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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 76/03 
 
Urteil vom 20. August 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
K.________, 1953, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 11. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene K.________ bezog ab 1. Oktober 1987 eine ganze und vom 1. November 1989 an eine halbe Rente der Invalidenversicherung (nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten). Seit November 1992 ist er als Koch und später als Leiter der Mensa an der Schule X.________ angestellt. Anlässlich von vier von Amtes wegen vorgenommenen revisionsweisen Überprüfungen bestätigte die IV-Stelle Luzern den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Beschlüsse vom 27. März 1991, 16. Juni 1993, 31. Oktober 1995 und 26. August 1997). Im Rahmen einer weiteren Revision holte sie einen Arbeitgeberbericht des Personalamtes des Kantons Luzern vom 28. Mai 2001 ein, wonach die Arbeitszeit des Versicherten ab 1. Januar 2000 von 24,5 auf 35 Wochenstunden erhöht worden war. Gestützt darauf hob die IV-Stelle die Rente bei einem durch Einkommensvergleich ermittelten Invaliditätsgrad von 27 % (Einkommen ohne Behinderung Fr. 96'954.-; mit Behinderung Fr. 70'694.-) mit Wirkung ab 1. April 2000 auf (Verfügung vom 24. Juli 2001) und forderte die vom 1. April 2000 bis 31. Juli 2001 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Betrage von Fr. 33'845.- mit der Begründung zurück, der Versicherte habe die ihm obliegende Meldepflicht verletzt (Verfügung vom 30. Juli 2001). 
B. 
Die gegen die zwei Verfügungen eingereichte Beschwerde, die sich einerseits gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades und andererseits gegen die Annahme einer Meldepflichtverletzung richtete, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern insoweit gut, dass es eine Rückerstattungspflicht für die in den Monaten Juni und Juli 2001 bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 3'476.- verneinte. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab (Entscheid vom 11. Dezember 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm die Rückerstattung im Betrag von Fr. 33'845.- zu erlassen. 
 
Die IV-Stelle Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist nicht mehr, dass ab 1. April 2000 kein Anspruch auf Invalidenrente mehr bestand. Zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, die ab diesem Zeitpunkt bis Ende Mai 2001 bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Diese Frage hängt nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, davon ab, ob der Beschwerdeführer die ihm obliegende Meldepflicht verletzt hat (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV). Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durfte der Versicherte nicht davon ausgehen, es stehe ihm, solange sich der Gesundheitszustand und die ärztlich eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit nicht veränderten, weiterhin eine halbe Invalidenrente zu. Nach Art. 77 IVV ist jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Gemäss Fragebogen der Arbeitgeberin vom 28. Mai 2001 wurden ihm bei einer monatlichen Entlöhnung von Fr. 3755.20 im April 1999 Fr. 9185.25 und im Dezember Fr. 12'303.80 für geleistete Überstunden ausbezahlt. Obwohl ab 1. Januar 2000 die Arbeitszeit deutlich erhöht worden war (monatliches Einkommen von Fr. 5438.50), fielen in der Folge weitere zahlreiche Überstunden an, die im April und September desselben Jahres entschädigt worden waren. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse für den Beschwerdeführer erkennbar spätestens ab April 2000 dauernd verändert hatten, ein Umstand, der hätte gemeldet werden müssen. Zwar hat die IV-Stelle den Anspruch nach Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 1987 in regelmässigen Abständen von zwei Jahren bis im Frühjahr 1997 überprüft und danach mit einer erneuten Revision bis zum Frühjahr 2001 zugewartet, obwohl auf Grund der Fragebogen der Arbeitgeberin vom 14. August 1995 und 18. Juni 1997 deutliche Anhaltspunkte für die spätere Lohnentwicklung bestanden (Beförderung zum Leiter der Mensa; in den Jahren 1994 und 1996 mit Überstunden erzielte Jahresverdienste von Fr. 50'537.10 und Fr. 65'531.40). Von der Meldepflicht war der Beschwerdeführer dadurch indessen nicht entbunden, zumal die Verwaltung ihn regelmässig ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hatte (letztmals mit der Kinderrentenverfügung vom 25. April 2000 für den in der Ausbildung stehenden Sohn) und die Arbeitszeit angesichts der in den vorangegangenen Jahren geleisteten Überstunden ab 1. Januar 2000, wenn auch vorläufig, deutlich erhöht worden war. Sodann genügt nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz für die Annahme einer Anzeigepflichtverletzung ein leichtes Verschulden (BGE 112 V 101 Erw. 2a). 
3. 
Auf das Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Rückerstattungsschuld sei ihm zu erlassen, kann, wie die IV-Stelle richtig einwendet, nicht eingetreten werden, da es diesbezüglich an einer Verfügung der Verwaltung und damit an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 125 V 414 Erw. 1b mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer bleibt es aber unbenommen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, das nicht schon deshalb aussichtslos erscheint, weil eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit schliesst die Annahme des guten Glaubens als eine der Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattungsschuld (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG; ab 1. Januar 2003 durch Art. 25 Abs. 1 ATSG ersetzt) im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit nicht aus (BGE 112 V 103 Erw. 2c) 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 20. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: