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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_627/2019  
 
 
Urteil vom 10. März 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2019 (UV 2017/59). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1992 geborene A.________ arbeitete als Informatiker bei der B.________ AG. Er war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 11. September 2012 war er am 7. September 2012 auf seinem Motorrad unterwegs, als eine Autofahrerin vorerst einen Bus touchierte, dadurch auf die Gegenfahrbahn geriet und frontal mit A.________ kollidierte. Dieser erlitt eine drittgradig offene dislozierte mehrfragmentäre distale Femurfraktur links, eine drittgradig offene dislozierte mehrfragmentäre Unterschenkelfraktur links, eine Commotio cerebri, eine Tripodfraktur (komplexe Brüche des Gesichtsschädels, die alle auf der gleichen Gesichtshälfte liegen) links mit linksseitigem leichtgradigem Exophthalmus (Vorwölbung des Augapfels), Haematosinus (Einblutung nach Mittelgesichtsfraktur) und ausgedehntem Galeahämatom (Blutansammlung unter der Schädeldecke) frontal links mit einer Rissquetschwunde, einer Rissquetschwunde an der linken Schulter und eine Kontusion des rechten Handgelenks. Gemäss Austrittsbericht der Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals C.________ vom 19. Oktober 2012 musste er sich bis am 2. Oktober 2012 vier Operationen unterziehen. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und entrichtete Taggeld. Nachdem sie in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen getätigt hatte, stellte sie die bis dahin übernommenen vorübergehenden Leistungen per 31. August 2016 ein (Mitteilung vom 25. August 2016). Mit Verfügung vom 9. September 2016 entschied die Unfallversicherung, dass es A.________ aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkungen zumutbar sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. In Bezug auf allfällige psychische Beschwerden stellte die Suva fest, diese stünden nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Unfall. Er habe Anspruch auf eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von gesamthaft 30 % im Betrage von Fr. 37'800.-. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 28. Juni 2017 ab. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen geführt Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab dem 1. September 2016 eine Invalidenrente sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung im Umfang von Fr. 25'000.-zuzusprechen. Eventualiter sie die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ reicht mit Eingabe vom 18. November 2019 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Suva ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Auch im Geltungsbereich von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven, vgl. BGE 135 V E. 3.4 S. 199 f.). Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Diese sogenannten echten Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Die erst nach dem angefochtenen Entscheid verfasste Eingabe des Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und physikalische Medizin FMH, vom 12. Februar 2020 hat als echtes Novum unbeachtlich zu bleiben. 
 
3.   
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 schützte. Umstritten ist dabei sowohl der Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf eine höhere Integritätsentschädigung als die von der Beschwerdegegnerin bereits zugesprochene.  
 
3.2. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich einen Berufsunfall, einen Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), heranzuziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).  
 
4.   
Nicht umstritten ist vorliegend, dass im Verfügungszeitpunkt von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen war. Das kantonale Gericht erkannte im Weiteren, die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch geklagten Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr durch einen klar ausgewiesenen organischen Unfallschaden im Sinne einer nachweisbaren strukturellen Veränderung erklärbar. In der Folge prüfte es einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Unfallfolgen in Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133. Dabei kam es zum Schluss, die persistierenden Beschwerden seien nicht adäquat kausal auf das Ereignis vom 7. September 2012 zurückzuführen, weshalb bei einem von der Suva ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % zu Recht keine Rente verfügt worden sei. Auch eine höhere Integritätsentschädigung als die zugesprochene falle mangels weiterer unfallkausaler Beschwerden ausser Betracht. 
 
5.   
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen leide er weiterhin an objektivierbaren Unfallfolgen. Er verweist diesbezüglich auf einen Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Anästhesiologie FMH, von der E.________ GmbH, vom 3. März 2014. Diesem Aktenstück kann jedoch keine entsprechende Aussage entnommen werden. Darin wird lediglich angeführt, bei einer "Schmerzkonferenz" vom 28. Februar 2014 hätten Ärzte aus verschiedensten Fachgebieten teilgenommen. Indessen ist nicht bekannt, um welche Ärzte es sich handelte, worauf sie sich stützten, ob sie den Versicherten beispielsweise selbst untersucht hatten und welche Akten ihnen zur Verfügung standen. Weiter enthält dieses Schreiben nur allgemeine Angaben bezüglich der Behandlung "klassischer Schädelhirntraumata". Angaben zu erhobenen Befunden, geschweige denn eine Auseinandersetzung mit solchen oder ganz allgemein mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers lassen sich daraus jedoch nicht entnehmen. Eine organische Ursache der über den 31. August 2016 hinaus geklagten Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen kann damit nicht belegt werden.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Sind die über den 31. August 2016 hinaus geklagten Beschwerden nicht auf objektiv ausgewiesene Unfallfolgen zurückzuführen, so ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell zu prüfen. Dabei wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vom kantonalen Gericht geschützte Anwendung der Adäquanzrechtsprechung für psychische Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133). Wenn überhaupt habe die spezielle Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu erfolgen.  
 
5.2.2. Im angefochtenen Entscheid wird detailliert dargelegt, dass die rechtsprechungsgemässen Kriterien für die Anwendbarkeit der Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 vorliegend nicht gegeben sind. Insbesondere klagte der Versicherte innerhalb der ersten drei Tage nach dem Unfall nicht über neurologische Defizite oder eine Bewusstseinsstörung. Aufgrund der Akten seien Kopfschmerzen ungefähr zwei Monate nach dem Unfall aufgetreten, eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Alltag und bei der Arbeit liege nicht vor. Es sei einzig ein leichtes Schädel-Hirntrauma beziehungsweise eine Commotio cerebri diagnostiziert worden. Von Anfang an habe kein Beschwerdebild vorgelegen, welches den Schluss zulasse, der Versicherte habe eine "schleudertraumaähnliche" Verletzung erlitten. Dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung entgegnet der Beschwerdeführer wiederum mit dem Schreiben des Dr. med. D.________ vom 3. März 2014. Dieser Arzt setzt sich aber, wie bereits in Erwägung 5.1 hievor dargelegt, in keiner Weise mit den Akten, den initialen Verletzungen oder auch nur mit den Symptomen und Beschwerden des Versicherten auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen des Dr. med. D.________ die Erkenntnisse der Vorinstanz in Frage stellen sollten. Die Diagnose einer Commotio cerebri genügt praxisgemäss grundsätzlich nicht, die Adäquanz nach Massgabe von BGE 134 V 109 zu überprüfen (vgl. Urteile 8C_53/2019 E. 5.1 vom 9. Mai 2019 und 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Ausführungen des kantonalen Gerichts erfolgt nicht, weshalb es - mangels offensichtlicher Anhaltspunkte, die in eine andere Richtung weisen würden - bei der Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 bleibt.  
 
5.3. Umstritten ist die Unfallschwere. Die Vorinstanz qualifizierte das Ereignis als mittelschwer im mittleren Bereich.  
 
5.3.1. Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 25. September 2012 geriet die Lenkerin eines Personenwagens Citroen innerorts mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h stetig aber zügig auf die Gegenfahrbahn. Dort konnte ein Lieferwagen noch auf eine Bushaltestelle ausweichen, wurde aber vom Citroen gestreift. Die Lenkerin des PW fuhr weiter links, wo sie frontal mit dem Motorrad des Versicherten kollidierte. Dieser prallte mit dem Körper auf die Motorhaube/Windschutzscheibe, wurde in der Folge zu Boden geschleudert und kam auf dem Trottoir zum Liegen.  
 
5.3.2. Das kantonale Gericht hat sich im angefochtenen Entscheid auf die Urteile 8C_174/2016 vom 10. Juni 2016 und 8C_372/2013 vom 28. Oktober 2013 berufen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu Recht vor, diese seien nicht einschlägig. In beiden Fällen waren frontale Kollisionen zwischen Personenwagen zu beurteilen. Diese sind nicht ohne Weiteres vergleichbar mit Motorradkollisionen. Zum einen wird der Insasse eines Personenwagens durch die Rückhaltesysteme (Sicherheitsgurten; Airbag) geschützt, wogegen sich der Motorradfahrer oder dessen Sozius im freien Raum befindet, sodass der augenfällige Geschehensablauf nicht verglichen werden kann. Zum anderen absorbiert die Knautschzone an Personenwagen einen Teil der Kollisionsenergie (8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.3 mit zahlreichen Hinweisen).  
 
5.3.3. Die reiche Kasuistik bezüglich Unfällen zwischen Autos und Motorrädern zeigt, dass Kollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne beurteilt werden (Urteile 8C_473/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1; 8C_99/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.4.1; 8C_430/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 7.4; 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1; 8C_135/2012 vom 19. September 2012 E. 6.1 mit Hinweis auf weitere Urteile; 8C_621/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.4.2 f. mit Kasuistik). In den genannten Fällen kollidierten Motorräder mit einer Geschwindigkeit zwischen 50 und 70 km/h mit Personenwagen, die in der Regel den Vortritt missachteten. Als mittelschweres Ereignis an der Grenze zu den schweren wurde hingegen ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Lenker eines Motorrades mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidierte und beide Fahrzeuge mit rund 50 km/h unterwegs waren. Als erschwerendes Element kam in diesem Fall dazu, dass sowohl der Motorradlenker als auch seine mitfahrende Freundin rund 10 m durch die Luft geschleudert wurden (Urteile 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2 und 8C_134/2015 vom 14. September 2015 E. 5.3.1). In dieselbe Kategorie fallen Ereignisse, bei denen ein Lenker eines Lieferwagens am Steuer einschlief und in der Folge ungebremst mit einem Roller zusammenstiess (Urteil 8C_917/2010 vom 28. September 2011 E. 5.3) oder ein Motorradlenker bei einer unübersichtlichen Kurve eine Kolonne überholte und dabei mit einem abbiegenden Traktor kollidierte (Urteil 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2). Als erschwerend fällt bei ersterem die Art, insbesondere die Grösse und damit die Wucht des Autos ins Gewicht. Bei letzterem der angeführten Urteile ging das Gericht von einer erheblichen Geschwindigkeit des herannahenden Motorrades aus, da sich nur so erklären liess, dass es dem Lenker nicht mehr möglich war, eine Vollbremsung oder ein Ausweichmanöver einzuleiten.  
 
Zusammenfassend zeigt sich, dass Kollisionen zwischen Motorrädern und Personenwagen in der Regel als mittlere Ereignisse im engeren Sinne zu qualifizieren sind, soweit nicht zusätzliche erschwerende Umstände wie beispielsweise die Beteiligung einer mitfahrenden Person, das Wegschleudern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten in Betracht zu ziehen sind. 
 
5.3.4. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, aufgrund seiner Verletzungen sei es notwendig gewesen, ihn mit dem Helikopter ins Kantonsspital zu überführen, ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren geltend machen will, verfängt dies von vornherein nicht. In seinen Urteilen U 503/05 vom 17. August 2006 und U 2/07 vom 19. November 2007 verdeutlichte das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht), dass sich die Schwere des Unfalls allein nach dem augenfälligen Geschehensablauf (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139) - und nicht nach den Kriterien, die bei der Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden - bestimmt. Weitere erschwerende Faktoren im zuvor genannten Sinn lassen sich den Akten nicht entnehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Citroen bei der ersten Streifkollision mit dem Lieferwagen schon leicht abgebremst wurde. Jedenfalls war die Wucht des Aufpralls des Versicherten nicht derart heftig, dass er weggeschleudert worden wäre. Auch vom Beschwerdeführer werden keine erschwerenden Faktoren, die das Ereignis als solches betreffen, geltend gemacht. Nach dem augenfälligen Geschehensablauf handelte es sich damit um einen mittleren Unfall im mittleren Bereich.  
 
5.4. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges ist somit dann zu bejahen, wenn drei der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien ausgeprägt) erfüllt sind (vgl. Urteil 8C_475/2018 vom 5. September 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) :  
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- körperliche Dauerschmerzen; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 
 
5.4.1. Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich sodann objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1 S. 366). An dessen Erfüllung sind deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils BGE 137 V 199). Es sind keine Umstände ersichtlich, mit denen sich dieses Kriterium begründen liesse. Daran vermag auch der Unfallhergang nichts zu ändern, da die beim Unfall entwickelten Kräfte bereits bei der Einteilung in die Kategorien leicht, mittelschwer und schwer berücksichtigt werden (RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 61). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sind auch in Bezug auf die Verletzungen keine dramatischen Begleitumstände ersichtlich. Eine Gefahr der inneren Verblutung bestand nach Aktenlage nicht. Der Bericht des Dr. med. F.________, leitender Arzt an der Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 3. Januar 2013 zu Handen der Strafuntersuchungsbehörden besagt lediglich, dass die Frakturen an Ober- und Unterschenkel nahe an Hauptgefässen lagen. Das Kriterium wurde zu Recht verneint.  
 
5.4.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer beim Unfall erhebliche Verletzungen erlitt, insbesondere am linken Bein. Inwiefern diese erfahrungsgemäss geeignet sein sollen, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) legt er jedoch nicht dar. Dafür genügt es mit der Vorinstanz nicht, möglich Szenarien zu schildern, welche zu einer eventuellen grösseren Schädigung hätten führen können ("grosses Infektrisiko; Frakturen nahe der Hauptgefässe"). Sodann vermögen, wie bereits in Erwägung 5.1 hievor dargelegt, die Ausführungen des Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 3. März 2014 kein beim Unfall erlittenes schweres Schädel-Hirn-Trauma zu belegen. Es bleibt daher bei der Verneinung dieses Kriteriums.  
 
5.4.3. Das kantonale Gericht bejaht die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie des schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikationen, aber jeweils nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, diese Kriterien seien ausgeprägt erfüllt. Es gilt diesbezüglich auch zu beachten, dass aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteile 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.6; U 479/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.5 in: SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81). Solche sind vorliegend jedenfalls nicht in besonders ausgeprägtem Ausmass ersichtlich.  
 
5.4.4. Das kantonale Gericht hat das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen verneint, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird.  
 
5.4.5. Ebenfalls verworfen hat die Vorinstanz das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Erfüllt wäre dieses rechtsprechungsgemäss bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren (Urteil 8C_116/2009 vom 26. Juni 2009 E. 4.6). Nach Feststellung des kantonalen Gerichts war der Beschwerdeführer seit August 2013, jedenfalls aber seit Anfang 2014 und damit rund eineinhalb Jahre nach dem Unfall aus somatischer Sicht nicht mehr relevant in seiner Arbeitsfähigkeit als Informatiker eingeschränkt. Da die geltend gemachten Kopfschmerzen nicht objektivierbar sind, fällt eine allfällige diesbezügliche Einschränkung für die Beurteilung dieses Kriteriums nicht in Betracht.  
 
5.4.6. Nach dem Gesagten sind lediglich zwei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt. Keines davon in ausgeprägter Form. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang der über den 31. August 2016 hinaus geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 7. September 2012 verneint hat.  
 
6.   
Auch letztinstanzlich beantragt der Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung. Von seinen hievor behandelten Vorbringen abgesehen begründet er dieses Begehren mit keinem Wort, weshalb darauf nicht eingetreten wird (vgl. E. 1 hievor). 
 
7.   
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den von der Suva vorgenommenen Fallabschluss per 31. August 2016 mit Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 30 % und der Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 
 
8.   
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. März 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Heine 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer