der B.________ bei dieser Fahrt eine kurze Zeit nebeneinander hergefahren seien, was auch anhand der Stimme erkennbar sei, welche sage "mir sind anenand gsi". Aufgrund dieser Umstände könne davon ausgegangen werden, dass der B.________ eine ähnliche Geschwindigkeit erreicht habe wie der D.________. 
Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass im Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsauswertung ausgeführt werde, die auf dem Video hörbare Stimme könne "dahingehend gedeutet werden", dass der B.________ und der D.________ während eines Teils der Videoaufnahmen gleich schnell gefahren seien. Er meint, wenn etwas gedeutet werden könne, könne dies "keinesfalls mit unüberwindbaren Zweifeln gleichgesetzt werden", weshalb die entsprechende Feststellung willkürlich sei und die Unschuldsvermutung verletze. Dabei übersieht er jedoch, dass sich die Vorinstanz nicht alleine auf die wiedergegebene Äusserung stützt, sondern diese zusammen mit den Bildern würdigt, auf denen nach ihren unbeanstandeten Feststellungen sichtbar ist, wie der B.________ eine kurze Zeit neben dem D.________ herfuhr. Mit Blick auf diese ist der Schluss der Vorinstanz, die Fahrzeuge seien eine kurze Zeit nebeneinander hergefahren, nicht willkürlich, und ebensowenig ihre Folgerung, der B.________ habe eine ähnliche Geschwindigkeit erreicht wie der D.________. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestritt im kantonalen Verfahren, bei den angeklagten Fahrten den Personenwagen B.________ mit dem Kontrollschild yyy gelenkt zu haben.  
Zur Frage der Täterschaft würdigt die Vorinstanz in erster Linie das Geständnis, das der Beschwerdeführer in der Hafteinvernahme vom 24. November 2017 abgelegt hat. Dessen Widerruf anlässlich der Befragung vor dem Bezirksgericht am 5. November 2019 beurteilt sie als nicht glaubhaft, da sein Wahrheitsgehalt durch verschiedene Indizien gestützt werde und sich den Akten keine Anhaltspunkte für ein falsches Geständnis entnehmen liessen. Konkret hält sie fest, der Beschwerdeführer habe das leistungsstarke Fahrzeug für drei Tage zu einem hohen Preis von Fr. 1'599.-- für sich gemietet. Bei den Rennen sei es um ein Kräftemessen zwischen zwei leistungsstarken Fahrzeugen gegangen, beziehungsweise darum, zu prüfen, ob der von seinem Kollegen C.________ gelenkte D.________ schneller gefahren sei als der gemietete B.________. Aufgrund all dieser Umstände liege es nahe, dass der Beschwerdeführer dieses Rennen gefahren sei und das von ihm gemietete Fahrzeug auch selber gelenkt habe. Was das Geständnis betrifft, hält sie zusammenfassend fest, dieses sei vom Beschwerdeführer nach einer Unterbrechung der Einvernahme für eine Besprechung mit seinem Verteidiger abgelegt worden. Dem Beschwerdeführer habe angesichts der Schwere des Deliktsvorwurfs bewusst sein müssen, dass das Risiko der Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe bestanden habe. Die von ihm angeführte familiäre und berufliche Situation, welche es hätten wichtig erscheinen lassen, dass er möglichst rasch aus der Haft entlassen werde, könne sowohl aus Motiv für ein der Wahrheit entsprechendes Geständnis wie auch für ein wahrheitswidriges Geständnis herangezogen werden. Das Geständnis sei erst sehr spät widerrufen worden, wobei nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Widerruf nicht früher erfolgt sei. Dass die Erstinstanz bei einem geständigen Beschuldigten zwei Zeugeneinvernahmen angesetzt habe, sei entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht als Zweifel am Geständnis zu werten, sondern durchaus damit erklärbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nach Ablegen des Geständnisses die Aussage verweigert habe. Dies habe darauf hindeuten können, dass es möglicherweise nicht beim Geständnis bleiben würde. 
Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, belegt keine willkürliche oder anderweitig bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der gesamten Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander, sondern begnügt sich über weite Strecken damit, dieser seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und unter Hinweis auf das Willkürverbot sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" zu erläutern, wie einzelne Beweise seiner Auffassung nach zu würdigen wären. Das gilt etwa, wenn er argumentiert, wäre tatsächlich er gefahren, hätten die beiden Zeugen, die ihn seit längerem kannten, nicht gesagt, sie wüssten nicht (mehr), wer gefahren ist, sondern, sie wollten es nicht sagen respektive verweigerten die Aussagen. Soweit die Kritik überhaupt den Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht genügt (vgl. oben E. 2.1), zeigt sie jedenfalls nicht, dass die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hätte und ihre Beweiswürdigung im Ergebnis schlechterdings unhaltbar wäre. Im Einzelnen ist dazu was folgt anzumerken. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Formulierung der Vorinstanz, aufgrund aller Umstände liege es nahe, dass der Beschwerdeführer diese Rennen gefahren sei und das von ihm gemietete Fahrzeug auch selber gelenkt habe. Er meint, ein "Naheliegen" genüge für einen Schuldspruch nicht, weshalb die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze. Dabei verkennt er, dass sich die kritisierte Formulierung nicht auf die gesamte Beweislage bezieht, sondern lediglich auf die - das Geständnis stützenden - weiteren Indizien, so insbesondere den Umstand, dass es sich bei den fraglichen Rennen um ein Kräftemessen handelte. Der Schuldspruch beruht also nicht auf der blossen Feststellung der Vorinstanz, dass die Täterschaft des Beschwerdeführers naheliege. Im Übrigen ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht etwa willkürlich, wenn die Vorinstanz es als naheliegend beurteilt, dass der Beschwerdeführer, der das Fahrzeug für sich gemietet hatte, dieses Rennen selber gefahren sei, als höchst unwahrscheinlich dagegen, dass sich irgendein Kollege, dem er das Fahrzeug für eine Runde überlassen habe, spontan dazu habe animieren lassen, zwei Rennen zu fahren.  
Auch wenn der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung der Vorinstanz kritisiert, "dass es bei dem Rennen offensichtlich darum ging, die Leistung der beiden Fahrzeuge miteinander zu vergleichen, zu schauen, ob der getunte D.________ oder der stark motorisierte B.________ schneller fährt", hat er keinen Erfolg. Zunächst ist entgegen seiner Auffassung nicht unklar, welches der beiden Rennen die Vorinstanz damit meint, geht aus der Zusammenfassung auf S. 18 doch eindeutig hervor, dass sich die zitierte Feststellung auf beide anklagegegenständlichen Fahrten bezieht. Im Übrigen stützt sich die Würdigung der Vorinstanz, es sei darum gegangen, die Leistung der Fahrzeuge miteinander zu vergleichen, auf die dahingehende Aussage von E.________. Der Beschwerdeführer kann sie nicht als willkürlich ausweisen, indem er seinerseits behauptet, "dass selbst ein getunter D.________ mit dem B.________ in der Beschleunigung nicht mithalten kann". Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den Satz der Vorinstanz: "Ferner darf als notorisch bezeichnet werden, dass in Kreisen junger Männer, welche sich für stark motorisierte schnelle Autos interessieren, zuweilen leichtfertig davon ausgegangen wird, es werde bei Geschwindigkeitsüberschreitungen schon nichts passieren.", reisst diesen jedoch aus dem Zusammenhang. Die Vorinstanz tritt mit diesem nämlich der Würdigung der Erstinstanz entgegen, wonach auch der im Mietvertrag vereinbarte Selbstbehalt im Schadenfall den Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, das Fahrzeug Kollegen für Fahrten zu überlassen. Mit anderen Worten würdigt sie den erwähnten Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers, und der Satz belegt demnach gerade nicht, dass die Vorinstanz "implizit auch von der Schuld des Beschwerdeführers" ausgegangen wäre.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann ausführlich die Berücksichtigung seines - in der Folge widerrufenen - Geständnisses vom 24. November 2017.  
 
4.3.2. Ob auf ein Geständnis abgestellt werden kann, das später zurückgezogen wurde, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 4.4).  
 
4.3.3. Die Vorinstanz würdigt den Umstand des Geständnisses und seines späteren Widerrufs eingehend und nachvollziehbar: Sie führt aus, in der nächsten auf die Hafteinvernahme folgenden Einvernahme vom 6. September 2018 habe der Beschwerdeführer die Aussage verweigert. Es bleibe unklar, weshalb er sein Geständnis erst rund zwei Jahre später widerrufen und nicht sofort in der ersten Einvernahme nach seiner Haftentlassung geltend gemacht habe, er habe unter dem Druck der Haftsituation ein falsches Geständnis abgelegt. Dass die Abwendung drohender Untersuchungshaft die Motivation fördern könne, ein (wahres oder falsches) Geständnis abzulegen, sei zwar durchaus nachvollziehbar, insbesondere, da die Haft damals besonders nachteilige Auswirkungen auf die berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers gehabt hätte. Seine Mutter sei gesundheitlich angeschlagen und im Sanatorium F.________ in Behandlung, seine schwangere Freundin sei am Tag der Einvernahme in die Schweiz gereist, um Ferien mit ihm zu verbringen, und er sei im Begriff gewesen, ein eigenes Umzugsunternehmen aufzubauen. Wie bereits die Erstinstanz zutreffend dargelegt habe, falle aber auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer das Geständnis erst nach einer Unterbrechung der Einvernahme zwecks Besprechung mit seinem Verteidiger abgelegt habe. Dies deute darauf hin, dass das Geständnis wohlüberlegt erfolgt sei. Der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Erklärung vom 17. März 2021 des damaligen vom Beschwerdeführer beigezogenen Verteidigers sei zu entnehmen, dass ihm der Beschwerdeführer damals unter vier Augen eröffnet habe, dass er selbst der Fahrer gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe für den damaligen Verteidiger durchaus überzeugend gewirkt. Zudem sei für den Beschwerdeführer angesichts der Schwere des Deliktsvorwurfs absehbar gewesen, dass eine Verurteilung basierend auf seinem Geständnis zu einer einschneidenden Sanktion führen könnte. Aufgrund seiner Vorstrafen habe er auch damit rechnen müssen, dass eine vollziehbare Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte, was mindestens hinderlich und belastend für seine privaten und beruflichen Zukunftspläne sein würde. Auch wenn ein Geständnis einstweilen zur Abwendung einer Fortdauer der Haft geführt habe, habe das Risiko einer einschneidenden Sanktion bei einer Verurteilung gedroht. In einer derartigen Zwangssituation sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht die mehreren Namen seiner Kollegen genannt habe, welche für die Fahrt aus seiner Sicht in Frage gekommen wären. Dies - so die Vorinstanz weiter - wäre keiner falschen Anschuldigung gleichgekommen, hätte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft nur mehrere mögliche Täter aufgezeigt und nicht einen spezifisch beschuldigt. Ausserdem habe er mit einem Führerausweisentzug rechnen müssen, welcher sehr ungünstige Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit haben würde. Wenn der damals einvernehmende Staatsanwalt - wie vom Verteidiger geltend gemacht - am Geständnis gezweifelt hätte, hätte er den Beschwerdeführer danach nicht aus der Haft entlassen.  
 
4.3.4. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich seine abweichende eigene Würdigung gegenüber, wodurch er von vornherein keine Willkür belegt (vgl. oben E. 2.1). Ohnehin kann seiner Kritik nicht gefolgt werden. So ist es insbesondere nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seines damaligen Verteidigers abstellt und dieses zu Lasten des Beschwerdeführers würdigt, äussert sich sein damaliger Verteidiger darin doch dahingehend, dass der Beschwerdeführer ihm in der Pause überzeugend eröffnet habe, er sei selbst der Fahrer gewesen und habe dies bis jetzt nicht sagen wollen. Dass die Staatsanwaltschaft am Geständnis zunächst gezweifelt haben mag, wie im Schreiben geschildert wird, widerspricht der Würdigung der Vorinstanz nicht, zumal sein damaliger Verteidiger angibt, seine Ausführungen hätten ihn in der Folge umgestimmt. Die Vorinstanz berücksichtigt das Schreiben nicht unvollständig, wenn sie davon ausgeht, der Staatsanwalt habe dem Geständnis letztlich geglaubt. Ferner überzeugt auch die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie der Darstellung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkt, er habe das Geständnis abgelegt, um nicht in Untersuchungshaft zu kommen. Angesichts der drohenden unbedingten Freiheitsstrafe ist es in der Tat nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht statt des Geständnisses die Namen der als Täter in Frage kommenden Personen nannte. Dass er darauf verzichtet hätte, um sich nicht nach Art. 303 StGB strafbar zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verfehlt die Beschwerde ihr Ziel, wenn darin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer hätte "bei umgehendem Widerruf des Geständnisses zu Recht [...] befürchten müssen, umgehend wieder verhaftet zu werden". Denn diese Überlegung vermag nicht zu erklären, weshalb er fast zwei Jahre wartete, bevor er das Geständnis widerrief. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Beschwerde nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz abschliessend erwägt, den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte für ein falsches Geständnis entnehmen.  
 
4.4. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer unter dem Titel "C. Geschwindigkeit zweite Fahrt:", dass kein Stimmgutachten des Videos der zweiten Fahrt erstellt wurde. Er meint, ein solches hätte klar gezeigt, dass die auf der Filmaufnahme zu hörende Stimme des Lenkers des B.________ nicht von ihm stamme. Tatsächlich geht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid davon aus, auf der Videoaufzeichnung sei die Stimme "des Lenkers des B.________" zu hören. Indessen macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht festgestellt, dass er im kantonalen Verfahren die Einholung eines Stimmgutachtens beantragt oder die Nichteinholung gerügt hätte. Jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten (vgl. oben E. 2.1) ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ein solches Gutachten nicht von Amtes wegen einholte, zumal sie gerade nicht aus der Stimmaufnahme auf die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers schliesst (vgl. oben E. 4.1).  
 
4.5. Nach dem Gesagten ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte, nicht zu beanstanden. Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi