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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_643/2021  
 
 
Urteil vom 26. April 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, 
Service Center, 6009 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Taggeld, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Bern vom 16. August 2021 
(200 20 107 MV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ war Gymnasiast, als er am 1. August 1983 anlässlich eines "Jugend + Sport"-Kurses bei einem Autounfall eine komplette Paraplegie erlitt. In der Folge übernahm die Suva, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend Suva), die gesetzlichen Leistungen. Seit 1995 arbeitete der Versicherte als selbstständigerwerbender Rechtsanwalt. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 sprach ihm die Suva eine 10%ige Invalidenrente zu, die mit Fr. 204'331.85 ausgekauft wurde.  
 
A.b. Am 1. September 2016 ersuchte A.________ die Suva wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands um eine Rente und ein Taggeld. Diese holte einen Bericht des Zentrums B.________, vom 4. Dezember 2017 betreffend eine funktionsorientierte medizinische Abklärung ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Juli 2018 unter Anrechnung des im Jahr 2008 erfolgen Rentenauskaufs eine Invalidenrente von 50 % zu. Sie lehnte es ab, für die Zeit vor 2016 zusätzliche Taggelder zu den bereits erbrachten zu leisten. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 fest.  
 
B.  
Hiergegen erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. September 2020 machte ihn dieses auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung und eines Rückzugs der Beschwerde aufmerksam. Am 22. Dezember 2020 hielt der Versicherte an der Beschwerde fest. Mit Urteil vom 16. August 2021 entschied die Vorinstanz, dass er keinen Anspruch auf eine zusätzliche Invalidenrente und Taggeld für folgende Zeiten habe: vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013, vom 24. April bis 24. Mai 2015, vom 1. Januar bis 19. Mai 2016, vom 11. Juli bis 4. Dezember 2016, vom 26. bis 31. Dezember 2016, vom 1. bis 17. Januar 2017, vom 11. Februar bis 30 April 2017 und ab. 1. Juli 2018. Betreffend das in den übrigen Zeiten ab 2012 ausgerichtete Taggeld werde die Sache an die Suva zurückgewiesen, damit sie - nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen - neu verfüge. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm eine vollumfängliche, d.h. ungekürzte Invalidenrente von 50 % auf der Basis eines Validenlohns als Akademiker und ein Taggeld zu 50 % seit 4. Februar 2012 auf der Basis des maximal versicherten Jahresverdienstes bis zur Berentung nebst Verzugszinsen zuzusprechen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde und Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Eingabe vom 12. Januar 2022 hielt A.________ an seinen Anträgen fest. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1).  
 
1.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2).  
 
Hinsichtlich des Taggeldanspruchs wies die Vorinstanz die Sache zur Neuberechnung und Prüfung einer Rückforderung an die Suva zurück. Die Beschwerde ist somit nur zulässig ist, wenn das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Es obliegt grundsätzlich der Beschwerde führenden Partei, darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 138 III 46 E. 1.2, 137 III 324 E. 1.1). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Eintretenserfordernissen nach Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander. Weder legt er dar, inwiefern ihm aus der Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstünde, noch zeigt er auf, dass bezüglich der Verneinung des Taggeldanspruchs für genau bestimmte Zeitspannen, zumal mit Blick auf die diesbezüglich ab 2012 bereits ausgerichteten Leistungen, nicht von einem Zwischenentscheid auszugehen wäre. Hinsichtlich des Taggeldanspruchs ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 
 
2.  
Zu prüfen ist somit noch der Rentenanspruch. 
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militärversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf ein Taggeld (Art. 28 MVG) und auf eine Invalidenrente (Art. 40 MVG), die Bemessung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes (Art. 16 f. MVV) und die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 46 Abs. 3 MVG; BGE 145 V 141 E. 7.3.1 f., 141 V 9 E. 2.3, 133 V 108, 130 V 343 E. 3.5.3) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Die Parteien legen erstmals vor Bundesgericht folgende Akten auf: Die Suva ein Schreiben der C.________ AG, vom 30. Dezember 2020, der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag mit der C.________ AG vom 7. Januar 2020, ein Schreiben der C.________ AG vom 6. November 2020, eine E-Mail eines Herrn D.________ vom 20. November 2020 und sein Schreiben an die C.________ AG vom 24. März 2021.  
 
Da diese Akten vor dem angefochtenen Gerichtsurteil vom 16. August 2021 datieren, handelt es sich um unechte Noven, deren Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2). Die Parteien legen nicht dar, dass ihnen die Einreichung dieser Akten bei der Vorinstanz trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Sie und die darauf basierenden Ausführungen der Parteien sind somit unbeachtlich (Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7.1). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer legt zudem den Auszug aus seinem Individuellen Konto (IK) vom 26. November 2021 auf. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 7.2). Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls unbeachtlich.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Bericht des Zentrums B.________ vom 4. Dezember 2017 sei voll beweiskräftig. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der Untersuchung vom 17./18. Juli 2017 in der ideal angepassten Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt (unter Vorbehalt der vorübergehend eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterungen) zu 50 % arbeits- und leistungsfähig sei. Nicht zu überzeugen vermöge hingegen die Auffassung, diese Einschränkung sei medizinisch plausibel bereits ab dem Jahr 2012 anzunehmen. Dies decke sich insbesondere nicht mit den mehrheitlich nur lückenhaft vorliegenden und teilweise allein rückwirkend ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsattesten für die Jahre 2012, 2014 und 2015. Zwar seien in den Jahren 2012, 2014 und 2015 diverse Hospitalisationen und Operationen erfolgt, jedoch hätten diese keine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Damit seien seit 2012 mehrere revisionsrechtlich relevante Veränderungen eingetreten, was unbestritten sei. Ab Februar 2012 sei ein rezidivierendes Erysipel aufgetreten. Im Januar 2015 seien ein Karpaltunnelsyndrom und ein Loge-de-Guyon-Syndrom beidseitig diagnostiziert und in der Folge operativ behandelt worden. Ausserdem bestehe - wie gesagt - seit Juli 2017 ein verändertes Zumutbarkeitsprofil. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden mit dem Unfall vom 1. August 1983 im Zusammenhang. Weiter hätten sich die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verändert, da er seit 2015 kein selbstständiges Unternehmen mehr betreibe und wegen eines gerichtlich verhängten vierjährigen Berufsverbots, das vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Januar 2016 bestätigt worden sei, nicht mehr als selbstständiger Rechtsanwalt habe tätig sein dürfen. Bei diesen Gegebenheiten sei der Rentenanspruch frei zu prüfen.  
 
Die Vorinstanz erwog weiter, die Suva habe den Revisionszeitpunkt zu Recht auf den 1. Juli 2018 festgesetzt. Im Bericht des Zentrums B.________ vom 4. Dezember 2017 sei zwar aufgrund der Untersuchung des Beschwerdeführers im Juli 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Im November 2017 sei aber ein neuerlicher Erysipelschub aufgetreten, der eine Hospitalisation nach sich gezogen habe. Danach sei es zu weiteren Komplikationen gekommen. Am 30. April 2018 sei eine weitere Operation bezüglich des Loge-de-Guyon-Syndroms erfolgt, wobei der behandelnde Arzt von einer Wiederaufnahme der Arbeit ab 15. Juni 2018 ausgegangen sei. Insoweit überzeuge die Annahme eines ab Juli 2018 stabilen und dauerhaft keinen namhaften Verbesserungen durch weitere Heilbehandlung mehr zugänglichen Gesundheitszustandes. Somit sei der Rentenanspruch per 1. Juli 2018 zu prüfen. 
 
5.2. Die Bejahung eines Revisionsgrundes durch die Vorinstanz ist unbestritten. Folglich hat sie zu Recht eine umfassende Anspruchsprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorgenommen (BGE 141 V 9 E. 2.3).  
 
6.  
Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es sei mit den Akten unvereinbar, dass die in den Jahren 2012, 2014 und 2015 erfolgten Hospitalisationen und Operationen keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt haben sollen. Die Suva habe diese Behandlungen zuerst nicht anerkennen wollen, weshalb sie seine Krankenkasse bezahlt habe. Zudem habe er damals keine Taggeldversicherung gehabt, weshalb er als Selbstständigerwerbender keine Arbeitsunfähigkeitsatteste eingeholt habe. Allerdings habe er wiederholt bei der Suva interveniert, weil er nach der Spaltung des linken Unterschenkels an extrem starken Spasmen gelitten habe, die ihn in seiner Arbeitsausübung und seinem Tagesablauf wesentlich behindert hätten (vgl. Aussendienst-Bericht der Suva vom 11. September 2014). Im Bericht vom 7. November 2014 (richtig: 22. Oktober 2014) habe der Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die Entzündungen des linken Unterschenkels als Unfallfolge anerkannt. Damit sei aufgezeigt, weshalb er die Arbeitsunfähigkeitsatteste im Nachhinein habe einholen müssen und sie unvollständig seien. Zudem sei im Bericht des Zentrums B.________ vom 4. Dezember 2017 hinsichtlich der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgeführt worden, dass die enorme Spastizität einen wesentlichen Anteil daran habe. Somit sei die Vorinstanz willkürlich vom Bericht des Zentrums B.________ abgewichen, wonach die 50%ige Einschränkung bereits ab dem Jahr 2012 medizinisch plausibel sei. Zudem habe die Invalidenversicherung (IV) festgestellt, seit der Spaltung des Unterschenkels am 2. (richtig: 22.) Februar 2012 bestehe eine Invalidität von mindestens 44 %. Die IV-Akten seien zu edieren. Entgegen der Vorinstanz sei der Rentenbeginn auf den 2. Februar 2012 festzulegen. 
 
7.  
 
7.1. Im von der Vorinstanz als voll beweiskräftig taxierten Bericht des Zentrums B.________ vom 4. Dezember 2017 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt ca. zu 50 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie der gesundheitlichen Entwicklung sicher ab dem Untersuchungstermin (17./18. Juli 2017), medizinisch plausibel jedoch bereits ab 2012 anzunehmen.  
 
7.2. Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2012 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, könnte er daraus nichts zu seine Gunsten ableiten. Denn erst gemäss dem Bericht des Zentrums B.________ vom 4. Dezember 2017 war keine namhafte Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Verbesserung zu erwarten. Davor konnte mithin ein Rentenanspruch nicht entstehen (vgl. Art. 40 Abs. 1 MVG). Zu beachten ist weiter, dass beim Beschwerdeführer im November 2017 - mithin nach den Untersuchungen im Zentrum B.________ vom 17./18 Juli 2017 - neuerliche gesundheitliche Komplikationen auftraten. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass erst ab Juli 2018 ein stabiler und dauerhaft keinen namhaften Verbesserungen durch weitere Heilbehandlung mehr zugänglicher Gesundheitszustand vorgelegen habe, weshalb der Rentenanspruch per 1. Juli 2018 zu prüfen sei (vgl. E. 5.1 hiervor).  
 
8.  
Strittig ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG). 
 
8.1. Bei der Ermittlung des im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 141 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2).  
 
8.2.  
 
8.2.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der langjährig als selbstständiger Rechtsanwalt tätig gewesene Beschwerdeführer sei am 9. September 2014 bzw. 14. April 2015 vom Obergericht des Kantons Bern wegen qualifizierter Veruntreuung zu 28 Monaten Haft verurteilt worden, was das Bundesgericht mit Urteil 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 bestätigt habe. Der Haftantritt sei im März 2018 noch offen gewesen. Hinzu gekommen sei ein vierjähriges Berufsverbot als Fürsprecher bzw. Rechtsanwalt, das per Januar 2016 rechtskräftig geworden sei. Somit wäre der Beschwerdeführer im Juli 2018 auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr als selbstständiger Rechtsanwalt tätig gewesen, weshalb zur Invaliditätsbemessung nicht die für die Jahre 2010 bis 2014 bei den Akten liegenden Jahresrechnungen aus der Selbstständigkeit herangezogen werden könnten. Hinzu komme, dass diese Jahresrechnungen mit schwankenden Gewinnen zwischen Fr. 159'398.50 im Jahr 2011 bis Fr. 64'611.- im Jahr 2012 sich nicht mit den IK-Auszügen in Einklang bringen liessen. Da der Beschwerdeführer keine Steuererklärungen eingereicht habe, sei er jeweils nach Ermessen veranlagt worden. Der Beizug weiterer Buchhaltungsunterlagen könnte keinen weiteren Aufschluss über das effektive Einkommen liefern, weshalb davon abzusehen sei. Die statistischen Einkommen einer hypothetischen Anstellung als Jurist gemäss den LSE könnten ebenfalls nicht herangezogen werden. Denn gemäss der LSE 2018 habe der entsprechende Lohn Fr. 111'452.40. betragen. Ein solches Einkommen sei mit Blick auf den IK-Auszug des Beschwerdeführers kaum je ausgewiesen. Einzig in den Jahren 1994 bis 1998, 2007, 2016 und 2017 habe er Beträge von mehr als Fr. 100'000.- abgerechnet. In den übrigen Jahren - 1980 bis 1992, 2002 bis 2004, 2008, 2010, 2011, 2013 - seien die Einkommen deutlich tiefer und stark schwankend gewesen. Die Heranziehung der statistischen Werte eines angestellten Juristen scheide hier auch deshalb aus, weil hierfür gerichtsnotorisch ein guter Leumund und ein blanker Strafregisterauszug verlangt würden, was beim Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen nicht zutreffe. Somit sei das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnittswert der letzten zehn Jahre vor Rentenbeginn - mithin von 2008 bis 2017 - im IK-Auszug verbuchten Einträge zu bestimmen. Da diese in den Jahren 2008, 2012 sowie 2014 bis 2017 auch von der Suva erbrachte Taggeldleistungen enthielten, an deren Stelle der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall den vollen Lohn bezogen hätte (und nicht lediglich 80 % des versicherten Verdienstes), seien die Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und in einem nächsten Schritt unter Aufrechnung auf 100 % wiederum hinzuzufügen. Hieraus resultiere von 2008 bis 2017 ein massgeblicher Betrag von Fr. 47'141.90, der aufgrund der seit 2008 im Umfang von 10 % vorbestehenden Invalidität zu erhöhen sei. Dies ergebe ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 52'379.90.  
 
8.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen nicht aufgrund der Jahresrechnungen, die eine Arbeitsleistung von 90 % widerspiegelten, oder aufgrund der statistischen Werte eines angestellten Rechtsanwalts ermittelt habe. Es sei vom maximal versicherten Jahresverdienst auszugehen. Zum selben Ergebnis führe die Heranziehung der statistischen Werte eines angestellten Rechtsanwalts. Er habe auch als solcher bei der F.________ AG, der G.________ GmbH und der C.________ AG gearbeitet, soweit dies seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlaubt habe. Im Februar 2012 habe zudem kein Berufsverbot als selbstständiger Fürsprecher vorgelegen.  
 
Dabei handelt es sich um sehr pauschal gehaltene Einwände, die sich mit der eingehenden und differenzierten vorinstanzlichen Beurteilung nicht näher befassen. Sie sind daher von vornherein nicht geeignet, diese als bundesrechtswidrig darzutun. Da derlei auch nicht offensichtlich zutage tritt, erübrigen sich Weiterungen dazu. 
 
9.  
 
9.1. Strittig ist weiter das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2).  
 
9.2.  
 
9.2.1. Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung schlüssig dargelegt, weshalb das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) zu bestimmen ist. Gestützt hierauf ermittelte sie ausgehend von der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 44'967.20.  
 
Weiter erwog die Vorinstanz, verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'379.90 (vgl. E. 8.3.1 hiervor) resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 %. Angesichts der dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2008 bereits zugesprochenen und nach ihrem Barwert ausgekauften Invalidenrente von 10 % bestehe mit der Erhöhung des Invaliditätsgrades um 4 % keine erhebliche Zunahme der Invalidität im Sinne von Art. 46 Abs. 3 MVG und folglich kein Anspruch auf eine zusätzlichen Invalidenrente. 
 
9.2.2. Gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer keine substanziiert begründeten Einwände vor, weshalb es auch damit sein Bewenden hat.  
 
10.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. April 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar