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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.3/2003 /min 
 
Urteil vom 29. Januar 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
N.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Industriestrasse 7, 6005 Luzern, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Konkurseröffnung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, vom 12. Dezember 2002. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, vom 12. Dezember 2002, womit in Abweisung des Rekurses von N.________ das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt vom 31. Oktober 2002 bestätigt und der Konkurs über N.________ mit gleichem Datum (12. Dezember 2002) eröffnet wurde; 
 
in die Eingabe von N.________ vom 6. Januar 2003, womit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Konkursdekretes vom 12. Dezember 2002 sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlangt; 
 
in Erwägung, 
dass gegen Urteile betreffend die Eröffnung des Konkurses (Art. 171 SchKG) die betreibungsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist, da es sich bei der Konkurseröffnung um eine Gerichtssache handelt (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG); 
 
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG - als einzig mögliches Anfechtungsobjekt - nur der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen nach der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes oder wegen Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BGE 122 III 34 E. 1 S. 35); 
 
dass der Beschwerdeführer gegen das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt vom 31. Oktober 2002 Rekurs erhoben hat und das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, den angefochtenen Entscheid als Gerichtsbehörde, und nicht als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt hat; 
 
dass aus diesen Gründen gegen das angefochtene Urteil bzw. den oberinstanzlich kantonalen Entscheid über die Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG unzulässig ist (BGE 118 III 4 E. 1 S. 5); 
 
dass sich der Beschwerdeführer vergeblich auf die Nichtigkeit der Konkursandrohung beruft, weil das Bundesgericht die Nichtigkeit einer Verfügung (Art. 22 SchKG) nur dann von Amtes wegen feststellen könnte, wenn es mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG gegen - wie erwähnt - einen Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und nicht gegen den Gerichtsentscheid über die Konkurseröffnung angerufen wird (BGE 118 III E. 2a S. 6); 
dass ein Rechtsmittel nicht von Amtes wegen in ein anderes umgewandelt werden kann, wenn eine von einem berufsmässigen Bevollmächtigten verbeiständete Partei ausdrücklich ein bestimmtes Rechtsmittel wählt (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272); 
 
dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer ausdrücklich auf die 10-tägige Beschwerdefrist Bezug nimmt, somit die Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ergriffen hat; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden könnte, da sie offensichtlich bereits an den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitert, wonach klar und kurz gefasst darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76); 
 
dass daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann; 
 
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird; 
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich, Bruchstrasse 69, Postfach 7974; 6000 Luzern 7; BVG Sammelstiftung der T.________; R.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Müller, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern), dem Konkursamt Luzern-Stadt, dem Betreibungsamt Luzern, dem Grundbuchamt Luzern-Stadt, den Handelsregisterämtern der Kantone Luzern und Zug und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Januar 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: