Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.116/2004 
6S.332/2004 /pai 
 
Urteil vom 1. Dezember 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Parteien 
S.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
6P.116/2004 
Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren) 
 
6S.332/2004 
Strafzumessung, 
 
staatsrechtliche Beschwerde (6P.116/2004) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.332/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Bern sprach S.________ am 15. Juli 2004 zweitinstanzlich schuldig des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand (FiaZ), Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises und der Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von dreieinhalb Monaten und Fr. 300.-- Busse, teilweise als Zusatzstrafe zu 40 Tagen Gefängnis und Fr. 600.-- Busse, die das Bezirksamt Schwyz am 27. Juni 2001 wegen FiaZ und fahrlässiger Körperverletzung ausgesprochen hatte. 
 
Als Widerhandlung gegen das AHV-Gesetz wird S.________ vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 und 1999 seinen Arbeitern insgesamt Fr. 17'553.60 an AHV-Beiträgen vom Lohn abgezogen und diese zweckentfremdet. Die Ausgleichskasse Schwyz hatte am 30. Mai 2003 eine entsprechende Strafklage eingereicht. 
B. 
S.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Strafbemessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Der Generalprokurator des Kantons Bern und sinngemäss auch das Obergericht beantragen Abweisung der Beschwerden (6P.112/2004, act. 7 f.; 6S.332/2004, act. 6 f.). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Das angefochtene Urteil unterstelle zwar nirgends ausdrücklich, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Doch sei das Obergericht von der falschen Meinung ausgegangen, er habe seine Unschuld betreffend Empfang der Mahnungen zu beweisen. Ihm werde zu Recht nicht der Widerruf eines ausdrücklichen Geständnisses als unglaubhaft entgegengehalten. Vor dem Gerichtspräsidenten sei er, weil die einverlangten Mahnschreiben durch die Anzeigerin nicht hätten nachgeliefert werden können, gar nicht befragt worden. Das angefochtene Urteil unterstelle somit, der Beschwerdeführer hätte von sich aus die rechtliche Bedeutung des Mahnverfahrens erkennen und den Empfang solcher Mahnungen bestreiten müssen. Damit unterstelle das Obergericht, der Beschwerdeführer habe in diesem Punkt seine Unschuld zu beweisen. 
2.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. 
 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
2.2 Das Obergericht erwägt, vor seinen Schranken habe der Beschwerdeführer erstmals geltend gemacht, keine Mahnungen erhalten zu haben. Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es der Beschwerdeführer mit aller Wahrscheinlichkeit bereits gegenüber der Polizei und dem Gerichtspräsidenten gesagt. Auch habe der Beschwerdeführer mit der Finanzierungsfirma FCCA professionelle Fachleute mit der Abklärung seiner Angelegenheit beauftragt, und es sei davon auszugehen, dass sie eine entsprechende Rüge sofort vorgebracht hätten. Allein der Umstand, dass die Ausgleichskasse von den Mahnungen keine Kopien angefertigt habe, weil die Überwachung des Mahn- und Betreibungssystems EDV-mässig erfolge, lasse nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe die Mahnungen nicht erhalten. 
 
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Obergericht gestützt auf mehrere Indizien zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe die fraglichen Mahnungen erhalten. Ein solcher indirekter Beweis, bei dem von konkreten Anzeichen auf eine andere erhebliche Tatsache geschlossen wird, ist zulässig (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, S. 255 N 12 ff.). Hat das Obergericht somit mittels indirekten Beweises nachgewiesen, der Beschwerdeführer habe die fraglichen Mahnungen erhalten, ist dessen Vorwurf unbegründet, er habe seine Unschuld betreffend Empfang der Mahnungen zu beweisen. Eine Verletzung der Beweislastregel liegt nicht vor. 
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafklage der Ausgleichskasse Schwyz datiere vom 30. Mai 2003. Aufgrund eines Schreibens der Finanzierungsfirma FCCA vom 5. Dezember 2001 in zeitlicher Hinsicht zu unterstellen, diese habe vom Strafverfahren Kenntnis gehabt, sei willkürlich (Beschwerdeschrift S. 5 Ziff. 5). 
 
Im Schreiben vom 5. Dezember 2001 an die Ausgleichskasse Schwyz hält die FCCA unter anderem fest, es werde dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, einen Betrag von Fr. 66'331.50 bis zum genannten Datum nachzuzahlen, "auch nicht unter Androhung einer Strafanzeige" (kantonale Akten, act. 67). Die FCCA wusste also bereits in jenem Zeitpunkt, dass dem Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen drohte, weshalb davon auszugehen ist, dass die professionelle Beratung auch im Hinblick auf dieses drohende Verfahren erfolgte. Unter diesen Umständen durfte das Obergericht willkürfrei annehmen, die FCCA hätte den Beschwerdeführer auf fehlende Mahnungen aufmerksam gemacht. Im Übrigen handelt es sich dabei bloss um eines von mehreren Indizien, weshalb selbst eine gegenteilige Beurteilung in diesem Punkt das Beweisergebnis als Ganzes nicht als willkürlich erscheinen liesse. 
3. 
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
In Bezug auf eine Eventualbegründung der Vorinstanz erhebt der Beschwerdeführer vorsorglich Nichtigkeitsbeschwerde für den Fall, dass die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen wird, d.h. eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Zweckentfremdung von AHV-Beiträgen in den Jahren 1998 und 1999 entfällt. 
 
Nachdem der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden ist (E. 3), ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 
 
 
III. Kosten 
5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Dezember 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: