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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_27/2023  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
gesetzlich vertreten durch ihren Vater B.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Alimentenhilfe, 
Grenzacherstrasse 62, Postfach 28, 4005 Basel, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils 5D_87/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Juli 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ ist der Vater von A.________ und gegenüber dieser gestützt auf die mit Entscheid der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013 genehmigte Unterhaltsvereinbarung unterhaltspflichtig. 
 
B.  
Für bevorschusste Unterhaltsbeiträge vom 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2022 leitete der Kanton Basel-Stadt gegen B.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft ein. Mit Entscheid vom 11. August 2022 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hierfür im Betrag von Fr. 3'070.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Darauf leitete B.________ beim Zivilkreisgericht am 22. August 2022 eine Klage gemäss Art. 85a SchKG ein mit dem Begehren um Feststellung, dass die betriebene Forderung nicht bestehe. Am 8. November 2022 teilte der Kanton mit, dass B.________ die Forderung einschliesslich der Betreibungskosten an das Betreibungsamt bezahlt habe und deshalb das Klageverfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei. B.________ entgegnete am 10. November 2022, die Zahlung einer "vermeintlichen Betreibungsschuld" stelle keinen Abschreibungsgrund dar. Mit Entscheid vom 15. November 2022 schrieb das Zivilkreisgericht das Verfahren als gegenstandslos ab. 
Dagegen reichte B.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Beschwerde und eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG über Fr. 3'070.-- ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 hielt das Kantonsgericht fest, dass nur die Überprüfung der Abschreibungsverfügung Beschwerdethema sein könne und eine allenfalls beabsichtigte Rückforderungsklage bei der ersten Instanz einzureichen wäre. Mit Entscheid vom 14. März 2023 wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Dagegen erhob B.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde mit den Begehren um Feststellung, dass der Kanton spätestens seit dem 1. Februar 2022 nicht Unterhaltsgläubiger der Unterhaltsbeiträge und demzufolge nicht Betreibungsgläubiger habe sein können und der Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung deshalb nichtig seien, sowie um Anweisung des Kantons, der Mutter den Betrag von Fr. 3'070.-- auf das Unterhaltskonto und ihm Fr. 1'994.25 auf sein Konto zu überweisen; sodann sei er für den erlittenen Stress mit mindestens Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Mit Urteil 5D_87/2023 vom 19. Juli 2023 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein. 
 
D.  
Mit im Namen der Tochter A.________ erhobenem und von beiden unterzeichnetem Gesuch vom 6. Oktober 2023 wird die Revision des Urteils 5D_87/2023 dahingehend verlangt, dass die Tochter als Partei im Rubrum des Urteils aufzunehmen und im Übrigen auf die seinerzeitige Beschwerde einzutreten sei; die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Gemeinwesen als Betreibungsgläubiger agieren dürfe, und die weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Feststellungsklage zu beurteilen bzw. Gelegenheit zur Klageänderung zu geben sei, wenn der Feststellungskläger zu erkennen gebe, dass die Bezahlung der Betreibungsforderung kein Schuldeingeständnis darstelle, sei nicht durch einen Einzelrichter, sondern durch ein Fünfergericht, zumindest aber durch ein Dreiergericht zu entscheiden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
2.  
Im Revisionsgesuch werden keine Revisionsgründe genannt und es sind auch keine solchen ersichtlich: Es wird geltend gemacht, nicht die Mutter, sondern die Tochter habe als zusätzliche Verfahrenspartei die Beschwerde 5D_87/2023 eingereicht. Dies ist nicht von Belang; die in E. 1 des Urteils 5D_87/2023 gegebene Begründung für die Gestaltung des Rubrums war, einzig B.________ sei Partei des kantonalen Verfahrens gewesen und deshalb sei (wie bereits im kantonsgerichtlichen Entscheid) auch nur er im Rubrum des Urteils 5D_87/2023 aufzunehmen. Mithin ist nicht von Belang, ob B.________ gleichzeitig auch noch für die Mutter oder aber für die Tochter vertretungsweise Beschwerde erheben wollte. Das Gemeinwesen subrogiert gestützt auf Art. 289 Abs. 1 ZGB von Gesetzes wegen in bevorschusste Unterhaltsforderungen, was bedeutet, dass nicht mehr das Kind, sondern ausschliesslich das bevorschussende Gemeinwesen Unterhaltsgläubiger ist (grundlegend der bereits im Urteil 5D_87/2023 referenzierte BGE 148 III 270). Entsprechend standen sich und stehen sich im kantonalen Verfahren das Gemeinwesen als (neuer) Unterhaltsschuldner und der Vater als Unterhaltsgläubiger gegenüber und nur er war legitimiert, ein Rechtsmittel zu erheben; auf dieser Grundlage erfolgte das Rubrum im Urteil 5D_87/2023. 
Im Übrigen kann, wie in E. 1 festgehalten, keine inhaltliche Wiedererwägung und somit keine materielle Beurteilung der Beschwerde verlangt werden, auf welche nicht eingetreten wurde. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Unterschied zum Verfahren 5D_87/2023 hat B.________ das Revisionsgesuch nicht mehr in eigenem, sondern ausschliesslich im Namen seiner Tochter gestellt, weshalb vorliegend diese im Rubrum als Partei aufgeführt wird. Indes hat klarerweise er allein die Eingabe geschrieben und eingereicht und - zusätzlich zur Tochter, soweit ihre Unterschrift tatsächlich authentisch sein sollte und nicht ebenfalls vom ihm angebracht worden ist - auch selbst unterzeichnet, weshalb ihm die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden B.________ auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli