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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_53/2019  
 
 
Urteil vom 20. Mai 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 29. November 2018 (200 18 132 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1989 geborene A.________, von Beruf Koch, arbeitete nach einer Wiedereingliederung in die erlernte Tätigkeit durch die Invalidenversicherung seit dem 14. November 2011 in einem Pensum von 80 % als Koch bei der Genossenschaft X.________. Am 2. Oktober 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression und einen Pneumothorax sowie die zwischenzeitlich erfolgte Kündigung durch die Genossenschaft X.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Diese gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich ein Aufbautraining bei der Stiftung Y.________, und - nach Beizug einer psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________ vom 29. Januar 2014 - Berufsberatung und ein weiteres Aufbautraining bei der Stiftung Z.________ (vom 26. Oktober 2015 bis 30. April 2016), welches vorzeitig abgebrochen wurde. In der Folge beauftragte die IV-Stelle Bern die Psychiaterin Dr. med. C.________ mit der Begutachtung des Versicherten. Die Expertise wurde am 26. Juni 2017 erstattet und am 4. Dezember 2017 ergänzt, nachdem A.________ verschiedene Einwände erhoben hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung mangels Vorliegens einer Invalidität ab. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Versicherte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Anordnung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens und zu neuer Entscheidung beantragt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 29. November 2018). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Vorinstanz zu verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und neu zu entscheiden. Eventuell sei ihm ab Februar 2011 eine Invalidenrente sowie ab März 2014 eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit, subeventuell Eingliederungsmassnahmen, zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
Am 31. März 2019 reicht der Versicherte eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der fachärztlichen Stellungnahmen zum Schluss, dass aus somatischer Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Den letzten Pneumothorax habe der Beschwerdeführer im Jahr 2012 erlitten. Die Behandlung sei im Mai 2012 abgeschlossen worden und bei der Begutachtung durch Dr. med. C.________ im Mai und Juni 2017 habe der Versicherte erklärt, er sei hinsichtlich der Lungen beschwerdefrei. In psychischer Hinsicht stellte die Vorinstanz auf das Gutachten der Dr. med. C.________ vom 26. Juni 2017 sowie deren ergänzende Ausführungen vom 4. Dezember 2017 ab, wogegen sie den Beweiswert der Expertise des Dr. med. B.________ im Wesentlichen mit der Begründung verneinte, dieser habe kein Drogenscreening durchgeführt. Sie stellte fest, die Psychiaterin habe im Untersuchungszeitpunkt und auch für die zurückliegende Zeit eine depressive Störung mit einleuchtender Begründung ausgeschlossen. Ebenso wenig habe die Ärztin aufgrund der Biografie und des situationsbezogenen Verhaltens eine Persönlichkeitsstörung erkennen können. Gestützt auf die Darlegungen der Psychiaterin, die im Übrigen dem Cannabiskonsum des Beschwerdeführers keinen Krankheitswert beigemessen habe, sei auch unter dem Gesichtswinkel des psychischen Gesundheitszustandes von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Beruf als Koch oder in einer anderen Tätigkeit auszugehen. Weil das Gutachten den Beweisanforderungen in jeder Hinsicht entspreche, sei darauf abzustellen. Eines strukturierten Beweisverfahrens anhand von Indikatoren, wie es gemäss BGE 141 V 281 bei somatoformen Schmerzstörung durchzuführen ist, bedürfe es nicht.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass keine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durchgeführt wurde. Unberücksichtigt geblieben seien insbesondere die massiven Auswirkungen der Pneumothoraxe auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann hätten Polypen zahlreiche Operationen erforderlich gemacht. Später sei eine Bauchwandschwäche aufgetreten, welche die Zumutbarkeit, eine mittelschwere Arbeit zu verrichten, zusätzlich fraglich erscheinen lasse. Im Übrigen habe auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Arbeit als Koch für unzumutbar gehalten. Ferner beanstandet der Versicherte, dass die Gutachterin keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe. Dass die Vorinstanz auf eine solche verzichtet hat, sei bundesrechtswidrig. Das Gutachten der Dr. med. C.________ leide an gravierenden Mängeln: Es setze sich unter anderem nicht damit auseinander, ob die Kriterien einer Angststörung, wie vom Experten Dr. med. B.________ diagnostiziert, gegeben waren. Soweit sie das Vorliegen einer depressiven Störung verneine, setze sich die Gutachterin in Widerspruch zu sämtlichen anderen Therapeuten und Kliniken.  
 
4.  
 
4.1. Die psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ (vom 29. Januar 2014) und der Dr. med. C.________ (vom 26. Juni 2017) wurden beide von der IV-Stelle in Auftrag gegeben und sind als gleichwertig zu erachten, hat doch keines den Stellenwert eines Obergutachtens. Während Dr. med. B.________ aufgrund der von ihm erhobenen Befunde eine Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft verneint hat, hielt Dr. med. C.________ sowohl die Arbeit als Koch als auch eine Verweisungstätigkeit für voll zumutbar. Angesichts dieser diametral entgegengesetzten Stellungnahmen zweier Fachärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers war es ohne Beizug eines weiteren psychiatrischen Berichts nicht möglich, mit überzeugender Begründung der einen Auffassung den Vorzug zu geben, auch wenn die Expertise des Dr. med. B.________ gemäss Feststellungen der Vorinstanz insofern an einem Mangel leidet, als er kein Drogenscreening durchgeführt hat. Dieser Fehler allein genügt indessen nicht, um dem Gutachten jegliche Beweiskraft abzusprechen. Die Vorinstanz hat damit zwar eine Begründung dafür abgegeben, weshalb auf die Aussagen der Dr. med. C.________ abzustellen sei; dass die Ausführungen des Dr. med. B.________ demgegenüber jeglichen Beweiswert verloren haben sollen, ist damit jedoch nicht erklärt. Angesichts der unterschiedlichen fachärztlichen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit, die sich nicht mittels Beweiswürdigung erklären und allenfalls beseitigen lassen, wäre das kantonale Gericht zur Anordnung einer zusätzlichen psychiatrischen Expertise gehalten gewesen. Indem es dies unterlassen hat, hat es sich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vorwerfen zu lassen.  
 
4.2. Im Weiteren ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer auch in somatischer Hinsicht an erheblichen Gesundheitsstörungen leidet. So musste er sich wegen mehrerer Pneumothoraxe zwischen Dezember 2010 und Mai 2012 wiederholt operativen Eingriffen unterziehen. Ferner wurde im November 2011 eine ausgeprägte Kolonpolyposis festgestellt. In der Folge wurden mittels vier Eingriffen zwischen November 2011 und Juni 2017 zahlreiche Polypen entfernt. Schliesslich wurden am 13. Dezember 2017 eine Bauchwandschwäche Unterbauch links und ein hyperplastisches/serrated Adenoma-Kolonpolyposis-Syndrom diagnostiziert. Auch wenn von den somatischen Leiden aus ärztlicher Sicht zurzeit, soweit ersichtlich, lediglich die Pneumothoraxe mit Beeinträchtigung der Lungenfunktion einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist es infolge des Zusammentreffens von körperlichen und psychischen Befunden sowie des Suchtverhaltens mit nicht umfassend geklärten Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit unabdingbar, dass der Versicherte polydisziplinär abgeklärt wird, wie dies in der Beschwerde beantragt wird. Denn die internistischen und psychischen Krankheitsbilder bedürfen einer Untersuchung durch Fachärzte unterschiedlicher Disziplinen, fehlt es doch einem Psychiater am erforderlichen Fachwissen, welches es ihm erlauben würde, eine Stellungnahme zu den Folgen des gesamten physischen und psychosomatischen Krankheitsbildes abzugeben. Um eine beweiskräftige Einschätzung der relevanten Arbeitsunfähigkeit zu erhalten, ist eine polydisziplinäre Begutachtung in einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu veranlassen. Gestützt auf deren Erkenntnisse wird die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinden.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. November 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Mai 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer