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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_151/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Anina Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. B.________, vertreten durch Advokat Dr. Georg Gremmelspacher, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, stationäre therapeutische Massnahme; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2022 (SB.2020.63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 3. April 2020 der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten schweren (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen (einfachen), des versuchten und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Zechprellerei, der Drohung, der Nötigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen Übertretung des BetmG (SR 812.121) sowie der Übertretung des kantonalen Gesetzes vom 11. Januar 2017 über Niederlassung und Aufenthalt (NAG; SG 122.200) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 1'400.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) aufschob. Gleichzeitig erklärte es die gegen A.________ am 14. Mai 2018 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie die am 24. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises und mehrfacher Übertretung des BetmG bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70.-- für vollziehbar. Ferner behaftete das Strafgericht A.________ bei der grundsätzlichen Anerkennung der Genugtuungsforderung von B.________ in der Höhe von Fr. 7'500.--. 
 
B.  
Auf seine Berufung hin sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ mit Urteil vom 28. Januar 2022 von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und der Zechprellerei frei. Dagegen bestätigte es die noch nicht rechtskräftigen Schuldsprüche wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer und mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Nötigung. Hierfür verhängte es eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'400.--, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe wie bereits die erste Instanz zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufschob. Auf den Widerruf der von den Staatsanwaltschaften Brugg-Zurzach und Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafen verzichtete es. Schliesslich verurteilte es A.________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 7'500.-- an B.________. 
 
C.  
 
C.a. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Berufungsurteils. Im Einzelnen sei er von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren und der mehrfachen einfachen Körperverletzung freizusprechen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von höchsten 30 Monaten zu verurteilen. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei zu verzichten. Die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung sei angemessen zu reduzieren. Eventualiter sei die Sache in den genannten Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
C.b. Mit Gesuch vom 5. Juni 2023 strebte A.________ erfolglos die Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug an (siehe Urteil 7B_146/2023 vom 11. Juli 2023). Die Spruchkörperbesetzung im vorliegenden Verfahren trägt im Übrigen dem Umstand Rechnung, dass die zweite strafrechtliche Abteilung im Haftprüfungsverfahren bereits mit der Sache befasst war.  
 
C.c. Dem Antrag von B.________, ihre Adresse sei weder A.________ noch seiner Rechtsvertretung bekannt zu geben, wird entsprochen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B.________ (Beschwerdegegnerin 2). 
 
2.1. Unbestrittenermassen begab sich der Beschwerdeführer am 9. September 2019 unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und Alkohol mit einem Küchenmesser bewaffnet zur Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 2, seiner Ex-Freundin, weil er deren neuen Partner bedrohen wollte. Zufällig erschien in diesem Moment, als er das Haus bereits betreten hatte, die Cousine der Beschwerdegegnerin 2, C.________. Der Beschwerdeführer kündigte ihr gegenüber an, er werde die Beschwerdegegnerin 2 umbringen. In der Folge konnte ihn C.________ jedoch davon überzeugen, sie nach draussen zu begleiten, wo die Beschwerdegegnerin 2 dazustiess. Zu ihr sagte der Beschwerdeführer, sie habe sein Leben zerstört und er werde sie und ihren Partner umbringen, wobei er mit dem Messer bedrohlich nah vor ihrem Gesicht herumfuchtelte. Er kickte gegen die Holzumrandung der Haustür und schlug deren Glasscheibe ein. Anschliessend hielt er der Beschwerdegegnerin 2 von hinten mit der linken Hand die stumpfe Seite des Messers an den Hals, wobei das Messer den Hals berührte, und drohte ihr erneut, sie umzubringen. Die Beschwerdegegnerin 2 wehrte sich und schaffte es, ihm das Messer abzunehmen. Danach fasste der Beschwerdeführer ihr mit der rechten Hand an den Hals und drückte sie gegen die Hauswand. Zum Schluss warf er sie, den Griff immer noch am Hals, gegen ein paar vor der Haustür abgestellte Fahrräder. Daraufhin gelang der Beschwerdegegnerin 2 die Flucht, wobei der Beschwerdeführer sie noch verfolgte, bis er wenig später von der Polizei angehalten wurde.  
 
2.2. Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers falle der Tatbestand der eventualvorsätzlichen versuchten Tötung nur in Betracht, wenn der Täter eine konkrete Lebensgefahr für das Opfer geschaffen habe. Eine solche habe im Zusammenhang mit dem Messer nicht vorgelegen respektive sei die entsprechende, auf rein theoretische Möglichkeiten gestützte Annahme der Vorinstanz willkürlich. Gleiches gelte bezüglich des Griffes an den Hals. Aus den Aussagen der Parteien habe die konkrete Krafteinwirkung auf den Hals schlicht nicht rekonstruiert werden können. Die angeblichen lebensbedrohlichen Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 seinen nicht belegt. Völlig unplausibel seien die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Sturz der Beschwerdegegnerin 2 auf die Fahrräder. Aufgrund angeblicher Rückenschmerzen, deren Ursache nicht hinreichend belegt sei, auf weitere mögliche lebensbedrohliche Verletzungen durch den Sturz zu schliessen, entspreche reiner Willkür. Weiter irre die Vorinstanz, wenn sie aufgrund der von ihm beschriebenen Beweggründe auf Eventualtötungsvorsatz schliesse, habe er doch mehrfach glaubhaft ausgeführt, dass sich seine Aggressionen nicht gegen die Beschwerdegegnerin 2, sondern gegen deren neuen Partner gerichtet hätten. Davon abgesehen hätte sich die Vorinstanz, wenn sie von einer konkreten Lebensgefahr ausgehe, mit der Abgrenzung des Gefährdungsvorsatzes gemäss Art. 129 StGB vom Eventualvorsatz bezüglich Art. 111 StGB befassen müssen.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Bleibt es beim Versuch, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).  
 
2.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweis[en]).  
 
2.3.4. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert Art. 129 StGB den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteil 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3.5. Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 mit Hinweis; Urteil 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.2). Es kann somit nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei der blossen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB vertraut der Täter also darauf, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1, 3.2.3; und 3.5.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.6. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.7. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 356 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorinstanz unterteilt das Geschehen in drei Abschnitte - Messereinsatz, Würgen, Wurf auf die Fahrräder - und nimmt für jeden davon eine selbstständige Würdigung vor, bevor sie aufgrund der Gesamtumstände auf eine (einfache) eventualvorsätzliche Tötung schliesst. Entscheidend ist somit, ob der Beschwerdeführer angesichts des Gesamtgeschehens von der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung wusste - was nicht bestritten ist - und ob er diese in Kauf genommen hat. Die Vorinstanz bejaht dies im Ergebnis zu Recht (zur Würdigung mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender Angriffe als Gesamtgeschehen siehe etwa Urteile 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.4; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 4.3).  
Beginnend mit dem Messereinsatz erwägt sie, am Hals der Beschwerdegegnerin 2 hätten zwar keine Verletzungen bzw. Schürfungen festgestellt werden können. Es habe sich jedoch um ein relativ dynamisches Geschehen gehandelt, bei dem der Beschwerdeführer das Abwehrverhalten der Beschwerdegegnerin 2 nicht habe voraussehen und seine eigenen Bewegungen nur noch sehr begrenzt habe steuern können. Insbesondere habe neben der Intoxikation mit Kokain eine substanzielle Alkoholisierung vorgelegen (Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt maximal 1.89 o/oo), weshalb laut forensisch-toxikologischem Gutachten vom 12. November 2019 von einer mindestens mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen sei. Darüber hinaus habe er gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 am Tatabend "unmenschlich" auf sie gewirkt; sie habe ihn zuvor noch nie in einem solchen Zustand gesehen, was "richtig Angst gemacht" habe; man sei nicht an ihn herangekommen und er sei voller Aggressionen gewesen. Der Beschwerdeführer selber habe beschrieben, in einem "Delirium" gewesen zu sein und explizit eingeräumt, aufgrund des Alkohols gar nicht das Feingefühl gehabt zu haben, eine Verletzung am Hals der Beschwerdegegnerin 2 zu verhindern. Vor diesem Hintergrund scheine es rein zufällig, dass er ihr "bloss" die stumpfe Seite des Messers an den Hals gehalten habe und dass weder er noch das Opfer abrupte Bewegungen gemacht hätten, die in der Halsregion zu fatalen, tödlichen Schnittverletzungen führten. 
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, für die Beschwerdegegnerin 2 habe gar nie eine Gefahr bestanden, da nur die stumpfe Seite des Messers ihren Hals berührte. Zum einen schreibt dies die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen einzig dem Zufall zu, zum anderen hätte es offensichtlich nur einer einfachen, raschen Bewegung seinerseits bedurft, um das Messer zu drehen. Gegen die Annahme von Eventualvorsatz spricht in dieser Phase des Geschehens einzig der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer das Messer selber abnehmen konnte und gewisse Abwehrmöglichkeiten somit noch erhalten waren. Diesem Umstand kommt aber im Gesamtgeschehen, wie nachfolgend gezeigt wird, im Ergebnis nur untergeordnete Bedeutung zu. Da es auf die Gesamtumstände und nicht auf eine isolierte Würdigung der einzelnen Handlungen ankommt, kann der Beschwerdeführer auch aus dem angerufenen Urteil 6S.454/2004 vom 21. März 2006, in dem beim Halten einer Messerklinge am Hals ohne darauffolgende Verletzungen auf Gefährdung des Lebens erkannt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Offenbleiben kann sodann, ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Messereinsatz zu Recht eine unmittelbare Lebensgefahr annimmt. Denn diese Frage ist insofern unerheblich, als ein Versuch in einer früheren oder fortgeschritteneren Phase enden kann und die Annahme einer versuchten Tötung daher keine unmittelbare Lebensgefahr voraussetzt (vgl. Urteil 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.5 mit Hinweis; ferner Urteil 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3). 
Der darauffolgende Griff an den Hals hat gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ebenfalls keine objektiv feststellbaren Spuren oder Verletzungen bei der Beschwerdegegnerin 2 hinterlassen. Die Vorinstanz schreibt dazu, solche seien laut gutachterlicher Stellungnahme auch nicht zwingend zu erwarten. Die "erhebliche Intensität des Würgevorgangs" folgert sie stattdessen in einem ersten Schritt aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2: Das von dieser beschriebene Gefühl zu sterben ("Ich dachte jetzt ist fertig", "Ich habe dort in diesem Moment gedacht, jetzt ist es vorbei"), das empfundene Abdrücken der Luftzufuhr ("Ich weiss, dass es mir die Luft abgestellt hat") sowie die relativ lange nach dem Vorfall andauernden Schmerzen am Hals und beim Schlucken liessen auch ohne äusserlich feststellbare Anzeichen auf eine relevante Halskompression schliessen. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer selbst bestätigt, die Beschwerdegegnerin 2 "schon fest" am Hals gepackt zu haben. Die Stärke des Würgegriffs werde letztlich auch anhand des Geschehensablaufs deutlich: Der Beschwerdeführer habe das Opfer am Hals aufgehoben und gegen die Fahrräder geworfen, was nur mit einem starken Würgegriff möglich sei. Da es bei einer derartigen Gewalteinwirkung nur wenig an zusätzlicher Kompression bedürfe, um den sofortigen Tod des Opfers zu bewirken, sei es einzig dem Zufall zu verdanken, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Leben davongekommen sei. 
Zum dritten Sachverhaltselement, dem Wurf auf die Fahrräder, führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdegegnerin 2 sei wegen der dadurch verursachten Rückenschmerzen noch über ein Jahr nach dem Vorfall in Behandlung gewesen. Der Wurf wäre deshalb durchaus geeignet gewesen, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. 
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz die Intensität des Würgegriffs nicht mit objektiven Befunden zu untermauern vermag und letztlich eine subjektive Wertung vornimmt, was insbesondere bezüglich der Bejahung einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht unproblematisch ist (zur unmittelbaren Lebensgefahr bei Würgevorfällen siehe Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Auch vermag es nicht restlos zu überzeugen, wenn sie von den beim Sturz auf die Fahrräder erlittenen Rückenschmerzen auf die Möglichkeit lebensgefährlicher Verletzungen erkennt. Selbst die willkürliche Würdigung einzelner Indizien führt indes nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist (Urteile 6B_412/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4., nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Solches zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Es ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung der drei Sachverhaltselemente auf eine Inkaufnahme des Tötungserfolgs schliesst. 
Begründen lässt sich dies zunächst anhand des Ablaufs des Vorfalls: Als die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer in der ersten Phase der Auseinandersetzung das Messer abnehmen konnte, brach er seine Aggressionshandlungen nicht etwa ab, sondern ging zu einem weiteren - von der Vorinstanz als "klassische Tötungshandlung" bezeichneten - Angriff durch Würgen über. Diesen beendete er dadurch, dass er die Beschwerdegegnerin 2 am Hals gepackt gewaltsam von sich wegwarf. Sein Vorhaben gab er in der Folge auch dann nicht auf, als ihr die Flucht gelang, sondern erst beim Eintreffen der Polizei, was die Vorinstanz zutreffend als Indiz für Eventualvorsatz wertet (vgl. Urteile 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.5.3; 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.4.3). Sie verfällt sodann nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe den Messereinsatz und die Intensität des Würgegriffs aufgrund seiner Angetriebenheit und dem Drogen- und Alkoholeinfluss nicht mehr steuern, kontrollieren bzw. dosieren können. Hängt der Erfolgseintritt letztlich vom Zufall und nicht vom Einfluss des Täters ab, ist dies als starkes Indiz für seine Inkaufnahme zu werten (siehe E. 2.3.5 oben). Bei der Annahme von Eventualtötungsvorsatz sieht sich die Vorinstanz sodann zu Recht darin bestärkt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Todesdrohungen gegen die Beschwerdegegnerin 2 geäussert und diese am Tatabend explizit wiederholt hat (vgl. Urteile 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.5.3; 6B_1177/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.6). Ferner sprechen nach dem Dafürhalten der Vorinstanz die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beweggründe für einen Eventualtötungsvorsatz. So habe er die Trennung von der Beschwerdegegnerin 2, seinen Frust und seine Eifersucht nicht verarbeiten können und seine Wut, auch über seine starke Drogensucht und die generelle Abwärtsspirale, auf sie übertragen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt - das Ziel seiner Aggression sei einzig der neue Partner seiner Ex-Freundin gewesen -, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, mit der er vor Bundesgericht nicht zu hören ist. Da der Beschwerdeführer nach der willkürfreien Einschätzung der Vorinstanz nicht mehr auf ein Ausbleiben des Todeseintritts vertrauen konnte, sondern dies vielmehr dem Zufall überliess, brauchte die Vorinstanz trotz Bejahung einer unmittelbaren Lebensgefahr darüber hinaus keine nähere Abgrenzung zum Tatbestand der Gefährdung des Lebens vorzunehmen. 
Alles in allem ist mit der Vorinstanz von Eventualvorsatz auszugehen, womit der Schuldspruch wegen versuchter Tötung kein Bundesrecht verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Im Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von D.________ und wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.________ und F.________. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK) sowie der Pflicht zur Beweisabnahme nach Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Rechte nicht gewahrt, wenn im Berufungsverfahren trotz entsprechender Beweisanträge nur zwei von vier Belastungszeugen angehört würden.  
 
3.2. Mangels Konfrontation mit den Belastungszeugen D.________ und F.________ verwertet die Vorinstanz deren Aussagen nicht, sondern stützt sich einzig auf die Schilderungen von E.________ und der unbeteiligten Zeugin G.________. Sie legt dar, weshalb sie diese als glaubhaft erachtet, auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden kann und der vermeintliche Entlastungszeuge H.________ nichts zur Entlastung des Beschwerdeführers beiträgt. Inwiefern diese Überlegungen geradezu unhaltbar sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer nicht im Ansatz auf, macht er doch mit keinem Wort Willkür geltend. Er bringt einzig vor, im kantonalen Verfahren auf Widersprüche in den Aussagen von E.________ und G.________ hingewiesen zu haben, weshalb deren Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) durch die Befragung von D.________ und F.________ hätte überprüft werden müssen. Diese Widersprüche benennt er jedoch nicht, wie er sich auch sonst nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung befasst. Damit verfehlt die Beschwerde in diesem Punkt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. auch BGE 146 IV 297 E. 1.2).  
 
4.  
Seine Anträge hinsichtlich Strafzumessung und Genugtuung der Beschwerdegegnerin 2 begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
 
5.1. Zunächst ruft der Beschwerdeführer formelle Gründe an: Dr. med. I.________ Verfasser des psychiatrischen Gutachtens vom 21. Januar 2021, auf das sich die Anordnung der Massnahme stützt, sei befangen. Der Gutachter habe ihn im Rahmen eines stationären Aufenthalts in den Jahren 2013/2014 in der UPK Basel mindestens einmal bei einer Visite als Patienten behandelt. Das Gutachten liefere deshalb keine taugliche Grundlage für die Anordnung einer stationären Massnahme. Des Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, gemäss Therapiebericht vom 23. Juni 2021 von Dr. med. J.________, die ihn mehrere Monate eng behandelt habe, könne entgegen der Einschätzung von Dr. med. I.________ aktuell keine Diagnose aus dem schizophrenen Formkreis mehr gestellt werden. Die Vorinstanz hätte vor diesem Hintergrund seinen Anträgen auf Befragung von Dr. med. J.________ respektive Einholung eines neuen Gutachtens bei einer unbefangenen Fachperson stattgeben müssen. Davon abgesehen nehme die Vorinstanz eine falsche Verknüpfung vor, wenn sie die Diagnose von Dr. med. I.________ durch den Umstand, dass er bei Bedarf Quetiapin einnehme, bestätigt sehe. Bei diesem Medikament handle es sich um ein weit verbreitetes "off-label"-Schlafmittel und die im angefochtenen Urteil erwähnte Dosierung sei mitnichten geeignet, eine Schizophrenie zu behandeln.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zum Ausstandsbegehren gegen Dr. med. I.________ hält die Vorinstanz in einer Hauptbegründung fest, dass die damalige Verteidigung auf Anfrage hin keine Einwände gegen seine Bestellung als Sachverständigen erhoben habe. Dies, obwohl sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass Dr. med. I.________ "nicht gänzlich ausschliessen könne", beim Beschwerdeführer einmal eine Supervision gemacht zu haben. Vor Schranken habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe den Namen von Dr. med. I.________ zunächst nicht assoziieren können. Als er ihn aber für die Begutachtung im Untersuchungsgefängnis gesehen habe - was gemäss Angaben im Gutachten am 7. Januar 2020 gewesen sein müsse - habe er ihn erkannt. Diese Darstellung würde von derjenigen des Gutachters, aber auch von derjenigen der Verteidigung abweichen. Selbst wenn man aber diesen Ausführungen des Beschwerdeführers folgen wolle, hätte der Beschwerdeführer den vermeintlichen Ausstandsgrund gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO innert angemessener Frist, und nicht erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2020, geltend machen müssen.  
 
5.2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es sei treuwidrig, ihm ein verspätetes Ausstandsgesuch vorzuwerfen. Die frühere Verteidigung sei im Oktober 2019, als sie keine Ausstandsgründe geltend gemacht habe, von der falschen Vorstellung ausgegangen, Dr. med. I.________ sei als reiner Supervisor aufgetreten. Dabei verkennt er, dass der Vorwurf der Vorinstanz, das Ausstandsbegehren sei zu spät gestellt worden, nicht diesen Zeitraum beschlägt, sondern die Zeit unmittelbar nach der persönlichen Exploration im Januar 2020, bei welcher der Beschwerdeführer den Gutachter angeblich wiedererkannt hat. Was er in diesem Zusammenhang mit dem Einwand, es könne offenbleiben, inwiefern er sich beim Gefängnisbesuch an Dr. med. I.________ erinnerte, zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar. Weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen Recht, namentlich Art. 183 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 StPO, verletzen sollten, erhellt anhand seiner Ausführungen letztlich nicht. Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung und den diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers.  
 
5.3. Betreffend Antrag auf Einholung eines Obergutachtens ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, es bestehe kein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Einschätzung von Dr. med. I.________ und jener von Dr. med. J.________. Der Gutachter sei mit dem Therapiebericht de Therapeutin bedient worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er die Diagnose in Bezug auf die Schizophrenie erneut bestätigt und dargelegt, dass eine klare Trennung zwischen einer Persönlichkeitsstörung mit psychotischer Entgleisung bei Substanzkonsum einerseits und einer Schizophrenie, die auch episodisch verlaufen könne andererseits relativ schwierig sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in Haft - und damit grundsätzlich ohne regelmässigen Drogenkonsum - psychotische Reaktionen gezeigt habe, spräche im Längsschnitt für eine Schizophrenie. Diese Ausführungen, so die Vorinstanz, überzeugten das Gesamtgericht, zumal Dr. med. I.________ bereits im Gutachten ausgeführt habe, dass längere psychosefreie Episoden vorkommen könnten und seine Einschätzung folglich nicht im Widerspruch zu dem von Dr. med. J.________ festgestellten psychosefreien Behandlungszeitraum von fünfeinhalb Monaten stehe. Ausserdem habe der Gutachter klargestellt, dass die Qualifikation als Schizophrenie oder als Persönlichkeitsstörung nicht allein ausschlaggebend sei, da in beiden Fällen sowohl der Substanzkonsum als auch der Verlust fester Strukturen ein psychotisches Erleben wahrscheinlich machten. Wie die Vorinstanz weiter erwägt, bedürfe die Abgrenzung im Hinblick auf die Massnahme somit keiner abschliessenden Klärung, da in beiden Fällen das Vorliegen einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes zu bejahen sei. Nebst dem liege unbestrittenermassen ein schwerwiegende Abhängigkeit von Cannabis und Kokain vor.  
Mit diesen einleuchtenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insoweit liegt keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vor. Anders als vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Diagnose angedeutet, setzt sich die Vorinstanz im Übrigen sehr wohl mit der Verhältnismässigkeit der Massnahme auseinander. Schliesslich ist auch mit seinem Hinweis auf den Anwendungsbereich von Quetiapin nichts gewonnen. Die Feststellung der Vorinstanz, er nehme bei Bedarf 25 mg dieses Medikaments als Reservemedikation ein, ist nur ein ergänzendes, nicht aber ein ausschlaggebendes Indiz für das Vorliegen einer schweren psychischen Störung. 
Die Rügen im Zusammenhang mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweisen sich als unbegründet, soweit sie unter formellen Aspekten überhaupt zulässig sind. 
 
6.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit bei der Bemessung der Kosten Rechnung getragen wird (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Hurni 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger