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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_739/2021  
 
 
Urteil vom 14. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision (sexuelle Nötigung etc.); Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 14. April 2021 (SR200022-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 21. November 2012 zweitinstanzlich wegen sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 20 Monate bedingt, und zu einer Busse von Fr. 4'000.--. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 27. Januar 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_215/2013).  
 
A.b. Am 18. Juli 2014 stellte A.________ ein Revisionsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 abwies, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 20. Januar 2015 ab (Urteil 6B_1222/2014).  
 
B.  
Am 28. September 2020 stellte A.________ ein weiteres Revisionsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. April 2021 abwies. 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 19. Juni 2021 stellt A.________ ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 14. April 2021 und um fristgerechte Entgegennahme seiner am 19. Juni 2021 im Nachgang an den elektronischen Versand postalisch nachgereichten Beschwerde.  
 
C.b. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2021 sei aufzuheben und sein Revisionsgesuch gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2012 sei in den Dispositivziffern 1 und 4 bis 6 aufzuheben, soweit diese B.________ betreffen. Die Sache sei im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO zur neuen Behandlung und Beurteilung an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2021 aufzuheben und zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 19. Juni 2021 damit, dass der ebenfalls bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ die mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnete Beschwerdeschrift samt Beilagen und einem Begleitbrief am 18. Juni 2021 und damit am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist um 22:55 Uhr zuhanden des Schweizerischen Bundesgerichts versandt habe. Unmittelbar darauf, ebenfalls um 22:55 Uhr, habe Dr. iur. C.________ eine Abgabequittung von IncaMail erhalten. Aus dieser ergebe sich, dass das Einschreiben mit den Anhängen am 18. Juni 2021 um 22:55 Uhr auf der Abgabeplattform von IncaMail angenommen worden und Empfängerin das Schweizerische Bundesgericht sei. Am 19. Juni 2021 um 00:06 Uhr habe Dr. iur. C.________ eine Systemmeldung von IncaMail erhalten, gemäss welcher die Nachricht bis anhin nicht an die Empfängerin kanzlei@bger.ch habe zugestellt werden können. Aufgrund der Systemmeldung und der mutmasslich zu grossen Dateigrösse sei davon auszugehen, dass die E-Mail Nachricht und damit auch die Beschwerdeschrift nicht beim Bundesgericht eingehen würde, weshalb ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG gestellt werde.  
Die Frist im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BGG sei grundsätzlich gewahrt worden. Da die Systemmeldung betreffend Nichtzustellung erst am 19. Juni 2021 um 00:06 Uhr und damit nach Fristablauf eingegangen sei, sei Dr. iur. C.________ daran gehindert gewesen, fristgerecht zu handeln, womit ein Anwendungsfall von Art. 50 Abs. 1 BGG vorliege. Die Beschwerdeschrift sei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über eine anerkannte Plattform versandt worden. Der Versand sei mehr als eine Stunde vor Fristablauf erfolgt, womit bei einer allfälligen Fehlermeldung oder dem Nichterhalt einer Abgabequittung noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, die Beschwerde erneut zu versenden. Sämtliche sich aus dem ReRBGer und dessen Anhang ergebenden Regelungen seien eingehalten worden, mit Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 ReRBGer, wonach jedes Dokument als einzelne pdf-Datei zu liefern sei. Dies hätte indes vorliegend nichts geändert, weil der Umfang des E-Mails noch grösser gewesen wäre, wenn statt zwei pdf-Dokumenten alle Beilagen separat als Anhang hinzugefügt worden wären. Aus der Abgabequittung ergebe sich zudem, dass die Anhänge eine Grösse von 16.2 und 1.4 MB gehabt hätten. Damit habe davon ausgegangen werden können, dass die Grösse der gesamten Nachricht deutlich unter 20 MB betrage. Die Zustellung von E-Mails dieser Grösse stelle für die meisten Empfänger kein Problem dar und fänden sich weder auf der Webseite des Schweizerischen Bundesgerichts noch im ReRBGer Hinweise auf eine maximal zulässige Dateigrösse. Es sei nicht absehbar gewesen, dass die Systemmeldung betreffend Nichtzustellung erst nach mehr als einer Stunde nach dem Versand des IncaMail-Einschreibens und damit nach Fristablauf eingehen würde. Damit sei die Säumnis unverschuldet. 
Mit dem Gesuch um Fristwiederherstellung werde die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und damit die Beschwerdeschrift inklusive Beilagen und Begleitbrief postalisch nachgereicht. Veränderungen seien keine vorgenommen worden. Zwecks Überprüfung werde ein USB-Stick eingereicht. Anhand der auf der Abgabequittung ersichtlichen Hash-Werte lasse sich die vollständige Übereinstimmung zwischen den versandten Anhängen, den beiliegenden elektronischen Daten und der heute eingereichten Beschwerde überprüfen. 
 
1.2.  
 
1.2.1. Gemäss Art. 48 Abs. 2 BGG (in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung) ist im Falle der elektronischen Einreichung für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.  
Ursprünglich war davon ausgegangen worden, dass jedes Gericht oder jede Behörde ein eigenes (elektronisches) Übermittlungssystem entwickeln und einsetzen würde, das entsprechende Quittungen ausstellt. In der Praxis wurde dann aber ein System mit verschiedenen anerkannten Zustellplattformen umgesetzt, welche die Quittungen ausstellen und die Behörden mit den Eingaben bedienen. Das eigentliche Behördensystem verfügt so lediglich über einen Eingang ohne Quittungsbestätigung. Diese Übermittlungskaskade von elektronischen Eingaben und die damit einhergehende (Nicht-) Ausstellung von Quittungen hatte in der Praxis zu Rechtsunsicherheit geführt. Im Zuge der Totalrevision des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur [ZertES, SR 943.03]) sollte diese Unsicherheit korrigiert werden. Mit der Neuformulierung des Art. 21a Abs. 3 VWVG ist der Prototyp für die Regelung der elektronischen Eingabe in allen Prozessordnungen geschaffen worden. Inhaltlich und terminologisch wurde mutatis mutandis die gleiche Regelung im BGG (Art. 48 Abs. 2), in der StPO (Art. 91 Abs. 3), in der ZPO (Art. 143 Abs. 2) und im SchKG (Art. 33a) implementiert (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur (ZertES) BBl 2014 1030 ff.). 
 
1.2.2. Die Partei, die dem Bundesgericht eine Eingabe elektronisch übermittelt, sieht anhand der erhaltenen Quittung "unverzüglich" und damit innert Sekunden, ob ihre Meldung auf der Zustellplattform angekommen ist oder nicht (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren [VeÜ-ZSSV, SR 272.1]; JACQUES BÜHLER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 48 BGG). Sowohl gemäss Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV als auch gemäss Art. 5a Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die von den Verfahrensbeteiligten verwendete Zustellplattform die Quittung ausstellt, dass sie die Eingabe zuhanden der Behörde erhalten hat (Abgabequittung). Mit anderen Worten ist für die Einhaltung einer Frist einzig die rechtzeitige Ausstellung der Abgabequittung massgebend, mit welcher die Zustellplattform den Eingang der Meldung bestätigt. Irrelevant für die Fristwahrung ist hingegen sowohl eine allenfalls nicht funktionierende Übermittlung einer Eingabe zwischen zwei Zustellplattformen (interoperable Übermittlung), aber auch, wenn die Eingabe von der Plattform (vorübergehend oder dauernd) nicht an den Adressaten ausgeliefert werden kann (vgl. JACQUES BÜHLER, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 48 BGG mit Hinweis auf das noch unter der alten Regelung ergangene Urteil 1C_811/2013 vom 13. November 2013; illustrativ und die technischen Problematiken aufgreifend auch GEORGES CHANSON, « Durchklick»: Fristwahrung auf elektronischem Weg, Anwaltsrevue 2012 S. 248 ff.; vgl. auch BGE 145 V 90 E. 6.1.2 mit Hinweis auf 139 IV 257 E. 3.1 [f.]).  
Scheitert hingegen der erste Schritt und damit die elektronische Übermittlung auf die Zustellplattform und/oder erhält der Absender - aus welchen Gründen auch immer - keine Abgabequittung, muss die Partei die Eingabe nochmals zustellen, allenfalls auf dem "klassischen" postalischen Weg. Mit Blick darauf, dass mit technischen Problemen grundsätzlich immer zu rechnen ist, erlaubt es die (anwaltliche) Sorgfalt dementsprechend nicht, eine Eingabe derart kurz vor Fristablauf auf elektronischem Weg zu übermitteln, dass ihm bei Ausbleiben der (normalerweise umgehend erfolgenden) Zustellung einer Abgabequittung nicht genügend Zeit verbleibt, die Eingabe auf postalischem Weg fristgerecht einzureichen (vgl. so bereits BGE 145 V 90 E. 6.1.2; JACQUES BÜHLER, a.a.O., N. 19 zu Art. 48 BGG). Das Bundesgericht schliesst denn auch jede Haftung aus, wenn die Zustellplattform den Empfang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustellplattform selber (Art. 6 des Reglements des Bundesgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer [SR 173.110.29]).  
 
1.3. Vorliegend hat der Vertreter des Beschwerdeführers eine Abgabequittung von IncaMail erhalten. Mit dieser wurde bestätigt, dass die entsprechende Nachricht bzw. zwei Anhänge ("A.________-Beschwerde v. 18.6.2021" und "A.________-Begleitbrief v. 18.6.2021" [samt Angabe der Hash-Werte]) um 22:55 Uhr abgegeben und auf der Abgabeplattform angenommen worden sind. Gestützt auf Art. 48 Abs. 2 BGG ist damit die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Die am Folgetag um 0:06 Uhr eingegangene Meldung betreffend Unzustellbarkeit ändert daran nichts. Dementsprechend bedarf es keiner Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG. Der vorliegende Fall ist grundsätzlich jenem gleichzusetzen, in dem eine Eingabe nachweislich fristgerecht bei der Post aufgegeben worden ist, beim Empfänger indes - aus welchen (vom Absender unabhängigen) Gründen auch immer (z.B. Verlust, Zerstörung) - nicht ankommt. Auch in diesem Fall muss eine Nachreichung selbstredend möglich sein. Welche Modalitäten diesfalls in zeitlicher und sachlicher Hinsicht gelten, respektive ob es für solche (Ausnahme-) Fälle überhaupt eine allgemeingültige Regelung geben kann, kann offen bleiben, da vorliegend die Rechtsschrift samt Beilagen umgehend nachgereicht und ein (Daten-) Abgleich der per 18. Juni 2021 elektronisch versandten und der per 19. Juni 2021 postalisch nachgereichten Dokumente möglich ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG und Art 95 lit. a BGG. Zwar anerkenne die Vorinstanz anhand der Gesprächsprotokolle vom 17./31. Januar 2019, dass teils neue Tatsachen vorlägen. Indes verneine sie deren Erheblichkeit, indem sie revisionsrechtlich neue Tatsachen willkürlich würdige und den Sachverhalt willkürlich feststelle. Gestützt darauf verkenne sie die rechtliche Relevanz der neuen Tatsachen im Hinblick darauf, ob diese zu einem im Schuld- oder Strafpunkt günstigeren Urteil führen können.  
Anhand der früheren Aussagen von B.________ sei das Obergericht im Jahr 2012 zum Schluss gelangt, diese hätte ihm keinen Anlass für die Annahme einer Einwilligung in die sexuellen Handlungen gegeben. Die neuen Tatsachen widerlegten diesen Schluss. Da B.________ neu in Abrede stelle, Widerstand geäussert oder gezeigt zu haben und auch, dass er Gewalt angewandt hätte, stelle sich die Frage einer sexuellen Nötigung durch "psychisches Unter-Druck-Setzen". Wahrscheinlich sei indes, dass der Tatvorwurf mangels Gewalt, Drohung aber auch "psychischen Unter-Druck-Setzens" in Bezug auf den grössten Teil des Geschehens dahin falle, zumal der Oralverkehr gemäss den Aussagen von B.________ nicht gegen ihren Willen erfolgt sei. Dies müsse sich erheblich auf den Strafpunkt auswirken. Auch in Bezug auf das Strafmass lasse sich anhand der neuen Tatsachen und damit, dass nur das Schlucken des Ejakulats gegen den Willen von B.________ erfolgt sei, nicht mehr vertreten, dass sich das Obergericht am Strafrahmen der Vergewaltigung orientiere. Es liege hinsichtlich der sexuellen Intensität kein mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr vergleichbarer Vorgang vor. Ebenso wenig lasse sich noch vertreten, dass er mit direktem Vorsatz gehandelt habe. 
Zu berücksichtigen und gesamthaft zu würdigen seien die im Jahr 2014 mangels Erheblichkeit abgelehnten Revisionsgründe und die neu in den Gesprächsprotokollen gemachten Angaben. Mit diesen würden genau jene Aspekte widerlegt bzw. relativiert, anhand derer im Urteil 2012 darauf geschlossen worden sei, er hätte erkennen können und gewusst, dass B.________ ihn nicht oral befriedigen wolle. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie hiervon angesichts der neuen Aussagen von B.________ nach wie vor ausgehe. Konkret bringe sie neu vor, freiwillig in die Toilette eingetreten zu sein, dass die anfänglichen Küsse freiwillig ausgetauscht worden seien und sie ihm, dem Beschwerdeführer, nicht gesagt habe, die Toilette verlassen zu wollen; sie habe "mitgemacht" und sei von ihm geführt, aber nicht "gewaltvoll" (auf die Toilette) niedergedrückt oder an etwas gehindert worden; der Oralverkehr sei ihrerseits "wie willenlos" und damit nicht gegen ihren Willen vollzogen worden. Ebenso wenig könne daran festgehalten werden, dass B.________ mit ihrer Aussage, keinen Sex zu wollen, selbstredend auch Oralsex gemeint habe. Sie hätten sich nach dieser Aussage weiter geküsst, obwohl B.________ die Toilette hätte verlassen können und sie habe seinen Penis "selbst [ohne Gewalteinwirkung seinerseits] in den Mund genommen". Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, B.________ habe zum Ausdruck bringen wollen, keinen Oralsex zu wollen, respektive dass er sich dessen hätte bewusst sein müssen. Stattdessen sei gemäss deren Angaben erst ab dem Zeitpunkt etwas gegen ihren Willen geschehen, indem er gesagt haben solle, "bei ihm schlucke jede". Im Ergebnis beschreibe B.________ damit einen nicht gegen ihren Willen vollzogenen Oralverkehr, den sie ihm auch nicht vorwerfe, "wobei sie am Ende gegen ihren Willen das Ejakulat geschluckt habe". 
Mithin entfielen die objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er sich bewusst über den Willen von B.________ hinweggesetzt oder dies in Kauf genommen habe. Damit sei es willkürlich, weiterhin darauf zu schliessen, er hätte die von B.________ beschriebenen subjektiven Momente erkannt, konkret, dass sie Angst gehabt und sich die Situation aus ihrer Sicht zugespitzt habe. Da sie beim Oralverkehr neu "wie willenlos" mitgemacht habe, habe sich der Sachverhalt stattdessen von einem vermeintlich klaren Fall, in dem der Täter von Anfang an, gezielt rücksichtslos und eindeutig direkt vorsätzlich den Willen des Opfers übergehe, in eine Konstellation gewandelt, in der sich das Opfer allenfalls in einer subjektiven Zwangslage wähnte, dies seinem Gegenüber aber nicht deutlich gemacht habe. Entsprechend habe er auch nicht bereits vor dem Öffnen der Hose erkannt, dass B.________ ihn nicht habe oral befriedigen wollen. 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass B.________ teilweise zwar neue Angaben zum Kerngeschehen mache, indes auch in den Gesprächsprotokollen eine auswegslose Situation schildere. Diese hätte sich zugespitzt, was der Beschwerdeführer aufgrund der Platzverhältnisse habe erkennen müssen und im zwangsweisen Schlucken des Ejakulats geendet habe. Dass sie anfänglich "mitgemacht" habe, ändere nichts daran, dass sie dem Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt habe, keinen Sex zu wollen. Darunter falle nach allgemeinem Verständnis auch Oralsex. Auch aus ihren neuen Ausführungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sie zunächst auf die Toilette gedrückt bzw. geführt habe. Sie habe wiederholt angegeben, Angst gehabt zu haben und es nicht mehr viele Optionen gegeben habe, ausser "mitzumachen". Dass sie angebe, sein Glied selbst in den Mund genommen zu haben, zeitige keinen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung des massiven sexuellen Übergriffs. Reine Spekulation sei, wenn B.________ davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2009 nicht realisierte, was er gemacht habe. Sie habe erklärt, keinen Sex zu wollen; der Beschwerdeführer habe anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch eingeräumt, ab etwa der Hälfte bzw. Mitte des Oralverkehrs gemerkt zu haben, dass B.________ diesen nicht wollte. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung dürfe schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass begründete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die neuen Aussagen von B.________ nicht kollusionsfrei seien.  
Es lägen damit insoweit neue Tatsachen vor, als B.________ zu Beginn "wie willenlos" in eine auswegslose Situation geraten sei. Die Türe sei geschlossen gewesen und der Beschwerdeführer vor ihr gestanden. Sie habe sich gefügt, da ihr nichts anderes übrig geblieben sei. Sie habe dem Beschwerdeführer indes von Anfang an gesagt, keinen Sex zu wollen und auch, dass "dass sie nicht schlucken wolle", was er ignoriert und erzwungen habe. Es habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass sie angesichts der beengten Platzverhältnisse und weil er vor ihr gestanden sei, den Raum nicht ohne sein Zutun hätte verlassen können. Dass er die arglose B.________ mit einer List in den Personalbereich gelockt habe, sei vom Obergericht verschuldenserhöhend bewertet worden; ebenso das Erzwingen des Schluckens des Ejakulates. Aus den Aussagen von B.________ ergebe sich sodann, dass die Tat sie traumatisiert habe. An diesem Tatsachenfundament habe sich durch die neuen Aussagen nichts geändert. Ebenso wenig vermöchten diese das direktvorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. 
Damit lägen keine neuen Tatsachen vor, die geeignet wären, die tatsächlichen Grundlagen des zur Diskussion stehenden Urteils massgeblich zu erschüttern. Ebenso wenig weise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (voraussichtliche) Veränderung der tatsächlichen Grundlagen die für eine Revision erforderliche Erheblichkeit auf, so dass deren rechtliche Relevanz im Hinblick auf die avisierte wesentlich mildere Strafe zu verneinen sei bzw. fehle es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für ein wesentlich milderes Urteil. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.  
Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden. Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen. Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 f.; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_1364/2021 vom 26. Januar 2022 E. 1.2.2; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1593 f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid im Hinblick auf den Schuldspruch oder die Sanktion zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 67 zu Art. 410 StPO; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1596). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass ein jeden begründeten Zweifel ausschliessender Beweis betreffend die neue Tatsache verlangt wird (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 4e und 5a; Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_953/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1). 
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_1101/2021 vom 25. August 2022 E. 2.3; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist (Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1), und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.2; 143 V 19 E. 2.3; Urteile 6B_27/2023 vom 5. Mai 2023 E. 2.1; 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1).  
 
2.4.  
Die Vorinstanz verfällt weder in Willkür noch verletzt sie Bundesrecht, wenn sie im Ergebnis zum Schluss gelangt, dass weder die Briefe von B.________ aus dem Jahr 2014, welche die Grundlage für das erste Revisionsverfahren bildeten, noch die mit ihr erstellten Gesprächsprotokolle vom 17./31. Januar 2019 respektive eine Gesamtwürdigung der in diesen Dokumenten gemachten (neuen) Aussagen geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zur Diskussion stehenden Urteils massgeblich und damit dergestalt zu erschüttern, als dass ein deutlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist. 
 
2.4.1.  
 
2.4.1.1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers stellt B.________ in den vorliegenden Gesprächsprotokollen vom 17./31. Januar 2019 nicht in Abrede, Widerstand geleistet zu haben, respektive dass der Beschwerdeführer Gewalt angewandt hat. Stattdessen äussert sie sich rund 13 Jahre nach dem zur Diskussion stehenden Vorfall dahingehend, sich nicht daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer sie "gewaltvoll" auf die Toilette gedrückt, respektive sie dies früher "vielleicht [...] etwas zu heftig" beschrieben habe; dass sie nicht mehr wisse, ob er sie [mit einem Griff im Hals-/Nackenbereich (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2012 S. 46)] gehalten habe, als er seinen Penis "ausgepackt" und wie er ihr zu verstehen gegeben habe, was sie machen solle, dies aber nicht "gewaltvoll" gewesen sei; und schliesslich, dass sie auch nicht mehr wisse, ob er ihren Kopf mit einer Hand zu seinem Penis geführt habe (vgl. Fragen/Antworten der Gesprächsprotokolle vom 17./31. Januar 2019 [im Folgenden: Frage/n] 32, 34, 35).  
Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide stellt ein Zugeständnis an die Einzelfallgerechtigkeit dar und soll nur in engen Rahmen zulässig sein. Soll, wie vorliegend, die Revision einen unrichtigen Sachverhalt korrigieren (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO), ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Sachverhalts mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer schwieriger wird, womit auch das Risiko von Fehlentscheidungen grösser wird. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N. 4 zu Art. 410 StPO). Hierfür vermag der Umstand, dass sich ein Opfer zufolge Zeitablaufs an wesentliche Geschehensabläufe nicht mehr zu erinnern vermag, ebenso wenig zu genügen, wie die bloss subjektiv andere Beurteilung eines Falles. Nach dem Urteil eingetretene Umstände oder Entwicklungen sind nicht neu und vermögen eine Revision grundsätzlich nicht zu begründen (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1594; MARIANNE HEER, a.a.O., N. 4 und 43 zu Art. 410 StPO; zur diesbezüglich umstrittenen Frage eines Geständnisses vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N. 58 zu Art. 410 StPO; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N. 1595; THOMAS FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 54a zu Art. 410 StPO). 
Vorliegend hält B.________ in den Gesprächsprotokollen vom 17./31. Januar 2019 einerseits explizit daran fest, nie etwas Unwahres gesagt oder gelogen zu haben; stattdessen habe das, was sie damals (aus) gesagt habe, ihrer vollen Überzeugung davon entsprochen, was richtig und geschehen, und was ihre persönliche und subjektive Wahrheit gewesen sei. Andererseits und wie hiervor aufgezeigt beruft sie sich betreffend des von ihr (nicht) geleisteten körperlichen Widerstandes bzw. der vom Beschwerdeführer (nicht) angewandten Gewalt auf "Nicht mehr Wissen" und erhebliche Erinnerungslücken; damit einhergehend erklärt sie, seither viel erfahren, nachgedacht und darüber gesprochen zu haben, auch mit dem Beschwerdeführer; dass sie heute gewisse Aspekte respektive das Leben als zweifache Mutter "mit etwas mehr Erfahrung" sehe, "[a]uch mit Bezug darauf, was zählt und was wichtig ist" (Fragen 6 und 8). Damit verleiht sie einer offensichtlich durch Zeitablauf veränderten und durch Erinnerungslücken geprägten Sicht der Dinge Ausdruck. Hierbei handelt es sich indes um nach dem Urteil eingetretene Umstände und Entwicklungen, welche nicht zur Begründung der Revision herangezogen werden können. Folglich liegen auch keine (neuen) Aussagen vor, welche die Feststellung des Obergerichts Zürichs vom 21. November 2012, gemäss welcher der Beschwerdeführer unter anderem anhand der zwischen ihm und B.________ stattgefundenen körperlichen Interaktionen erkannt hat, dass diese den Oralverkehr nicht wollte (Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. November 2012 S. 48), zu erschüttern vermöchten. 
 
2.4.1.2. Neu und entgegen ihren früheren Aussagen macht B.________ geltend, nicht geäussert zu haben, die Toilette verlassen zu wollen, nachdem der Beschwerdeführer sie in diese "geschubst", respektive nachdem sie diese "freiwillig" betreten gehabt habe (Frage 30; Urteil des Obergerichts vom 21. November 2012 S. 48). Da indes nach wie vor von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts vom 21. November 2012 und damit davon auszugehen ist, dass B.________ sich nach den ersten Küssen körperlich gegen den Oralverkehr gewehrt respektive der Beschwerdeführer mit körperlicher Kraft derart insistiert hat, dass es ihr nicht gelang, sich dem Oralverkehr zu entziehen (oben E. 2.4.1.1), mangelt es dieser neuen Aussage an der Geeignetheit, die Erkennbarkeit des von B.________ geleisteten Widerstandes grundsätzlich oder aber derart zu erschüttern, als dass deswegen ein deutlich günstigerer Entscheid zu erwarten wäre, und zwar sowohl im Hinblick auf den Schuldpunkt als auch auf die Strafzumessung. Dasselbe gilt, wenn B.________ und der Beschwerdeführer anfänglich, mithin während der ausgetauschten Küsse so in der Toilette positioniert waren, dass B.________ diese hätte verlassen können. Letzteres umso mehr, als B.________ auch in den vorliegenden Gesprächsprotokollen neu und wie bereits in den (Grundlage für das erste Revisionsverfahren bildenden [Urteil 6B_1222/2014 vom 20. Januar 2015]) Briefen aus dem Jahr 2014 geltend macht, dass die ersten Küsse gegenseitig und damit nicht gegen ihren Willen ausgetauscht worden sind, bzw. sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht zum Entscheid gekommen war, "abzubrechen" (Frage 26; zur Frage der Relevanz der Freiwilligkeit des Betretens der Toilette und der ausgetauschten Küsse im Gesamtkontext vgl. unten E. 2.4.1.4).  
 
2.4.1.3. Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 21. November 2012 die Aussage von B.________, "keinen Sex zu wollen", dahingehend gewürdigt, dass sie gegenüber dem Beschwerdeführer kommuniziert habe, sich nicht sexuell auf ihn einlassen zu wollen und damit selbstredend auch Oralverkehr gemeint habe. Insofern der Beschwerdeführer diese Feststellung dadurch erschüttert sieht, dass B.________ neu vorbringe, mit ihrem Hinweis (lediglich) Geschlechtsverkehr gemeint zu haben, kann ihm nicht gefolgt werden. Ebenso wenig wenn er vorbringt, dass sie damit - respektive mit ihren neuen Angaben insgesamt - einen nicht gegen ihren Willen vollzogen Oralverkehr beschreibe und daraus folgern will, dass B.________ mit ihren Aussagen neu ihr Einverständnis mit dem Oralverkehr erkläre.  
Zwar trifft zu, dass sich B.________ dahingehend äussert, das damalige Erlebnis "teilweise akzeptiert" oder zumindest nicht abgelehnt zu haben, "[b]ezüglich des Abschlusses der sexuellen Befriedigung von A.________ am Ende jedoch schon" (Frage 2). Ebenso, dass sie in Bezug auf ihre Aussage, "keinen Sex haben zu wollen", erklärt, damit Geschlechtsverkehr gemeint zu haben und der Beschwerdeführer dies akzeptierte. Diese Aussage kann indes nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht einerseits im Kontext mit dem von B.________ angefügten Nachsatz, gemäss welchem der Beschwerdeführer dann "einfach die andere Variante gewählt" habe (Fragen 61 und 54). Andererseits erklärte sie auf die Nachfrage, wie ihr der Beschwerdeführer zu verstehen gegeben habe, "was sie machen sollte", nachdem er seinen Penis "ausgepackt" gehabt habe, dass er sie "geführt" und sie in diesem Momente gemerkt habe, dass es nicht mehr viele Optionen für sie gebe, und es "wohl das Beste wäre, mitzumachen" (Frage 35), um schliesslich die Frage, ob sie mit dem Akt der Fellatio grundsätzlich einverstanden gewesen sei, dahingehend zu beantworten, dass dieser zu einer "Notwendigkeit" geworden sei, weil sie keine Chance mehr gesehen habe, "dies zu vermeiden". Sie habe Angst bekommen, weil sich die Situation zugespitzt und sie "nicht mehr weggekonnt" habe (Frage 36). Auf die Anschlussfrage, ob die Vornahme der Befriedigung mit ihrem Mund gegen ihren Willen geschehen sei, erklärte sie: "Nicht mit oder gegen meinen Willen. Ich war wie willenlos [...]" (Frage 37). 
Damit beschreibt B.________ neu und im Ergebnis offensichtlich keinen Oralverkehr, der mit ihrem Einverständnis vollzogen worden ist. Ihre Aussage, mit "keinen Sex zu wollen" (lediglich) Geschlechtsverkehr gemeint zu haben, ist damit klarerweise nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung, gemäss welcher sie damit kommuniziert hat, (auch) keinen Oralverkehr zu wollen, respektive dieser gegen ihren Willen vollzogen worden ist, zu erschüttern. Nichts anderes ergibt sich, wenn sie aus heutiger Sicht, respektive im Jahr 2019 und damit wie erwähnt rund 13 Jahre nach dem fraglichen Vorfall resümierend festhält, den Oralverkehr bis zu jenem Punkt, als dieser "animalisch" und "triebgesteuert" geworden sei, als "erträglich und okay" empfunden zu haben, beziehungsweise es [bis dahin] "noch im Rahmen" gewesen sei und man dies hätte "abhaken" können (Frage 69). Hierin manifestiert sich vielmehr und wiederum eine offensichtlich durch Zeitablauf entwickelte Bereitschaft, dem Beschwerdeführer den zur "unausweichlichen Notwendigkeit" gewordenen, mithin nicht gewollten Oralverkehr nicht mehr "vorzuwerfen" (Frage 69), worauf es indes im Revisionsverfahren nicht ankommen kann (vgl. oben E. 2.4.1.1). 
 
2.4.1.4. Die Vorinstanz erwägt damit im Ergebnis zu Recht, dass nach wie vor von einer für B.________ auswegslosen Situation auszugehen ist und sie kommuniziert hatte, keinen Sex und damit auch keinen Oralsex zu wollen. Zwar macht B.________ neu - respektive wiederum wie bereits in den Grundlage für das erste Revisionsverfahren bildenden Briefen aus dem Jahr 2014 (vgl. Urteil 6B_1222/2014 vom 20. Januar 2015] - geltend, dass sie "freiwillig" in die Toilette eingetreten, sie mithin nicht vom Beschwerdeführer gestossen worden sei. Nach wie vor hält sie indes daran fest, dass dieser sie unter einem Vorwand ("chum mit, ich wett der öppis zeige" [Frage 21]) dazu bewogen hat, sich mit ihm in Richtung des hinteren Barbereiches zu begeben und sie im Zuge einer Überrumpelung, mithin ohne dass sie hätte reagieren können und ohne zu realisieren, dass es sich um eine Toilette handle, in diese eingetreten sei, um sich alsdann dort, in äusserst beengten Verhältnissen und bei verschlossener Türe mit dem ihr körperlich überlegenen Beschwerdeführer wiederzufinden. Dieser habe angefangen, sie zu küssen, während sie mit dem Rücken zur WC-Türe gestanden sei. Sie habe sich nicht gewehrt, sondern "mitgemacht", nach wie vor überrumpelt und es als "fies" empfindend, "wie es zustande gekommen war". Der Beschwerdeführer habe angefangen, den Gürtel und die Hose zu öffnen, woraufhin sie gesagt habe, "gäll, ich wett dänn kei Sex" und er erwidert habe, "ich au nöd" und sie sich "noch etwas weiter" geküsst hätten. Als er sie dann gedreht, sie auf den Toilettensitz "geführt", seinen Penis "ausgepackt" und "ihr zu verstehen gegeben habe, was sie machen solle" (vgl. hierzu aber oben E. 2.4.1.1), habe sie Angst bekommen, weil sich die Situation zugespitzt und sie nicht mehr "weggekonnt" habe. Die Toilette sei verschlossen gewesen und habe der Beschwerdeführer (nach der Phase des Küssens) verhindert, dass sie die Toilette hätte verlassen können. Die Situation habe sie "wie willenlos" werden lassen und habe sie dann das Glied des Beschwerdeführers "selber in den Mund genommen". Der Akt der Fellatio sei zu einer Notwendigkeit geworden, weil sie keine Chance mehr gesehen habe, diesen zu vermeiden. Sie habe sich nicht überlegt, sich durch Schläge, Stossen oder beissen zur Wehr zu setzen, da sie wie blockiert gewesen sei (vgl. Fragen 22, 25, 26, 27, 31 [e contrario] - 37, 54, 57).  
Im Kontext dieser Umstände ist klar nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz der neuen Aussage von B.________, gemäss welcher sie "das Glied selber in den Mund genommen" habe, die revisionsrechtlich erforderliche Erheblichkeit abspricht. Auch diese Aussage ist offensichtlich nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen dahingehend bzw. derart zu erschüttern, als dass nicht mehr von einer für den Beschwerdeführer erkennbaren Zwangssituation auszugehen wäre, respektive dieser hätte annehmen können, dass B.________ unter diesen Umständen sein Glied aus freien Stücken oral einführt. Der Umstand, dass B.________ die Toilette "freiwillig" im hiervor erwähnten Sinn betreten hat und sie und der Beschwerdeführer sich allenfalls sowohl anfänglich als auch nach deren Äusserung "keinen Sex zu wollen", zunächst weiter küssten, lässt im Kontext des Geschehens die Annahme einer solchen Erschütterung ebenso wenig zu wie jener, dass für den letzten Schritt (Einführen des Gliedes in den Mund) allenfalls keine physische Gewalt (mehr) notwendig war. Entsprechend unwahrscheinlich ist ein deutlich günstigerer Entscheid und zwar sowohl im Hinblick auf den Schuldspruch als auch die Sanktion. 
 
2.4.1.5. Die erste Instanz wie auch das Obergericht haben sodann berücksichtigt, dass B.________ in keinem Zeitpunkt eine massive Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer beschrieben hat. Dem Umstand einer fehlenden vehementen Gegenwehr legten sie zugrunde, dass sie von den Ereignissen völlig überrascht worden und plausibel sei, dass die Angst sie in ihrem Handlungsspektrum stark eingeengt bzw. gelähmt habe (vgl. Urteil des Obergerichts vom 21. November 2012 S. 50 unten [Verweis]; erstinstanzliches Urteil vom 9. September 2011 S. 31 ff.). Insofern und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es nicht um neue und bisher nicht berücksichtigte Umstände, wenn B.________ in den Gesprächsprotokollen vom 17./31. Januar 2019 geltend macht, dass sie Angst bekommen, sich blockiert und "wie willenlos" gefühlt habe. Dass das Obergericht in seinem Urteil vom 21. November 2012 anhand dieser bereits damals dem Urteil zugrunde gelegten inneren Zustände nicht auf die Tatvariante einer psychischen Unter-Druck-Setzung geschlossen hat, ist revisionsrechtlich irrelevant (MARIANNE HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 410 StPO).  
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weswegen der Entscheid in jedem Fall aufzuheben sei. 
 
3.1. Er habe vorgebracht, dass die neuen Tatsachen die beweisrechtlichen Grundlagen des Urteils aus dem Jahr 2012 auch insofern erschütterten, als dass sie die Glaubhaftigkeit der damaligen Aussagen von B.________ erheblich in Zweifel ziehen würden. Anhand der neuen Tatsachen sei erstellt, dass B.________ mehrmals die Unwahrheit gesagt habe. Zudem liessen neue Aussagen z.T. auf eine suggestive Beeinflussung durch bisher nicht erwähnte und u.a. mit der Materie vertraute Drittpersonen wie einem Polizeimitarbeiter und einem Anwalt schliessen. Dies sei im Urteil aus dem Jahr 2012 nicht thematisiert worden. Die Gesamtheit dieser Umstände - mehrmaliges Relativieren der Aussagen; eingestandene Falschdarstellungen, um glaubwürdig zu wirken; suggestive Einflüsse, die in der Untersuchung nicht offen gelegt worden seien; Widersprüche, die sich nicht anders erklären liessen, als dass B.________ die Unwahrheit gesagt habe - zeitige erhebliche Implikationen auf die Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Aussagen. Auch in diesem Sinne seien die neuen Tatsachen geeignet, die Beweisgrundlage des Urteils 2012 so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil möglich sei. Die Verurteilung beruhe praktisch ausschliesslich auf den Angaben von B.________. Weitere Beweismittel bestünden nicht, weshalb bei Unglaubhaftigkeit von deren Aussagen ein Freispruch wahrscheinlich sei. Dies gelte auch für den aufrecht erhaltenen Vorwurf des erzwungenen Schluckens des Ejakulats, da sich anhand der neuen Tatsachen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen insgesamt ergäben. Folglich könne auch in diesem Punkt nicht auf die Aussagen von B.________ abgestellt werden. Anhand des Risikos einer Strafverfolgung wegen falscher Anschuldigung habe sie denn auch einen guten Grund, mindestens einen Teil des Vorfalles weiterhin als gegen ihren Willen erzwungen darzustellen.  
Mit diesen Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten Aussagen eines Zeugen, welche die Glaubhaftigkeit eines wichtigen Belastungszeugen in Zweifel ziehen würden, einen erheblichen Revisionsgrund darstellen. Es sei nicht einzusehen, weshalb dies für Aussagen eines Zeugen, die seine eigene Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehen, nicht gelten sollte. Vor diesem Hintergrund wären die ursprünglichen Aussagen im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen zu berücksichtigen gewesen. Dabei hätte auffallen müssen, dass B.________ ihre ursprünglichen Aussagen mehrere Male abgeschwächt und sich dabei in Widersprüche verstrickt habe. 
Es sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz davon ausgehe, dass neue Aussagen eines Belastungszeugen, die seinen ursprünglichen Aussagen widersprechen und damit deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen, keine neuen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein könnten; oder aber davon, dass dieser Umstand im konkreten Fall nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sei. Wäre die Vorinstanz der Meinung gewesen, die ursprünglichen Aussagen seien besonders glaubhaft und es sei auf diese abzustellen, hätte sie dies begründen müssen. Der blosse Hinweis darauf, dass die neuen Aussagen mutmasslich nicht kollusionsfrei seien, genüge hierfür nicht. Die unterschiedlichen Aussagen von B.________ wären einander gegenüberzustellen und umfassend zu würdigen gewesen. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Unter dem Hinweis auf Unsicherheiten in den (neuen) Aussagen von B.________ und darauf, dass der Vorfall mittlerweile 13 Jahre her sei, erwägt die Vorinstanz, dass sie als Revisionsgericht keine Aussagenwürdigung vorzunehmen, sondern lediglich zu prüfen habe, ob ein Revisionsgrund vorliege (angefochtener Beschluss S. 14). Alsdann weist sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf begründete Anhaltspunkte dafür hin, dass die neuen Aussagen nicht kollusionsfrei seien und zwischen B.________ und dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein freundschaftliches Verhältnis bestehe. Zudem habe das Berufungsgericht die Aussagen von B.________ als konstant und glaubhaft erachtet und habe letztere im Gesprächsprotokoll ausgeführt, dass ihre vormaligen Aussagen ihrer damaligen vollen Überzeugung von dem entsprochen hätten, was richtig und geschehen sei (angefochtener Beschluss S. 15 f.).  
Damit hat die Vorinstanz in ihre Erwägungen einbezogen, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der verschiedenen Aussagen von B.________ im Raum steht. Indem sie alsdann deren neu gemachten Angaben die revisionsrechtliche Erheblichkeit abspricht und damit einhergehend auf die Frage der (generellen) Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ nicht weiter eingeht (angefochtener Beschluss S. 16), negiert sie implizit, dass sie darin in der vorliegenden Konstellation einen Revisionsgrund erkennt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war es ihm zudem offensichtlich möglich, seinen diesbezüglichen Standpunkt vor Bundesgericht einlässlich zu vertreten. Konkret und namentlich, dass mit dem sich widersprechenden, eingestandene Falschdarstellungen und offensichtlich Unwahrheiten enthaltenden Aussageverhalten von B.________ wesentlich neue Tatsachen vorliegen, anhand welcher entgegen den Feststellungen des Obergerichts vom 21. November 2012 von der allgemeinen Unglaubhaftigkeit aller ursprünglichen Aussagen von B.________ auszugehen sei, was sich rechtlich dahingehend auswirke, dass ein Freispruch wahrscheinlich sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht deswegen abgewiesen, weil sie den in den Gesprächsprotokollen vom 17./31. Januar 2019 respektive in den Briefen aus dem Jahr 2014 gemachten Angaben von B.________ die Glaubhaftigkeit abspricht. Davon geht auch der Beschwerdeführer nicht aus (Beschwerde S. 18) und wäre solches grundsätzlich auch nicht zulässig (BGE 116 IV 353 E. 4e; Urteil 6B_953/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 2). Stattdessen ist sie richtigerweise und im Sinne einer Hypothese davon ausgegangen, dass die neu gemachten Angaben von B.________ zutreffen und hat geprüft, ob mit diesen neue Tatsachen bzw. Aussagen vorliegen, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, derart zu erschüttern, als dass sie einen wahrscheinlich deutlich günstigeren Entscheid ermöglichen. Wie hiervor aufgezeigt, hat sie diese Frage im Ergebnis zu Recht verneint. Wie ebenfalls hiervor aufgezeigt, hat sich B.________ neu nicht dahingehend geäussert, dass sie den Oralverkehr aus freiem Willen vollzogen hätte und liegen mehrheitlich keine solchen Aussagen vor, welche überhaupt als revisionsrechtlich neu qualifiziert werden könnten; im Übrigen handelt es sich um Relativierungen, die nicht geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen im hiervor erwähnten Sinn zu erschüttern. An den Darstellungen des vom Beschwerdeführers erzwungenen Schluckens des Ejakulats hat B.________ fortwährend und konstant und insoweit in Übereinstimmung mit dessen eigenen Angaben festgehalten, als dass er dies unbestrittenermassen in Kauf genommen hat (Urteil des Obergerichts vom 21. November 2012 S. 47).  
Damit erübrigt sich einerseits eine Gegenüberstellung respektive eine Analyse, ob den ursprünglichen oder aber den neuen, bzw. relativierenden Angaben von B.________ eine höhere Glaubhaftigkeit zu attestieren ist. Denn selbst wenn von letzterem ausgegangen würde, vermögen die "neuen" Aussagen die tatsächlichen Grundlagen des Urteils vom 21. November 2012 nicht zu erschüttern. Andererseits und weil mit den (neuen) Angaben weder eine wesentliche Änderung noch eine erhebliche Relativierung der bisherigen Aussagen vorliegt, sind diese respektive das Aussageverhalten von B.________ auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit von deren ursprünglichen Aussagen grundsätzlich und generell in Frage zu stellen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinflussung durch unbekannte Drittpersonen. B.________ hatte bereits in der polizeilichen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 9. und vom 25. November 2009 erklärt, unmittelbar nach dem Vorfall mit ihrem damaligen Freund und D.________ gesprochen zu haben und es in den letzten Jahren "noch zwei drei weitere Personen", u.a. E.________, gegeben habe, denen sie die Geschichte erzählt habe (vgl. Urteil des Obergerichts vom 21. November 2012 S. 50 [Verweis]; erstinstanzliches Urteil vom 9. September 2011 S. 33 ff.; act. 3/5 [ND 1/3.1] S. 8 und act. 3/6 [ND 1/3.3] S. 8 f.). Mithin handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um eine neue Tatsache, dass B.________ nach dem Vorfall im Verlaufe der Jahre respektive bis zur Anzeigeerstattung mit weiteren Drittpersonen gesprochen hat. Anhand dieses Umstandes hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte erkannt, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen grundsätzlich und generell in Frage gestellt hätten. Insofern der Beschwerdeführer geltend machen will, dass die angenommene Glaubhaftigkeit erschüttert wird, weil B.________ neu erklärt, mit mit der Materie betrauten Personen gesprochen zu haben, tut er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern solches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit sämtlicher Aussagen generell zu erschüttern, respektive genügt hierfür der pauschale Hinweis, "dass sie wusste, was sie sagen musste, um glaubhaft zu wirken", nicht. 
Schliesslich trifft in Bezug auf D.________ zu, dass B.________ erklärt hat, einzig von ihr "aufgefordert" worden zu sein, Anzeige zu erstatten (act. 3/6 [ND 1/3.3] S. 10). Dies war indes unmittelbar nach dem fraglichen Ereignis der Fall (act. 3/6 [ND 1/3.3] S. 9) und kam B.________ dieser Aufforderung (zum damaligen Zeitpunkt) bekanntermassen nicht nach. Dass sie sich hierzu alsdann vier Jahre später und allenfalls "motiviert" (Frage 2) durch eine andere Person entschloss, mit der sie im Verlauf der Jahre über den Vorfall gesprochen hatte, vermag die generelle Glaubhaftigkeit von ihren Aussagen ebenfalls nicht in Frage zu stellen. 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger