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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_283/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, 
vertreten durch das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Kantonaler Erschliessungsplan Lehngasse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Mai 2023 (VWBES.2022.457). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn legte vom 27. August 2018 bis 26. September 2018 den kantonalen Erschliessungsplan über die Sanierung und Umgestaltung der Lehngasse, GB Oensingen Nr. 156 / 172 bis Knoten Lehngasse / Solothurnstrasse, Abschnitt 5, Oensingen, auf. Der kommunale Erschliessungsplan wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 26. April 2022 genehmigt. 
 
2.  
A.________, Eigentümer des Grundstücks GB Oensingen Nr. 174, erhob gegen den kantonalen Erschliessungsplan Einsprache. Sein Grundstück ist zum thematisierten Kantonsstrassenabschnitt hin erschlossen. Zwischen dem Grundstück des Einsprechers und der Kantonsstrasse liegt das im Eigentum des Staates Solothurn stehende Grundstück GB Oensingen Nr. 173. Darauf lastet ein Wegrecht zu Gunsten von GB Oensingen Nr. 174. Die gegenwärtige Erschliessung von GB Oensingen Nr. 174 zur Kantonsstrasse erfolgt über GB Oensingen Nr. 173. Neu soll die Erschliessung über die Gemeindestrasse südlich des Grundstückes erfolgen. 
Am 29. November 2022 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn den kantonalen Erschliessungsplan und wies die Einsprache von A.________ ab. Dagegen erhob A.________ am 8. Dezember 2022 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Mai 2023 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, direkte Ein- und Ausfahrten auf eine Kantonsstrasse seien aufgrund der Verkehrssicherheit die Ausnahme. Es bestehe kein Anspruch auf eine Erschliessung über eine Kantonsstrasse, wenn eine anderweitige zweckmässige Erschliessung möglich sei. Dies sei vorliegend möglich. Das Grundstück des Beschwerdeführers werde neu über den südlichen Teil seines Grundstücks über die neue Gemeindestrasse erschlossen. Die Zufahrt zur Kantonsstrasse via Wegrecht über GB Oensingen Nr. 173 werde erst dann aufgehoben, wenn die Dienstbarkeit im entsprechenden Verfahren enteignet und die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers über die Gemeindestrasse baulich realisiert sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Das Verwaltungsgericht legte dar, weshalb es den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats für rechtens hielt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret auseinander. Allein mit der Behauptung, die neue Erschliessung zerstöre seine Gartenanlage, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli