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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_214/2023, 8C_273/2023  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_214/2023 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, 
Beschwerdegegnerin 1, 
 
und 
 
8C_273/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen), 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Februar 2023 
(S 20 60). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1988 geborene A.________ war seit dem 1. November 2011 bei der Klinik B.________ in C.________ als dipl. Pflegefachfrau HF mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012. Am 15. März 2012 erlitt A.________ beim Snowboarden einen Unfall, als sie nach einem Sprung mit Kopf und Rücken auf der Piste aufprallte und sich dabei eine Berstungsfraktur der Halswirbelsäule C6 zuzog, die zu einer inkompletten Tetraplegie sub C6 führte. Nach einer Hospitalisierung im Spital D.________ vom 15. bis zum 22. März 2012 erfolgte bis zum 31. August 2012 ein stationärer Aufenthalt im Zentrum E.________ in F.________. Beim Austritt verblieben Funktionseinschränkungen beider Hände und eine neurogene Blasenfunktionsstörung, während die Versicherte in allen Verrichtungen des alltäglichen Lebens jedoch wieder selbstständig war und das Zentrum E.________ als Fussgängerin verlassen konnte. 
Bereits mit Schreiben vom 26. März 2012 hatte die Allianz ihre Leistungspflicht anerkannt und in der Folge die gesetzlichen Leistungen erbracht (Heilbehandlung und Taggeld). Gestützt auf ein medizinisches Gutachten der medexperts ag, St. Gallen, vom 12. Dezember 2016 teilte sie der Versicherten am 13. Februar 2019 mit, dass sie die Heilbehandlungskosten per 31. Juli 2018 einstellen und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde. A.________ stehe jedoch eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 55 % zu. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. März 2019 sprach ihr die Allianz die angekündigte Integritätsentschädigung zu. Am 14. Mai 2019 hielt sie verfügungsweise an der Einstellung der Heilbehandlungskosten per 31. Juli 2018 und der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest. Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten wies sie mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ab. 
 
B.  
Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hin gab das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) des Spitals G.________ eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag (Gerichtsgutachten vom 10. November 2022). Mit Urteil vom 14. Februar 2023 hiess es die Beschwerde insoweit gut, als es A.________ ab 1. August 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 21 % zusprach und die Allianz zur Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG verpflichtete. 
 
C.  
 
C.a. Mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde im Verfahren 8C_214/2023 beantragt die Allianz, unter Aufhebung des kantonalen Urteils sei der Anspruch der A.________ auf eine Invalidenrente und auf Übernahme der Heilbehandlungskosten abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
C.b. A.________ erhebt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren 8C_273/2023). Sie beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Urteils und des Einspracheentscheids der Allianz sei diese zu verurteilen, ihr rückwirkend ab dem 1. August 2018 mindestens eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 39 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz oder allenfalls an die Allianz zurückzuweisen.  
Während die Allianz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Verwaltungsgericht und das BAG auf eine Stellungnahme. Mit Replik vom 11. September 2023 hält A.________ an ihrem Standpunkt fest.  
 
C.c. Mit Verfügung vom 14. September 2023 entspricht das Bundesgericht dem Gesuch der Allianz um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Da den Beschwerden der Allianz und der Versicherten derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sie sich gegen dasselbe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden richten und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 8C_214/2023 und 8C_273/2023 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]). 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist zunächst, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Versicherten eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 21 % zusprach. Während die Versicherte von einem höheren Rentenanspruch ausgeht, stellt die Allianz einen solchen gänzlich in Abrede. Vom Rentenanspruch abhängig und ebenfalls umstritten ist sodann, ob die Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG hat.  
 
3.2. Nicht mehr strittig ist der medizinische Sachverhalt. Dazu gehören namentlich das Erreichen des medizinischen Endzustands per 31. Juli 2018 (mit entsprechendem Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns am 1. August 2018) und der Umstand, dass die Versicherte in ihrer angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit als dipl. Pflegefachfrau HF nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen eine Arbeitsfähigkeit "von 64 %" besteht. Ebenfalls nicht (mehr) in Frage gestellt wird das vom kantonalen Gericht für das Jahr 2018 ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 60'330.-. Uneinig sind sich die Parteien hingegen noch über die Ermittlung und die Höhe des Valideneinkommens (zu den Begriffen des Validen- und Invalideneinkommens siehe E. 4 hiernach).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat die im vorliegenden Zusammenhang noch interessierenden Bestimmungen und Grundsätze zum zeitlich massgebenden Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) richtig dargelegt. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), insbesondere zur Ermittlung der hypothetisch erzielbaren Vergleichseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen: BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1) und mit Invalidität (Invalideneinkommen: BGE 143 V 295 E. 2.2). Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die Erläuterungen zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und zur Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG).  
 
4.2. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes:  
 
4.2.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteile 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (SVR 2009 IV Nr. 58, S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteile 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1).  
 
4.2.3. Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1). Ein strikter Beweis für eine nach der gesundheitlichen Beeinträchtigung absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen bedarf es gewisser konkreter Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann. Eine vom Grundsatz abweichende Beurteilung, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung verlangt werden, ergibt sich daher für junge Versicherte nicht (Urteil 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2019 hatte die Allianz zur Bemessung des Valideneinkommens noch an den von der Versicherten erzielten Verdienst als Pflegefachfrau bei der Klinik B.________ angeknüpft, der gemäss Angaben dieser Arbeitgeberin im Jahr 2018 Fr. 76'555.80 betragen hätte. Im Einspracheentscheid wies die Allianz sodann jedoch darauf hin, dass die Versicherte diese Stelle bereits vor dem Unfall gekündigt hatte und somit auch ohne Unfall nicht mehr dort arbeiten würde. Für die Berechnung des Valideneinkommens sei deshalb auf die statistischen Werte gemäss LSE-Tabelle 2016 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88, Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzniveau 2, Frauen) abzustellen, was, angepasst an die Nominallohnentwicklung und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden, einen Betrag von Fr. 64'730.- ergebe.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das kantonale Gericht befasste sich in seinem Urteil zunächst mit der von der Versicherten geltend gemachten beruflichen Entwicklung, die sie ohne den Unfall vom 15. März 2012 mutmasslich vollzogen hätte. Es erwog, sie habe im August 2007 mit 19 Jahren die Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ am Spital D.________ abgeschlossen und anschliessend im Oktober 2010, ebenfalls am Spital D.________, das Studium zur dipl. Pflegefachfrau HF absolviert. Daraufhin habe sie das Spital D.________ verlassen und sei ab dem 1. November 2011, also rund ein Jahr später, von der Klinik B.________ als Pflegefachfrau mit einem Arbeitspensum von 90 % angestellt worden. Dieses Arbeitsverhältnis habe die Versicherte am 17. Februar 2012 wegen eines geplanten Auslandsaufenthalts per 30. Juni 2012 gekündigt. Nach dem Unfall habe sie von September 2013 bis Sommer 2018 an der Schule H.________ ein Bachelor- und ein Masterstudium in Pflege absolviert, dies als Teilzeitstudium ohne die üblicherweise begleitende Berufspraxis. Am 1. Dezember 2018 habe sie an der I.________ eine bis November 2020 befristete Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Pensum von 70 % angetreten, welches sie im August 2019 auf 50 % reduziert habe, als sie zusätzlich eine Stelle als Lehrperson am Zentrum J.________ in K.________ (Pensum: 23 %) angetreten habe. Auf Ende 2019 habe sie die Stelle bei der I.________ gekündigt, um ab Februar 2020 mit einem Pensum von 50 % als Pflegeexpertin APN bei der L.________ AG tätig zu werden.  
 
5.2.2. Gestützt auf diesen Sachverhalt erwog das kantonale Gericht, aus dem beruflichen Werdegang vor dem Unfall ergäben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass die Versicherte ohne den Unfall eine berufliche Weiterentwicklung angestrebt hätte. Auch der Umstand, dass sie im Juli 2011, d.h. noch vor der Anstellung bei der Klinik B.________, bei der M.________ GmbH Interesse am Zertifikat "Modul 1 des Lehrgangs Ausbilder/in mit eidg. Fachausweis" des Schweizerischen Verbands für Weiterbildung (SVEB) bekundet habe und ihr daraufhin am 13. Juli 2011 Informationsmaterial zugestellt worden sei, bilde keinen konkreten Anhaltspunkt für eine berufliche Weiterentwicklung. Gegen eine solche sprächen schliesslich auch die Berichte des Instituts für Berufsfindung des Zentrums E.________ vom 30. Juli 2012 und des Personenschaden-Inspektors der Allianz vom 28. August 2012, wonach die Versicherte ihren Beruf als Pflegefachfrau sehr liebe und davon ausgehe, ihn in irgendeiner Form wieder ausführen zu können bzw. sie nach ihrem Auslandsaufenthalt wieder im Pflegeberuf habe arbeiten wollen. Auch die berufliche Entwicklung der Versicherten nach dem Unfall lasse keine Rückschlüsse auf die von ihr geltend gemachte mutmassliche berufliche Karriere ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden zu. Sie habe von der stark körperlich geprägten Tätigkeit einer Pflegefachfrau, die ihr nach dem Unfall nicht mehr möglich war, in eine vorwiegend sitzende Bürotätigkeit gewechselt, die grundsätzlich keine manuellen Tätigkeiten umfasst, sondern von der Erzeugung, Bearbeitung und Übermittlung von Informationen geprägt gewesen sei. Die unfallbedingt eingeschlagene Laufbahn habe sich somit nicht unmittelbar auf die angestammte Tätigkeit im Pflegebereich bezogen, sondern auf eine wissenschaftliche Tätigkeit bzw. auf die Ausbildung im Pflegebereich. Hierfür sei eine Umschulung unabdingbar gewesen. Das Bachelor- und Masterstudium in Pflege sei denn auch im Rahmen einer Umschulung der Invalidenversicherung erfolgt, dies mit dem Zweck, der Versicherten uneingeschränkt mögliche Tätigkeiten wie wissenschaftliche, pädagogische, logistische, statistische und strategische Arbeiten rund um den Arbeitsbereich Pflege zu ermöglichen. Es habe sich somit um eine neue Erwerbstätigkeit in einem zwar verwandten, aber doch neuen Berufszweig gehandelt.  
Nach dem Gesagten, so die Vorinstanz, lägen keine klaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versicherte ohne Unfall im angestammten Tätigkeitsbereich als Pflegefachfrau überwiegend wahrscheinlich einen beruflichen Aufstieg angestrebt oder auch, z.B. mit einer Bachelor- und Masterausbildung, in ein neues, wenn auch verwandtes Tätigkeitsgebiet gewechselt und dort eine vergleichbare Position wie jene nach der Umschulung erlangt hätte. Entgegen der Auffassung der Versicherten sei für die Ermittlung des Valideneinkommens somit nicht von ihrem aktuellen Lohn bei der L.________ AG auszugehen, sondern vom letzten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst. 
 
5.2.3. Weiter stellte sich das kantonale Gericht auf den Standpunkt, dass das Valideneinkommen - entgegen dem Einspracheentscheid der Allianz - jedoch auch nicht anhand der LSE, sondern gestützt auf das Einkommen bei der Klinik B.________ zu ermitteln sei. Zwar habe sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Versicherte ihre dortige Stelle bereits gekündigt hatte. Grund für die Kündigung sei aber der geplante Auslandsaufenthalt gewesen, um danach wieder im gleichen Beruf zu arbeiten. Es könne nun nicht einerseits eine berufliche Weiterentwicklung mit der Begründung verneint werden, dass die Versicherte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre, nach dem Auslandsaufenthalt wieder als Pflegefachfrau gearbeitet hätte, und andererseits gleichzeitig der in einer solchen Tätigkeit erzielte Lohn nicht als Valideneinkommen anerkannt werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Versicherte nach ihrer Rückkehr zu einem um rund Fr. 12'000.- tieferen Jahreslohn zu arbeiten begonnen hätte, zumal sie als Fachkraft im Pflegebereich keine Mühe gehabt hätte, eine neue Stelle zu finden. Gemäss Auskunft der Klinik B.________ vom 21. August 2018 hätte der Lohn der Versicherten im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2018 in einem vollen Pensum Fr. 76'555.80 betragen. Von diesem Valideneinkommen sei vorliegend auszugehen, was im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 60'330.- einen Invaliditätsgrad von gerundet 21 % und damit einen entsprechenden Rentenanspruch ergebe.  
 
6.  
 
6.1. Die Versicherte wendet sich gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie im Gesundheitsfall einen ähnlichen beruflichen Aufstieg vollzogen hätte. Zur Begründung macht sie geltend, ihr vor dem Unfall bekundetes Interesse am SVEB-Zertifikat "Modul 1 des Lehrgangs Ausbilder/in mit eidg. Fachausweis" belege ihr Streben nach weiteren berufsspezifischen Kompetenzen bzw. weiterführenden Ausbildungen. Entgegen der Vorinstanz sei sie nach dem invalidisierenden Unfall zudem in ihrem angestammten Berufsfeld tätig geblieben. Der Umstand, dass sie sich nach dem Unfall mit einem Bachelor- und Masterstudium in Pflege berufsspezifisch weitergebildet und so eine besondere berufliche Qualifizierung erlangt habe, erlaube daher Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des unfallbedingten Gesundheitsschadens gekommen wäre. Dies wiederum erlaube den Schluss, dass sie ohne den Unfall eine ähnliche berufliche Entwicklung durchlaufen und sich beispielsweise bis hin zum Master of Science in Pflege weiterentwickelt hätte. Für die Bemessung des Valideneinkommens sei deshalb auf ihr aktuelles Jahreseinkommen bei der L.________ AG, hochgerechnet auf ein Vollpensum, und damit auf einen Betrag von Fr. 98'110.55 abzustellen. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 60'330.- resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 39 %. Indem das kantonale Gericht nicht auf ihr aktuelles Einkommen abgestellt habe, habe es den Begriff des Valideneinkommens nach Art. 16 ATSG und Art. 18 UVG bundesrechtswidrig angewendet.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Wie die Versicherte geltend macht, kann aus dem Hinweis im Bericht des Personenschaden-Inspektors der Allianz vom 28. August 2012, wonach sie nach ihrem geplanten und durch das Unfallereignis vereitelten Auslandsaufenthalt wieder eine Tätigkeit als Pflegefachfrau geplant hatte, nicht abgeleitet werden, sie hätte sich in ihrem angestammten Beruf nicht mehr weitergebildet bzw. -entwickelt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie im Sommer 2012 anlässlich der Abklärung im Institut für Berufsfindung des Zentrums E.________ erzählte, sie liebe ihren Beruf sehr und denke, ihn "in irgend einer Form wieder ausführen" zu können.  
 
6.2.2. Letztlich bleibt dies jedoch unbehelflich. Denn wie das kantonale Gericht im Übrigen nachvollziehbar feststellte - und von der Versicherten auch nicht bestritten wird -, wechselte sie nach dem invalidisierenden Unfall von der stark körperlich geprägten Tätigkeit als Pflegefachfrau, die ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war, zu Bürotätigkeiten mit wissenschaftlichem bzw. pflegepädagogischem Schwerpunkt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es handle sich um eine neue Erwerbstätigkeit in einem zwar verwandten, aber doch neuen Berufszweig, letztlich nicht als bundesrechtswidrig. Wie das kantonale Gericht sodann zu Recht berücksichtigte, absolvierte die Versicherte den Bachelor- und Masterstudiengang in Pflege gerade deshalb, weil sie ihre ursprüngliche Tätigkeit als Pflegefachfrau aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben konnte. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass die Versicherte die genannten Studiengänge oder allenfalls vergleichbare berufliche Qualifikationen auch ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen absolviert bzw. erworben hätte, sind dabei nicht ersichtlich. Der Umstand, dass sie im Sommer 2011 bei der M.________ GmbH Informationsmaterial zum Modul 1 des SVEB-Zertifikats des Lehrgangs Ausbilder/in mit eidg. Fachausweis bestellte, belegt zwar ein gewisses Interesse an pädagogischen Tätigkeiten. Gleichwohl erscheint die von der Versicherten geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung im Sinne eines Bachelor- und Masterstudiums in Pflege letztlich als eine theoretische Möglichkeit, die zwar nicht ausgeschlossen werden kann, von der aber auch nicht gesagt werden kann, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Daran ändert auch nichts, dass im Abschlussbericht des Instituts N.________ vom 30. Juli 2012 als Umschulung - unter Hervorhebung ihres grossen Lerninteresses, ihrer sprachlichen Begabung sowie ihrer intellektuellen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit - ein Bachelorstudium im Bereich der Pflege empfohlen wurde. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die geltend gemachte berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall vermag auch die Berufung der Versicherten auf die Rechtsprechung nicht zu helfen, wonach bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Nachweis bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (vgl. vorne E. 4.2.3).  
 
6.2.3. Nicht zu verfangen vermag letztlich auch die Berufung der Versicherten auf das von ihr zitierte Urteil 8C_502/2015 vom 26. Oktober 2015. In jenem Fall ging es zwar ebenfalls um eine Versicherte, die einige Jahre nach dem invalidisierenden Unfall ein Studium (Medien- und Kommunikationswissenschaften) abgeschlossen und danach eine Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin gefunden hatte. Soweit es das Bundesgericht dort - vorbehältlich weiterer Abklärungen - als naheliegend erachtete, dass die Versicherte nach dem Unfall weiterhin in ihrem angestammten Tätigkeitsgebiet eingesetzt wurde und sich durch das Studium berufsspezifisch qualifiziert hatte, beruhte dies jedoch darauf, dass sie sowohl vor als auch nach dem Unfall jeweils als Projektleiterin tätig war (vgl. E. 4.2.3 des genannten Urteils). Da die Versicherte im vorliegenden Fall gemäss der bundesrechtskonformen Feststellung des kantonalen Gerichts ihre erfolgreiche Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich realisiert hat, ist das zitierte Urteil mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar.  
 
6.3. Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, wenn es zum Schluss gelangte, weder der berufliche Werdegang der Versicherten vor dem Unfall noch ihre erfolgreiche Invalidenkarriere danach liessen Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zu.  
 
6.4. Die Art der von der Versicherten vor und nach dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten erscheint vorliegend hinreichend abgeklärt. Auf die von ihr eventualiter beantragten zusätzlichen Abklärungen zur Frage, ob sie im Rahmen ihrer Anstellung bei der L.________ AG in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich arbeite bzw. ob sie im Rahmen ihrer beruflichen Entwicklung seit dem Unfall eine besondere berufliche Qualifikation in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich erworben habe, durften das kantonale Gericht und die Allianz daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verzichten (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5). Die Beschwerde der Versicherten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
7.  
 
7.1. Die Allianz rügt, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es das Valideneinkommen entgegen dem Einspracheentscheid nicht auf der Grundlage der LSE 2016, sondern anhand der Lohnangaben der Klinik B.________ ermittelt habe. Die Versicherte habe ihr dortiges Arbeitsverhältnis am 17. Februar 2012 gekündigt, um eine Reise nach Neuseeland zu unternehmen. Weder sie selbst noch die Klinik B.________ hätten sich je dahingehend geäussert, dass die Versicherte nach ihrem Auslandsaufenthalt wieder an ihre Arbeitsstelle hätte zurückkehren können oder wollen. Auch das kantonale Gericht gehe nicht von einer Rückkehr an die alte Arbeitsstelle aus. Da die Versicherte somit im relevanten Zeitpunkt (Rentenzusprache) auch ohne den Unfall vom 15. März 2012 nicht mehr in der Klinik B.________ gearbeitet hätte, sei das Valideneinkommen mittels statistischer Werte zu bestimmen. Mit seiner Argumentation, die Versicherte hätte nach ihrem Auslandsaufenthalt kaum zu einem tieferen Lohn gearbeitet, verkenne das kantonale Gericht, dass es nicht darauf ankomme, was die Versicherte bestenfalls verdienen könnte, sondern, was sie im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Nur weil in einzelnen Arbeitsverhältnissen höhere Löhne bezahlt würden als in der LSE festgehalten, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Versicherte einen solchen höheren Verdienst erzielt hätte. Die Vorinstanz ignoriere denn auch, dass die Versicherte ihre Arbeitsstelle gekündigt habe, ohne eine Garantie dafür zu haben, wieder eine gleich gut bezahlte Stelle zu finden.  
 
7.2. Wie die Allianz zutreffend darlegt, ist das Valideneinkommen insbesondere dann mittels statistischer Werte zu bestimmen, wenn die versicherte Person - wie hier - als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre (vgl. vorne E. 4.2.1). Um von diesem Grundsatz abzuweichen und, wie die Vorinstanz dies tat, auf den von der Klinik B.________ für das Jahr 2018 angegebenen Jahreslohn von Fr. 76'555.80 abzustellen, müsste daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Versicherte ein solches Gehalt auch bei anderen Arbeitgebern weiterhin erzielt hätte und die von der Allianz beigezogenen statistischen Werte der LSE-Tabellen insofern keine plausiblen Ergebnisse bezüglich des Valideneinkommens zu liefern vermögen (vgl. SVR 2021 UV Nr. 26 S. 123, 8C_581/2020 E. 6.1 und 6.3 mit Hinweisen).  
Die Mutmassungen des kantonalen Gerichts, wonach die Versicherte nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland nicht mit einem erheblich tieferen Lohn wieder ins Erwerbsleben eingetreten wäre und auch keine Schwierigkeiten gehabt hätte, eine (gleich wie zuvor bezahlte) neue Arbeitsstelle im Pflegebereich zu finden, reichen für eine solche Annahme mit Blick auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG) zwar nicht aus. Gleichwohl ist den Vorbringen der Allianz letztlich kein Erfolg beschieden. Wie bereits dargelegt, stützte sie sich in ihrem Einspracheentscheid zur Berechnung des Valideneinkommens auf den Zentralwert der monatlichen Bruttolöhne von Frauen im Wirtschaftszweig Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) im Kompetenzniveau 2. Es ist zwar nicht ersichtlich, dass die Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren eine bundesrechtswidrige Anwendung der Tabelle gerügt hätte. Die richtige Anwendung der Tabellen, namentlich auch die Bestimmung des massgebenden Kompetenzniveaus, beschlägt aber letztlich eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 BGG frei überprüft (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis). Angesichts der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit der Versicherten vor dem Unfall (dipl. Pflegefachfrau HF) liesse es sich durchaus rechtfertigen, zur Berechnung des Valideneinkommens anstelle des Kompetenzniveaus 2 auf das Kompetenzniveau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen") abzustellen (vgl. Urteil 8C_168/2017 vom 22. Juni 2017 E. 6.1). Daraus ergäbe sich für das Jahr 2018 ein statistisches Einkommen von Fr. 81'653.55 (Fr. 6'504.- pro Monat [LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 3, Frauen], angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden [BFS-Tabelle T 03.02.03.01.04.01] und die Nominallohnentwicklung [2017: +0.2%, 2018: +0.3% gemäss [BFS-Tabelle T1.2.15]), womit das vom kantonalen Gericht angenommene Valideneinkommen von Fr. 76'555.80 letztlich nicht als unplausibel erscheint. Die vorinstanzliche Berechnung des Valideneinkommens anhand der Lohnangaben der Klinik B.________ hält somit, auch wenn sie seitens des kantonalen Gerichts unzureichend begründet wurde, im Ergebnis vor Bundesrecht stand. 
 
7.3. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 76'555.80 mit dem Invalideneinkommen von rund Fr. 60'330.- ergibt eine Erwerbseinbusse von gerundet Fr. 16'225.- und damit den von der Vorinstanz berechneten, rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 21 %. Die Beschwerde der Allianz erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.  
 
8.  
Hinsichtlich des Anspruchs der Versicherten auf weitere Übernahme der Behandlungskosten, den die Allianz ebenfalls bestreitet, stützte sich das kantonale Gericht auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. Dass die Versicherte, wie von dieser Bestimmung verlangt und vom kantonalen Gericht festgestellt, zur Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf, wird von der Allianz nicht in Zweifel gezogen. Sie macht lediglich geltend, Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG betreffe nur Personen, die eine Rente der Unfallversicherung beziehen (zum Ganzen vgl. BGE 140 V 130 E. 2). Da vorliegend ein Rentenanspruch der Versicherten besteht, ist dieser Rüge letztlich der Boden entzogen. Die Beschwerde der Allianz ist auch in dieser Hinsicht unbegründet und abzuweisen. 
 
9.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Allianz hat der Versicherten für das Verfahren 8C_214/2023 eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Allianz hat für das Verfahren 8C_273/2023 keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Die Verfahren 8C_214/2023 und 8C_273/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin 1 hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren 8C_214/2023 mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther