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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_910/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
A.________, Kreisgericht Wil, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Erbteilung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, vom 25. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Zwischen X.________, Y.________ und Z.________ einerseits (als Beklagte) und den weiteren Erben ihres verstorbenen Vaters anderseits (als Kläger: die Ehefrau des Verstorbenen sowie zwei Kinder der Ehefrau aus früherer Ehe) ist ein Erbteilungsverfahren vor dem Kreisgericht Wil/SG hängig. Seit Beginn des Verfahrens im Dezember 2010 ist Kreisrichter A.________ für den Fall zuständig. Am 8. März 2013 fand die Hauptverhandlung statt. 
 
B.  
 
B.a. Am 13. März 2013 verlangten X.________ und Y.________, A.________ habe in den Ausstand zu treten. Gleichzeitig reichten sie eine nachträgliche Stellungnahme zum Vortrag von Z.________ an der Hauptverhandlung ein. Sie beantragten, der Erbteilungsprozess sei zu sistieren, bis rechtskräftig über das Ausstandsgesuch entschieden sei.  
 
B.b. A.________ und die Kläger des Hauptverfahrens beantragten die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Der als Einziger in der Angelegenheit nicht anwaltlich vertretene Z.________ äusserte sich zustimmend und ergänzend, ohne jedoch eigene Anträge zu stellen.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 21. Mai 2013 wies der Präsident des Kreisgerichts Wil das Ausstandsbegehren ab.  
 
C.  
 
C.a. X.________ und Y.________ liessen den Entscheid mit Beschwerde vom 3. Juni 2013 an das Kantonsgericht St. Gallen weiterziehen. Sie beantragten, der Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten sei aufzuheben. A.________ habe in den Ausstand zu treten. Der Kreisgerichtspräsident sei ebenfalls für befangen zu erklären. Sodann verlangten sie aufschiebende Wirkung und ihnen sei eine Nachfrist von 20 Tagen zur Begründung ihrer Beschwerde zu gewähren.  
 
C.b. Die Kläger des Hauptverfahrens schlossen auf Abweisung. Z.________ verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, äusserte sich aber zur Vernehmlassung der Kläger. Anträge stellte er keine.  
 
C.c. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde - unter Hinweis darauf, dass angesichts der gesetzlichen Beschwerdefrist keine Nachfrist zur "Nachreichung einer (noch weitergehenden) Begründung" zu gewähren gewesen sei - ab. Die Gerichtskosten auferlegte es X.________ und Y.________ und es verpflichtete diese, den Klägern eine Parteikostenentschädigung von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.  
 
D.  
 
D.a. Hiergegen gelangen X.________ und Y.________ (Beschwerdeführerinnen) an das Bundesgericht. Sie verlangen die Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts. Kreisrichter A.________ habe in den Ausstand zu treten und nicht mehr im Erbteilungsprozess zu amten. Ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien A.________ (Beschwerdegegner), den Klägern des Hauptverfahrens sowie Z.________, eventualiter der Staatskasse aufzuerlegen.  
 
D.b. Sowohl A.________ als auch das Kantonsgericht verzichteten auf eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung.  
 
D.c. Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung gutgeheissen.  
 
D.d. In der Sache hat das Bundesgericht die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist binnen Frist der selbständig eröffnete Zwischenentscheid über den Ausstand einer Gerichtsperson (Art. 92 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Hier hat das Verfahren in der Hauptsache eine Erbteilung zum Gegenstand, d.h. eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398, zuletzt Urteil 5A_416/2013 vom 26. Juli 2013 E. 1.3), deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG) und lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen, so dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als zulässiges Rechtsmittel erweist.  
 
 Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stelle, wird somit gegenstandslos. 
 
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet grundsätzlich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Geht es indes, wie hier (vgl. nachfolgend E. 2, E. 5.1), um die Anwendung von kantonalem Recht und um die Verletzung von Grundrechten, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 in fine S. 400 f. ).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, er sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Es gelten strenge Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Rügeprinzip; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.2 f. S. 254 f.).  
 
2.   
Das Kantonsgericht hielt fest, dass das Hauptverfahren, welches noch vor Inkrafttreten der ZPO eingeleitet worden war, dem bisherigen kantonalen Recht unterstehe, entsprechend folge auch das erstinstanzliche Verfahren betreffend den Ausstand dem früheren kantonalen Recht. Die Überprüfung erfolgte im Lichte der kantonalen Ausstands- (Art. 55 f. altes Gerichtsgesetz; aGerG) und Verfahrensbestimmungen (St. Gallisches Zivilprozessgesetz; ZPO/SG). Im Übrigen stützte sich die Vorinstanz in Anwendung von Art. 405 Abs. 1 ZPO auf das Beschwerdeverfahrensrecht gemäss Schweizerischer ZPO. 
 
3.   
Die Besch werdeführerinnen rügen vorab, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Treu und Glauben verletzt, indem ihnen gemäss Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz nur eine Beschwerdefrist von 10 anstatt von 30 Tagen eingeräumt worden sei, was das Kantonsgericht geschützt habe. Die Vorinstanzen seien dabei von der falschen Annahme ausgegangen, dass der Entscheid über den Ausstand eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO darstelle. Es handle sich aber um einen "anderen erstinstanzlichen Entscheid" (Art. 319 lit. b ZPO), auf welchen Mangels Nennung in Art. 321 Abs. 2 ZPO - und da der Ausstandsentscheid auch nicht in einem summarischen Verfahren ergehe - eine Frist von 30 Tagen zur Anwendung komme. Das Bundesgericht spreche gar von einem Zwischenentscheid; solche würden gemäss ZPO ebenfalls einer Beschwerdefrist von 30 Tagen unterstehen. Es handle sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, welche zu klären sei. 
 
 Die Frage braucht vorliegend nicht behandelt zu werden, führen die Beschwerdeführerinnen doch nicht aus (E. 1.2), inwiefern ihnen ein Nachteil entstanden sein solle. Sie haben die Beschwerdefrist offensichtlich gewahrt. Im Übrigen ist auf vorstehende Anmerkung zum (vorliegend nicht betroffenen) Anwendungsbereich von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG zu verweisen (E. 1.1). 
 
4.   
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren sodann, die Vorinstanz habe die Eintretensvoraussetzungen nicht geprüft resp. offen gelassen. Diese habe es nämlich unterlassen, verbindlich über die Rechtzeitigkeit des Ausstandsbegehrens zu befinden. Somit sei nicht klar, ob die Vorinstanz überhaupt auf die Beschwerde eingetreten sei. Sie hätten ihr Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt. 
 
 Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, welche gesetzliche Bestimmung sie für verletzt erachten (E. 1.2). Die Rüge geht überdies insofern ins Leere, als sowohl das Kreisgericht als auch das Kantonsgericht das Ausstandsbegehren inhaltlich geprüft und abgewiesen haben und damit zumindest faktisch auf das Gesuch eingetreten sind. 
 
5.   
In der Sache werfen die Beschwerdeführerinnen den Vorinstanzen vor, die Parteilichkeit und Voreingenommenheit des von ihnen abgelehnten Richters verkannt und damit ihr Recht auf einen unabhängigen Richter gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt zu haben. 
 
5.1. Obwohl der angefochtene Entscheid in Anwendung kantonaler Ausstandsbestimmungen erging (vorstehend E. 2), rügen sie keine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts, womit dies nicht zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 2 BG G; Urteil 4A_672/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 138 I 1; vgl. auch E. 1.2).  
 
 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (BGE 139 III 433 E. 2.1.2 S. 435; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Der Anspruch ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 139 III 433 E. 2.1.2 S. 435 f.; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124; 135 I 14 E. 2 S. 15; 134 I 238 E. 2.1 S. 240 mit Hinweisen). Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat. Allgemeine Verfahrensverstösse sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen und können grundsätzlich nicht als Begründung für die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV herangezogen werden (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f. mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur dann in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; 115 Ia 400 E. 3b S. 404). 
 
5.2. Die Beschwerdeführerinnen führen mehrere Argumente ins Feld, welche eine Befangenheit des Beschwerdegegners aufzeigen sollen. Dieser habe den Parteien an der Hauptverhandlung einen Vorschlag für eine Beweisvereinbarung vorgelegt und insofern Druck auf sie ausgeübt, als sie sofort hätten unterzeichnen sollen. Kern der Vereinbarung wäre gewesen, dass die Grundstücke des Erblassers sowohl per Todestag als auch per aktuell zu schätzen seien. Der Beschwerdegegner habe so einen Fehler der Kläger "flicken" wollen, welche vergessen hätten, eine Bewertung per aktuell zu beantragen. Er habe zugunsten der Kläger die Novenproblematik umgehen wollen. Die Vereinbarung mache nur für die Gegenseite Sinn. Zudem sei diese mit dem gegnerischen Anwalt abgesprochen worden; in diesem Zusammenhang habe der Beschwerdegegner weiter die Protokollierungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, was wiederum die Voreingenommenheit des Richters aufzeige.  
 
 Wie vorstehend ausgeführt, vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen. Die Beschwerdeführerinnen zeigen auch nicht Umstände auf, welche ausnahmsweise den Ausstand zu begründen vermöchten. Im Gegenteil hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass die Einholung von Beweismitteln noch nicht präjudiziert, welche Position der Richter hierzu einnehmen wird. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen selbst ergibt sich, dass die Frage, um welche sich die Beweisvereinbarung drehte, offensichtlich streitig ist und damit grundsätzlich Beweisgegenstand bildet. Sodann sieht die St. Gallische Prozessordnung explizit die Möglichkeit einer Vereinbarung über Beweiserhebungen vor (Art. 167 Abs. 2 ZPO/SG). Es blieb den Beschwerdeführerinnen unbenommen, ihre Zustimmung zur Vereinbarung zu verweigern. In Bezug auf die übrigen Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen (Vorabsprache mit Gegenseite, Druckausübung, unterlassene Protokollierung) ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine objektiven Hinweise vorliegen, welche die Behauptung stützen würden. Bezüglich Protokollierung hat die Vorinstanz festgehalten, dass diese nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht nicht zwingend gewesen sei. Die Beschwerdeführerinnen können sodann auch aus der von ihnen ins Feld geführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz, wonach entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind, kann gerade nicht gefolgert werden, dass sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren wären (BGE 130 II 473 E. 4.2 f. S. 478; 124 V 389 E. 2a, 3a S. 390 f.). Wie die Beschwerdeführerinnen vorbringen, handelt es sich bei der nicht protokollierten Äusserung um den von ihnen in der Verhandlung geäusserten Verdacht, dass die Kläger des Hauptprozesses bereits früher Kenntnis vom Inhalt der vom Beschwerdegegner redigierten Beweisvereinbarung gehabt hätten. Die Parteiäusserung betraf mithin nicht den eigentlichen Verfahrensgegenstand, sondern das nun zu beurteilende Ausstandsgesuch, womit gerade keine entscheidrelevante Tatsache im Sinne oben zitierter Rechtsprechung betroffen war. Soweit die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang schliesslich auf das in der Sache anwendbare Erbrecht eingehen, wird darüber im Hauptverfahren zu befinden sein. Hierauf ist vorliegend nicht einzutreten. 
 
5.3. Zu guter Letzt werfen die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner eine übermässige Prozessbeschleunigung vor. Dieser habe die Hauptverhandlung überhastet und zu früh angesetzt. Dies erstens in Benachteiligungsabsicht gegenüber den Beschwerdeführerinnen, da er ihnen damit habe das Novenrecht abschneiden wollen. Zweitens habe der Richter ein Eigeninteresse an der schnellstmöglichen Ansetzung gehabt, da er nämlich mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde der Kläger konfrontiert gewesen sei. Es sei erstellt, dass der Sachverhalt noch unvollständig sei, so sei eine Überprüfung der Buchhaltung eines früheren Erbenvertreters noch nicht abgeschlossen.  
 
 Das Kantonsgericht hat festgehalten, das Ansetzen der Hauptverhandlung sei angesichts des Prozessablaufs nach Art. 168 ZPO/SG der nächste Schritt im Zivilverfahren gewesen; die getroffene Vorkehr sei durch Zeitablauf geboten und sinnvoll gewesen, da ohnehin über Beweisabnahmen zu entscheiden oder eine Einigung zu finden gewesen sei. Dies gelte um so mehr, als sich das Verfahren schon seit einiger Zeit hingezogen habe. Im Übrigen wären neue Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung unabhängig von deren Zeitpunkt gar nicht mehr zulässig gewesen, soweit sie nicht den Voraussetzungen von Art. 164 ZPO/SG genügt hätten. 
 
 Mit den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert auseinander, womit vom dargestellten Sachverhalt auszugehen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 1.3). Die Ansetzung der Hauptverhandlung nach dem Verfahrensgang gehört zu den Kompetenzen der verfahrensleitenden Person und vermag per se keinen Verdacht auf Befangenheit zu erwecken. Die prozessualen Auswirkungen der Hauptverhandlung auf das von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführte Novenrecht ist für beide Parteien gleich. Zudem widersprechen sich die Beschwerdeführerinnen, wenn sie dem Richter gleichzeitig Benachteiligungsabsicht und Eigeninteresse unterstellen. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts in der Hauptsache schliesslich (Buchhaltungsprüfung) oder damit zusammenhängende Rechtsverletzungen müssten die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren gegen das noch ausstehende Endurteil geltend machen (vgl. E. 5.1; BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.). 
 
5.4. Zusammengefasst haben die Vorinstanzen kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen eines Ausstandsgrunds verneinten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie tragen die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht Wil und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann