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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.24/2003 /sta 
 
Urteil vom 18. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Einwohnergemeinde Bättwil, Schulgasse 2, 4112 Bättwil, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.________, 
 
gegen 
 
Orange Communications SA, Hühnerhubelstrasse 66, 3123 Belp, Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprech Walter Keller, Rötistrasse 22, 4500 Solothurn, 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Wiederherstellung der Frist (1A.232/2002) zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. September 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bundesgericht trat am 17. Dezember 2002 auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Bättwil gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. September 2002 wegen Verspätung nicht ein. 
B. 
Mit Gesuch vom 30. Januar 2003 beantragt die Einwohnergemeinde Bättwil, das Urteil vom 17. Dezember 2002 aufzuheben, soweit es sie belastet, und ihr die nach Auffassung des Bundesgerichts versäumte Beschwerdefrist wiederherzustellen. Ausserdem verlangt sie einen zweiten Schriftenwechsel und den Ausstand der am angefochtenen Urteil beteiligten Bundesrichter und des Gerichtsschreibers. 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das vorliegende Urteil ergeht in vollständig anderer Besetzung als dasjenige vom 17. Dezember 2002. Das Ausstandsbegehren gegen die damals mitwirkenden Richter und den Gerichtsschreiber ist damit gegenstandslos. 
 
Das Gleiche gilt für den Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel, da angesichts der offenkundigen Aussichtslosigkeit des Gesuchs keine Stellungnahmen eingeholt wurden. 
2. 
Nach Art. 35 Abs. 1 OG kann die "Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt". Nach der konstant strengen Rechtsprechung schliesst jedes Verschulden einer Partei oder ihres Anwaltes die Wiederherstellung aus (BGE 119 II 86 E. 2; 114 II 181 E. 2; 112 V 255; 110 Ib 94; 108 V 109; 107 Ia 168). 
3. 
3.1 Die bereits im damaligen Verfahren von Rechtsanwalt A.________ vertretene Gesuchstellerin begründete die Fristwahrung in der vom 4. November 2002 datierenden und an diesem Tag der Post übergebenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Solothurner Verwaltungsgerichts vom 26. September 2002 wie folgt: 
"Der Unterzeichnete erhielt den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts am 2. Oktober 2002. Für die Fristberechnung zählen 29 Tage des Monats Oktober vom 3. bis 31. Oktober 2002 und 2 Tage des Monats November. Der 2. November 2002 war ein Samstag, weshalb die Beschwerdefrist am heutigen Montag abläuft." 
3.2 In ihrer Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung wies die Gegenpartei Orange Communications SA daraufhin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer eigenen Rechnung am 31. Tag ab Beginn des Fristenlaufs und damit verspätet Beschwerde erhoben hätte, weshalb das Bundesgericht darauf nicht werde eintreten können. 
3.3 Das Bundesgericht stellte diese Stellungnahme Rechtsanwalt A.________ mit folgendem Begleittext zu: 
"(...) Sie werden eingeladen, bis am 6. Dezember 2002 (Frist ist nicht verlängerbar) mitzuteilen, ob Sie mit Blick darauf, dass der 1. November 2002 (Allerheiligen) im Kanton Appenzell A.Rh. kein kantonaler Feiertag ist, an der Beschwerde festhalten wollen (s. auch Art. 32 Abs. 2 OG und BGE 98 V 62)." 
3.4 Nachdem sich Rechtsanwalt A.________ dazu am 7. Dezember 2002 (Postaufgabe) und damit verspätet vernehmen liess, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, die Gemeinde Bättwil gehöre zum Bezirk Bucheggberg, in welchem Allerheiligen ein anerkannter kantonaler Feiertag sei. Das sei indessen nicht entscheidend, da sie bei ihrem in Trogen/AR praktizierenden Rechtsvertreter A.________ Domizil verzeigt habe. Nach der Rechtsprechung (BGE 98 V 62) bestimme unter diesen Umständen das Recht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Feiertage. In diesem Kanton ist Allerheiligen kein anerkannter Feiertag. Damit war nach dem massgebenden kantonalen Recht der 30. Tag der Frist - der 1. November 2002 - ein Werktag, weshalb das Bundesgericht auf die später eingereichte Beschwerde nicht eintrat. 
4. 
4.1 Nach Art. 35 Abs. 1 OG und der dazu in E. 2 zitierten Rechtsprechung kann eine verpasste Rechtsmittelfrist einzig dann wiederhergestellt werden, wenn die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter diese ohne jedes Verschulden - z.B. wegen einer plötzlich auftretenden schweren Krankheit oder eines die Wahrnehmung der Berufspflichten vorübergehend ausschliessenden Unfalls - verpasst hatten. Rechtsanwalt A.________ macht gar nicht substanziiert geltend, er sei unverschuldet von der Fristwahrung abgehalten worden. Er begründet das Fristwiederherstellungsgesuch vielmehr im Wesentlichen damit, dass die dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts zu Grunde liegende Rechtsauffassung falsch sei, dass es die Bedeutung von BGE 98 V 62 verkannt habe, dass er diesen alten, französischsprachigen Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ohnehin nicht hätte kennen müssen und dass der allgemeine Trend auf eine Verlängerung der Rechtsmittelfristen hinauslaufe. Mit dieser Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichtsentscheides vom 17. Dezember 2002 vermag Rechtsanwalt A.________ offensichtlich nicht zu belegen, dass er die Frist unverschuldet verpasste. 
4.2 Aus BGE 98 V 62 ergibt sich klar und deutlich, dass im umstrittenen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren das Recht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Feiertage bestimmt. Dieser Entscheid ist mit dem Generalregister zur amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide unter Art. 32 Abs. 2 OG zu finden und diese Rechtsprechung wird auch im führenden OG-Kommentar Poudret/ Sandoz-Monod (zustimmend) wiedergegeben. Bei pflichtgemäss sorgfältiger Prozessführung hätte sich Rechtsanwalt A.________ somit leicht über diese Rechtsprechung ins Bild setzen können und müssen. Selbst wenn, was nicht der Fall ist, die Bundesgerichtspraxis nicht eindeutig wäre, hätte Rechtsanwalt A.________ unter den gegebenen Umständen den 1. November im Zweifel jedenfalls nicht als Feiertag betrachten dürfen, sondern zur sicheren Fristwahrung als Werktag zählen müssen. Wohl nicht ernst gemeint sein kann sein Einwand, er habe dieses Urteil nicht zu kennen brauchen, weil es sich um einen alten, französischsprachigen Entscheid des EVG handle. 
4.3 Die Diskussion um die Bedeutung von BGE 98 V 62 erscheint im Übrigen als müssig. Aus den Ausführungen von Rechtsanwalt A.________ in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Fristwahrung (oben E. 3.1) ist zu schliessen, er habe die Frist nicht deshalb verpasst, weil er Allerheiligen irrtümlicherweise als Feiertag gezählt, sondern weil er sich verrechnet hatte; er geht dort davon aus, die Frist habe am 2. November geendet, also am 31. Tag, und weil dies ein Samstag gewesen sei, sei die am darauf folgenden Montag aufgegebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt. Hätte er den 1. November als Feiertag gezählt, hätte er darlegen müssen, dass der 30. Tag der Frist auf diesen Feiertag gefallen sei und sie sich deshalb bis zum nächsten Werktag, hier den Montag, verlängert hätte. 
5. 
Das Gesuch erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde damit an sich die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Abweichend von dieser Regel sind in diesem Fall jedoch die Kosten nach dem Verursacherprinzip von Art. 156 Abs. 6 OG Rechtsanwalt A.________ aufzuerlegen, der durch die an Trölerei grenzende Erhebung dieses Wiederherstellungsgesuches versuchte, den Prozessverlust abzuwenden, den er durch die unsorgfältige Führung des Verwaltungsgerichtsverfahrens zu verantworten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.149/2000 vom 24. März 2000, in: Pra 89/2000 Nr. 143 S. 841 und AJP 2000 S. 1298). Er wird zudem ausdrücklich auf die disziplinarischen Folgen hingewiesen, die mutwillige Prozessführung nach Art. 31 Abs. 2 OG haben kann. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 35 Abs. 2 OG
 
1. 
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 2'000.-- wird Rechtsanwalt A.________ auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: