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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.433/2002 /sta 
 
Urteil vom 1. Oktober 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Strafverfahren; Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 12. März 2002. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Amtsstatthalter von Luzern-Land sprach X.________ am 23. Juli 2001 der versuchten Nötigung schuldig und bestrafte ihn mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren. X.________ wird vorgeworfen, am 15. Januar 2001 seinem Arbeitgeber Y.________ telefonisch mitgeteilt zu haben, dass er ihm Fr. 8'000.-- bezahlen solle, ansonsten er ihn "mit einer 9 mm abholen" werde. Ausserdem soll er Y.________ am 17. Januar 2001 auf dessen Combox die Mitteilung "Ich halte mein Versprechen" hinterlassen haben. 
 
X.________ nahm die Strafverfügung des Amtsstatthalters nicht an, worauf das Amtsgericht Luzern-Land ihn mit Urteil vom 21. November 2001 der versuchten Nötigung schuldig sprach und ihn mit zwei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, bestrafte. Gegen dieses Urteil reichte X.________ Appellation ein. Mit Urteil vom 12. März 2002 bestätigte das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt. 
2. 
X.________ reichte am 30. August 2002 eine als "Einspruch gegen das Urteil vom 12. März 2002" bezeichnete Eingabe ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 3. September 2002 mit, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen vermöge. Er könne jedoch seine Beschwerde bis zum Ablauf der gemäss Art. 89 OG 30-tägigen Beschwerdefrist noch verbessern. Eine Beschwerdeergänzung ist jedoch nicht eingegangen. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Wird Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 30. August 2002 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer, der die Beweiswürdigung des Obergerichts beanstandet, setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese willkürlich sein sollten. Auf die Beschwerde kann deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Oktober 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: