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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_987/2023  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beshluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. November 2023 (SK 23 281). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. November 2023 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Mai 2023 betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug abgewiesen. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (eingegangen am 13. Dezember 2023) an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der als Gerichtsurkunde versandte Beschluss des Obergerichts vom 8. November 2023 wurde am 10. November 2023 am Schalter in 1800 Vevey 1 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen begann folglich am 11. November 2023 zu laufen und endete am Montag 11. Dezember 2023 (Art. 100 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerde hätte daher spätestens am 11. Dezember 2023 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde vom 11. Dezember 2023 wurde indes erst am 12. Dezember 2023 der Schweizerischen Post übergeben, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist damit verspätet. 
 
3.  
 
3.1. Zu prüfen ist, ob dem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestellten Fristwiederherstellungsgesuch entsprochen werden kann. Diese macht geltend, sie habe die Beschwerdefrist eingehalten. Die Beschwerde habe sie am 11. Dezember 2023 um 17:57 Uhr der Post übergeben, indem sie diese in den dafür vorgesehenen Briefkasten vor der Post in Vevey eingeworfen habe. Sie habe ihre Uhr kontrolliert, als sie den Brief einwarf. Die Abholung sei für 18:00 Uhr vorgesehen. Bisher habe sie noch nie Probleme mit dieser Vorgehensweise gehabt und habe sich immer auf die von der Post auf dem Briefkasten angegebene Abholzeit verlassen können. An diesem Tag habe der Postbote die Briefe offensichtlich vor der Zeit abgeholt, was sie nicht habe vorhersehen können. Sie habe das Recht, sich auf die von der Post angegebene Uhrzeit der Leerung zu verlassen. Der einzige Fehler, der ihr vorgeworfen werden können, sei, dass sie den Brief in den Briefkasten geworfen habe, anstatt ihn am Schalter abzugeben, der gerade habe schliessen wollen. Die Rechtsanwältin legt ein Bildschirmfoto ins Recht, das zeigen soll, dass die Beschwerde letztmals am 11. Dezember 2023 um 17:39 Uhr abgespeichert und danach nicht mehr geändert worden sei. Am 12. Dezember 2023 sei sie zudem krank gewesen, was wohl implizieren soll, dass nach dem 11. Dezember 2023 nicht an der Beschwerde gearbeitet wurde. Zudem reicht sie die Kopie eines Schreibens bei, welches sie der Schweizerischen Post, zwecks Klärung der Frage, weshalb der Briefkasten am 11. Dezember 2023 bereits vor 18:00 Uhr geleert worden sei, geschrieben habe, samt Kopie von deren Antwortschreiben.  
 
3.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.  
 
3.3. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; 112 V 255 E. 2a; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Es gilt ein strenger Massstab (Urteile 6B_1480/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.1; 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3, 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beschwerde obliegt dem Beschwerdeführer (statt vieler: BGE 142 IV 389 E. 2.2.; Urteil 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1), dem die Handlungen seiner Rechtsvertreterin anzurechnen sind. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers belegt den von ihr behaupteten Sachverhalt nicht, dass sie nämlich die Beschwerde am 11. Dezember 2023 um 17:57 Uhr in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen habe (vgl. für mögliche Beweismittel etwa BGE 147 IV 526 E. 3; Urteil 4A_2016/2021 vom 2. November 2021 E. 2). Das ins Recht gelegte Schreiben an die Schweizerische Post vom 18. Dezember 2023 und deren Antwort vom 9. Januar 2024 vermögen dies jedenfalls nicht zu beweisen. Gründe, welche Hand für eine Fristwiederherstellung bieten könnten, sind damit weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément